Mieterlexikon 2013/2014

Das neue Mieterlexikon 2013/2014, der bewährte Ratgeber, die so genannte ‚Bibel des Mietrechts‘, wurde komplett überarbeitet und berücksichtigt alle Neuregelungen des seit Mai 2013 geltenden Mietrechtsänderungsgesetzes. In der Neuauflage wurden zusätzlich alle aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte (AG) und Landgerichte (LG) bzw. Oberlandesgerichte (OLG) eingearbeitet, insgesamt mehr als 3.000 Grundsatzurteile.

Mietrechtsexperten und erfahrene Juristen des Deutschen Mieterbundes erläutern verständlich, sachlich und kompetent rechtliche Zusammenhänge und beantworten Mietern und Vermietern auf rund 720 Seiten die wichtigsten Mietrechtsfragen. Im Lexikon werden über 500 Stichworte behandelt, die in alphabetischer Reihenfolge geordnet sind, darunter Themen wie Nebenkosten, Eigenbedarfskündigung, Mieterkündigung, Kündigungsfristen, Nachmieterstellung, Mieterhöhung, Wohnungsmängel, Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Mietkaution oder Modernisierung.

Das Mieterlexikon behandelt aber nicht nur die großen Rechtsthemen. Auch Fragen zu typischen Alltagsproblemen werden ausführlich und sachkundig beantwortet, zum Beispiel:

  • Wer zahlt bei Abflussverstopfungen?
  • Darf vom Mieter eine Satellitenschüssel installiert werden?
  • Dürfen im Hausflur Kinderwagen abgestellt werden?
  • Muss der Mieter im Winter Schnee und Eis fegen oder wer ist dafür verantwortlich?
  • Darf in der Wohnung gefeiert werden?
  • Wie laut dürfen Kinder in der Wohnung und im Hausflur Lärm machen?
  • Dürfen Haustiere in der Wohnung gehalten werden?
  • Darf der Mieter einen Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen oder untervermieten?

Den Klassiker des Deutschen Mieterbundes gibt es nun seit mehr als 30 Jahren. Mit einer Auflage von über 1 Million Exemplaren gehört das Mieterlexikon zu den führenden Rechts-Ratgebern in Deutschland, wenn es um miet- und wohnungsrechtliche Fragen geht. Hauptgrund hierfür sicherlich, die Darstellung der mietrechtlichen Probleme ist zwar fachlich vertieft, aber so verständlich aufbereitet, dass auch juristische Laien damit arbeiten können. Und: Niemand in Deutschland verfügt über einen solchen Wissens-, Kenntnis- und Erfahrungsschatz im Mietrecht wie der Deutsche Mieterbund, hinter dem 320 Mietervereine und 500 Beratungsstellen stehen und unter dessen Dach jährlich eine Million Rechtsberatungen in persönlichen Gesprächen und etwa die gleich Anzahl in Telefongesprächen oder Online durchgeführt werden. Diese Arbeit ist die Basis für den Inhalt des Mieterlexikons.

Das Mieterlexikon 2013/2014 erklärt die neuen seit Mai dieses Jahres geltenden Mietrechtsänderungsvorschriften, wie zum Beispiel:

  • Wenn der Vermieter energetische Modernisierungsmaßnahmen durchführt, ist eine Mietminderung in den ersten drei Monaten trotz Lärm, Dreck und Einrüstung nicht möglich.
  • Kündigt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, kann er sich auf anerkannte Pauschalwerte berufen und muss nicht mehr detailliert vorrechnen, welche Einsparungsmöglichkeiten sich für den Mieter ergeben.
  • Geplante Modernisierungen müssen Mieter grundsätzlich dulden. Wer sich auf bestehende Härtegründe berufen will, muss innerhalb einer Frist von spätestens einem Monat nach Erhalt der Modernisierungsankündigung Widerspruch einreichen.
  • Weitere Neuregelungen, die im Mietlexikon behandelt werden: die Berücksichtigung der energetischen Ausstattung einer Wohnung bei der Berechnung der Vergleichsmiete, die Einführung eines neuen Kündigungstatbestandes, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt, und die Möglichkeit, dass eine Wohnung per einstweiliger Verfügung geräumt wird.

Allein in den vergangen zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof rund 100 Gesetzesentscheidungen zum Mietrecht getroffen. Diese Urteile sind im neuen Mieterlexikon 2013/2014 berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Ein generelles Hunde- oder Katzenhaltungsverbot ist unwirksam. Die Hunde- oder Katzenhaltung darf von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Dessen Entscheidung steht aber nicht in seinem freien Ermessen.
  • Wenn ein Mieter in seiner Betriebskosten-Abrechnung selbst Fehler findet und ein Guthaben zu seinen Gunsten errechnet, kann er die Betriebskosten-Vorauszahlungen kürzen oder das Guthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen.
  • Vermieter dürfen bereits nach einer Mietzeit von drei Jahren wegen Eigenbedarf kündigen, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar war.
  • Der Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn dieser unrechtmäßig oder irrtümlich die Miete gemindert hat und ein Zahlungsrückstand von mehr als einer oder zwei Monatsmieten entstanden ist.

Das Mieterlexikon 2013/2014 können Sie nachfolgend lesen:

Das Mieterlexikon 2013/2014 A-F

Das Mieterlexikon 2013/2014 G-L

Das Mieterlexikon 2013/2014 M-R

Das Mieterlexikon 2013/2014 S-Z

Das Mieterlexikon 2013/2014 Inhaltsverzeichnis

Weitere Ausgaben: Das Mieterlexikon 2018/2019Das Mieterlexikon 2015/2016; Das Mieterlexikon 2013/2014; Das Mieterlexikon 2011/2012; Das Mieterlexikon 2009/2010

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Stefan Bandter aus Bad Belzig in Brandenburg.
Ende des Beitrags 1-2016-095-2116-11     
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

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