REDTUBE und ähnliche Abmahnungen

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall dagegen wehren, egal, ob Sie diese Seiten besucht haben oder nicht. Sie können sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes wehren oder aber an eine der Verbraucherzentralen wenden, sie können aber auch selbst tätig werden. Auf keinen Fall „den Kopf in den Sand stecken“, wie man so schön sagt und darauf hoffen, dass schon andere mit ihrer Abwehr der Forderungen Recht bekommen und Sie dann auch davon profitieren können. So wird es nicht klappen. Jeder muss selbst tätig werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Da es aber äußerst wichtig ist, schnell auf ein Abmahnschreiben zu reagieren, müssen Sie nötigenfalls die Abmahnenden zuerst selbst anschreiben bzw. kontaktieren und nachweisbar eine Fristverlängerung vereinbaren.

So gewinnen Sie dann Zeit. Anschließend können Sie sich dann bei einem Rechtsanwalt oder bei der für Sie zuständigen Verbraucherzentrale beraten lassen oder auch sofort einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung und der Abwehr der Forderung beauftragen.

Die folgenden Ausführungen ersetzen keine juristische Beratung und dienen lediglich Ihrer Information. Es wird keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen. (Dieser Beitrag wird ständig ergänzt und aktualisiert.)

29.12.2013

Firma besitzt Filmrechte an Pornos womöglich gar nicht

Der Redtube-Fall wird immer undurchsichtiger. Nachdem Nutzern des Porno-Portals massenhaft Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechtes ins Haus flatterten, gibt es neue Zweifel an der Rechtmäßigkeit des juristischen Vorgehens. Einem Bericht nach besitzt die Firma die Filmrechte womöglich gar nicht.

Im Fall der Abmahnungen von Nutzern des Internet-Pornoportals Redtube gibt es neue Zweifel am juristischen Vorgehen: Womöglich besitzt die Schweizer Firma, in deren Auftrag die Abmahnungen verschickt worden sind, die Online-Verwertungsrechte für die betreffenden Sexfilme gar nicht. Dies deuten Verträge an, die der „Welt am Sonntag“ in Kopie vorliegen.

Mehrere Zehntausend Abmahnungen an Redtube-Nutzer

Anfang Dezember hatte die deutsche Anwaltskanzlei Urmann und Kollegen (U+C) im Auftrag der Schweizer Firma The Archive AG mehrere Zehntausend Abmahnungen an Kunden der Deutschen Telekom verschickt. Der Vorwurf: Sie hätten über eine Internetverbindung der Telekom auf Redtube Pornofilme wie „Amanda’s Secret“ oder „Miriam’s Adventures“ angeschaut, damit die Rechte von The Archive verletzt. Nun sollen die angeblichen Pornokonsumenten je insgesamt 250 Euro an Anwaltskosten, Gebühren und Schadenersatz bezahlen, sowie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, berichtet die „Welt am Sonntag“.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haben die angeschriebenen Redtube-Nutzer allerdings in diesem Fall nicht gegen Rechte von The Archive verstoßen. Auch bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die IP-Adressen der Telekomkunden auf juristisch zulässige Weise ermittelt worden sind.

Zweifel an Rechtmäßigkeit der Verwertungsrechte

Die Vertragskopien, die der „Welt am Sonntag“ vorliegen, lassen außerdem Zweifel aufkommen, ob die The Archive die Online-Verwertungsrechte an den vier Filmen, um die es geht, überhaupt rechtmäßig erworben hat. Den Vertragskopien zufolge hat The Archive die Online-Verwertungsrechte von Pornos von der Berliner Firma Hausner Productions übernommen. Hausner wiederum erwarb die kompletten, weltweiten Rechte an insgesamt zehn Pornos von der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona, deren deutsche Geschäftsführerin Julia Schilling den Verkaufsvertrag unterzeichnete, berichtet die Zeitung.

Doch Serrato Consultores S.L. ist ebenfalls nicht selbst Urheberin der Filme. Die Porno-Streifen wurden ursprünglich unter komplett anderen englischen Titeln von der amerikanischen Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA gedreht, wie Einträge in der Branchendatenbank Adult Movie Database belegen – Serrato Consultatores hat sie augenscheinlich nur umetikettiert. Combat Zone USA vermarktet das Filmmaterial selbst weiterhin online unter dem Originaltitel, schreibt die „Welt am Sonntag“. Dass die US-Firma ihre kompletten Rechte an Serrato abgetreten hat, ist demnach unwahrscheinlich und wurde von The Archive bislang auch nicht nachgewiesen.

Fraglich, ob Abgemahnte Geld zurückbekommen

Sollte herauskommen, dass The Archive die Rechte für die abgemahnten Filme gar nicht hat, würde der gesamte Fall zusammenbrechen – die Pornofans, die bereits gezahlt haben, hätten einen weiteren Grund zu versuchen, ihr Geld zurück zu bekommen. Allerdings: Die Kanzlei U+C könnte die Betroffenen dann direkt an den Mandanten The Archive in der Schweiz verweisen. Ob die abgemahnten Internetnutzer Chancen haben, ihr Geld dort erfolgreich einzuklagen, ist fraglich. The Archive hat für das Jahr 2012 nur 100.000 Franken Grundkapital und keinerlei versteuerbare Einnahmen ausgewiesen.

Quelle: FOCUS Online

21.12.2013

Weitere Abmahnungen untersagt: REDTUBE erwirkt einstweilige Verfügung

Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. Damit sollten die Abmahnungen, die Nutzer zu einer Geldzahlung verpflichten, ein Ende haben. Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln eingeräumt, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei.

Alex Taylor, Vizepräsident von Redtube, kommentierte das Urteil umgehend: „Diese Entscheidung ist nicht nur ein Sieg für die Nutzer von Redtube, sondern für jede Person, die Streaming-Webseiten besucht. Es ist eine klare Botschaft, dass die Ausnutzung von persönlichen Informationen und die Verletzung der Privatsphäre aus rein finanziellen Interessen nicht toleriert wird.“ Für Redtube ist nun klar, dass Internetuser Streaming-Webseiten bedenkenlos besuchen können. Eine klare Rechtsprechung steht freilich weiterhin aus.

Die Kanzlei Urmann & Collegen hatte in den vergangenen zwei Wochen über 10.000 Internetnutzer auf dem Postweg abgemahnt. Den Usern wurde vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Filme vom Online-Portal Redtube heruntergeladen zu haben. Die Abmahnungen kamen im Auftrag von The Archive AG und forderten die Abgemahnten auf, eine Gebühr in Höhe von 250 Euro zu zahlen und zudem eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. (roh)

Quelle: heise online

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19.12.2013

Rechtsprofessor: Streaming keine Urheberrechtsverletzung

Wegen des Streamings von Sex-Videos auf Redtube hat eine Kanzlei Tausende Abmahnungen an Nutzer verschickt – zu Unrecht, urteilt ein Rechtsprofessor: Für ihn stellt Streaming keine Urheberrechtsverletzung dar. Die Abmahn-Anwälte stehen massiv unter Druck.

Im Fall der jüngsten Abmahnwelle gegen Zuschauer von Porno-Clips im Internet handelt es sich nach Auffassung eines Medienrechtsexperten nicht um eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer. Anders als beim Download oder dem File-Sharing werden beim Streaming für die flüssige Wiedergabe teils temporär Daten zwischengespeichert. Es komme aber darauf an, „was der Durchschnittsnutzer dauerhaft an Kopie herausziehen kann“, sagte Gerald Spindler, Medienrechtsprofessor in Göttingen dem Blog „iRights“.

„Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils“

Es hänge davon ab, wie technisch man den Paragraf 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes verstehe, sagte Spindler. Wenn der normale Nutzer nicht in der Lage sei, die temporär gefertigten Kopien weiter zu verwenden, liege seines Erachtens kein Urheberrechtsverstoß vor.

„Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils, wenn solche Rechtsunsicherheiten erzeugt werden“, sagte Spindler. Betroffene Verbraucher haben nach Einschätzung des Medienrechtlers gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, da „keinerlei Verletzungshandlung vorliegt“.

Gericht überprüft Abmahn-Kanzlei

Unterdessen prüft die Staatsanwaltschaft Köln ein mögliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher eidesstattlicher Versicherung. Dabei solle geprüft werden, ob die Regensburger Anwaltskanzlei, die Tausende Abmahnungen an vermeintliche Nutzer der Sex-Videos verschickt hatte, vor Gericht falsche Angaben gemacht habe.

Die Kanzlei verlangt von den Adressaten unter anderem die Zahlung von 250 Euro wegen Urheberrechtsverstößen. Beim Antrag der Kanzlei auf Herausgabe der Anschlussdaten könne das Landgericht Köln jedoch hinters Licht geführt worden sein. Es sei nicht deutlich gemacht worden, dass es sich um Streaming und nicht um File-Sharing illegaler Tauschbörsen handelte.

Quelle: FOCUS ONLINE

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18.12.2013:

Seit Tagen mehren sich die Hinweise, dass es bei den Massenabmahnungen im Fall Redtube nicht mit rechten Dingen zuging. Inzwischen ist nicht nur die Staatsanwaltschaft hellhörig. Die Anwaltskanzlei WBS reicht Klage wegen Betrugs ein. Die Abgemahnten sind laut Experten vermutlich aus dem Schneider.

Nach wie vor ist im Fall Redtube unklar, wie die abmahnende Partei an die IP-Adressen ihrer User kam. Rechtsanwalt Christian Solmecke, der rund 600 abgemahnte Nutzer vertritt, geht inzwischen von klarem Betrug aus.

Kurz nach der Abmahnwelle werden Vorwürfe laut, denen zufolge die Rechteinhaber der Pornos die Betroffenen gezielt auf die gefährlichen Filme gelenkt haben. In den Protokolldateien vieler User finden sich Hinweise auf trafficholder.com, eine Webseite, die Nutzer auf der Suche nach Pornoseiten zu den entsprechenden Angeboten leitet. Wie der Browserverlauf belegt, wurden nach dem Besuch der Webseite trafficholder.com automatisch die Seiten movfile.net und retdube.net aufgerufen. Dort loggten die Rechteinhaber der Pornos möglicherweise die IP-Adressen der Nutzer. Anschließend könnte der Dienst die Nutzer auf redtube.com geleitet haben. Ein sprunghafter Anstieg der Porno-Abrufzahlen in dem entsprechenden Zeitraum scheint diese Theorie zu untermauern.

Anzeige gegen Abmahner

Nach Ansicht des Rechtsanwalts Christian Solmecke wurden die Betroffenen gezielt aufs Glatteis geführt: „Die Hälfte meiner Mandanten kennt Redtube nicht“, erklärt der Rechtsanwalt. „Insofern liegt der Verdacht nahe, dass die Leute bewusst auf die Seite geschoben wurden.“ Laut dem Rechtsanwalt könnte sich über trafficholder.com auch ein Pop-up geöffnet haben, das eines der urheberrechtlich geschützten Videos zum Laufen brachte. „Denn keiner meiner Mandanten kennt diese Filme.“

Christian Solmecke wird im Namen seiner Mandanten Klage wegen Betrug einreichen: „Ich halte eigentlich nichts davon, Strafanzeige gegen Kollegen zu erlassen. Ich halte es auch nicht für richtig, Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Aber wenn es nur darum geht, bewusst Anwaltsgebühren zu generieren, soll die Staatsanwaltschaft dem nachgehen“, erklärte Solmecke gegenüber FOCUS-Online. Die Anzeige richtet sich zunächst gegen Unbekannt, da noch ungeklärt ist, wie viel die abmahnenden Anwälte über die Vorgänge wussten. Das Strafmaß für Betrugsdelikte dieser Art kann laut Christian Solmecke bis zu fünf Jahre Haft betragen.

Drohanrufe und mögliche Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft

Auch die Staatsanwaltschaft Köln prüft, durch Medienberichte hellhörig geworden, ob sich die Abmahnenden illegal verhalten haben. Mit seinem Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten reichte der Rechtsanwalt Daniel Sebastian nicht nur die ermittelten IP-Adressen beim Landgericht Köln ein, sondern auch eidesstattliche Versicherungen von itGuards-Mitarbeitern, die eine ordnungsgemäße Datenerfassung der verwendeten Software „GLADII“ bestätigen. Die Firma war laut Antrag mit der Erhebung der IP-Adressen beauftragt. Der aktuelle Kenntnisstand von den Geschehnissen wirft nun die Frage nach dem Wahrheitsgehalt dieser Erklärungen auf: „Redtube hat mehrfach betont, dass sie keine IP-Daten zur Verfügung gestellt haben. Da liegt die Idee natürlich nicht so fern, zu prüfen, wie die Firmen an die Daten gelangt sind“, sagt Ulrich Bremer, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Köln, FOCUS-Online. Aktuell hegen wir vor allem „Zweifel, wie der Antragssteller in den Besitz der Daten gelangt ist.“ Aus diesem Grund wird prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht besteht und Ermittlungen eingeleitet werden. Der Verdacht richtet sich ebenfalls gegen Unbekannt, da die Staatsanwaltschaft bisher noch nicht weiß, aus welcher Feder die eidesstattlichen Erklärungen stammen. Laut Ulrich Bremer wurde dem Landgericht Köln aber mehr als eine Versicherung vorgelegt.

Sollten sich die eidesstattlichen Erklärungen als unwahr herausstellen, drohen den Verantwortlichen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Letztere darf maximal 360 Tagessätze betragen und berechnet sich nach dem Nettoeinkommen.

Hunderte Drohanrufe

Nicht nur die Staatsgewalt zieht gegen die Abmahner ins Feld. Verärgerte Redtube-Nutzer drohen gegenüber der abmahnenden Kanzlei mit Konsequenzen ganz anderer Art: „Gegen uns werden stets viele Strafanzeigen gestellt und wir bekommen Hunderte von Drohanrufen, aber ich habe deswegen keine Angst.“ erklärt der Rechtsanwalt Thomas Urmann von der Kanzlei U+C gegenüber Zeit Online.

Wer hat Grund zur Angst?

Die Unmutsäußerungen gehen nach Ansicht des Kanzlei-Chefs an die falsche Adresse, da U+C nicht an der Erhebung der IP-Adressen beteiligt war. Stattdessen erstellte das Landgericht Köln auf Antrag des Rechtsanwalts Daniel Sebastian einen Beschluss auf Herausgabe der Nutzerdaten. Die Kanzlei U+C verschickte laut eigener Aussage lediglich die Abmahnungen an die Porno-Gucker. „Selbst wenn die IP-Adressen auf eine illegale Art erlangt worden wären, kann uns das juristisch völlig egal sein“, zitiert meedia.de Thomas Urmann. Er und seine Kollegen handelten auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses: „Von einem Gericht kann ich erwarten, dass es das Verfahren prüft. Vielleicht könnte ein einzelner Gerichtsbeschluss falsch sein, aber doch nicht mehr als 60 Beschlüsse bei 16 verschiedenen Kammern.“

Aus dem Schneider ist U+C damit laut dem Rechtsanwalt Christian Solmecke nicht. Sollte an den Betrugsvorwürfen etwas dran sein, würde sich U+C laut Solmecke strafbar machen: „Ein Anwalt darf nicht die Augen verschließen, wenn seine Forderungen klar illegal sind“, erklärt Solmecke im Interview mit FOCUS Online. Spätestens zum aktuellen Zeitpunkt hat die Kanzlei U+C laut Solmecke Kenntnis davon, dass die Abgemahnten möglicherweise Opfer eines Betrugs wurden.

Auch die Rechteinhaber an den Filmen haben Konsequenzen zu befürchten. Sollte die Staatsanwaltschaft tatsächlich Ermittlungen anstreben, werden wahrscheinlich The Archive AG sowie die Firma itGuards ins Visier geraten. Auch das Verhalten des Rechtsanwalts Daniel Sebastian wird vermutlich einer genauen Prüfung unterzogen.

Ende der Redtube-Abmahnwelle?

Nach wie vor ist die Internetgemeinde in Aufruhr. Erst kürzlich prophezeite Thomas Urmann von U+C gegenüber FOCUS Online einen weiteren Schwung an Abmahnungen: „Solange es keinen Kipp in der Rechtsprechung gibt, der entweder durch das Landesgericht Köln selbst oder das Oberlandesgericht erfolgen müsste, wird es zwingend weitere Abmahnungen und damit weitere Verfahren geben.“ Besonders Nutzer der Porno-Plattform Youporn, die den gleichen Inhaber wie Redtube hat, belauern nervös den Briefkasten. „Die Leute haben Schiss, dass da jetzt was passiert“, berichtet Christian Solmecke. Nach Einschätzung des Rechtsexperten ist die Aussage von Thomas Urmann jedoch „Säbelgerassel“. „Die Kanzlei macht sich möglicherweise strafbar, wenn sie nicht existierende Urheberrechtsverletzungen abmahnt.“ Wer eine Abmahnung erhalten hat, soll zwar sicherheitshalber Widerspruch einreichen. Der Rechtsanwalt prognostiziert jedoch, dass die Betroffenen nichts mehr von der abmahnenden Kanzlei hören.

Abgemahnte sind „Gelackmeierte“

Sollten sich die Anschuldigungen gegen die Abmahnenden als wahr herausstellen und die Rechteinhaber der Porno-Filme die Abmahnungen nicht weiter verfolgen, sind die Porno-Gucker, die bereits bezahlt haben, laut Solmecke vermutlich die „Gelackmeierten“. Wie der Rechtsanwalt erklärt, können sie in diesem Fall zwar Schadensersatzansprüche geltend machen, eine Realisierung der Forderungen hält der Anwalt aber für unwahrscheinlich: „Wer die Strafe gezahlt hat, bleibt vermutlich auf den Kosten sitzen.“

Sollten den Abmahnenden tatsächlich Betrug und unrichtige eidesstattliche Erklärungen zur Last gelegt werden, können die Porno-User nach Einschätzung von Christian Solmecke eventuell einen Amtshaftungsanspruch beim Land NRW einreichen. „Das Landgericht hat in diesem Fall unsauber gearbeitet. Damit hätten die Abgemahnten wenigstens einen solventen Schuldner.“ Für die abmahnende Partei dürfte der Fall Redtube laut Solmecke ein lukratives Geschäft gewesen sein: „Wenn 20 bis 30 Prozent der Abgemahnten zahlen, dann wird sich das System schon gelohnt haben.“

Quelle: FOCUS ONLINE

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Drohanrufe und mögliche Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft

Die Abmahnwelle gegen Nutzer der Porno-Seite Redtube soll erst der Anfang gewesen sein. Noch ist ungeklärt, wie genau die IP-Adressen der User überhaupt registriert werden konnten. Die Anzeichen mehren sich, dass dies nur durch eine Straftat gelang. Die Staatsanwaltschaft Köln soll in dem Fall ermitteln.

Nach der Abmahnwelle gegen Nutzer der Porno-Website Redtube bleibt es weiter unklar, wie der Rechteinhaber The Archive AG an die Internet-Adressen der abgemahnten Nutzer gelangt ist. Dies sei offenbar auf nicht legalem Weg geschehen, vermuten derzeit verschiedene Fachmedien und gehen entsprechenden Indizien nach. Erfahrungsberichte belegten, dass die Nutzer mit Hilfe eines Skripts zunächst auf eine andere Website weitergeleitet worden seien, wo die jeweiligen IP-Adressen aufgezeichnet wurden, berichtet etwa das Fachportal „Golem“.

„Viele Indizien sprechen (…) für eine Vorgehensweise, die in den strafrechtlichen relevanten Bereich reicht und zumindest den Verdacht auf Computerbetrug in gewerblichem Ausmaß nahelegt“, schreibt auch „heise online“. Erfahrungsberichte von Betroffenen in den Foren von „Golem“, „Chip“, „heise online“ und anderen Portalen beschrieben, dass ihr Rechner beim Aufrufen der Redtube-Seite zuvor auf andere Websites umgeleitet worden sei. Dort seien vermutlich dann die Zugriffsdaten registriert und gespeichert worden. Anschließend sollen die Nutzer auf die ursprünglich angewählte Streaming-Site von Redtube weitergeleitet worden sein.

Urheberrechtsverletzung ohne aktives Mitwirken?

Sollten diese Berichte zutreffen, würde das bedeuten, dass die Rechteinhaber oder deren „Ermittler“ gezielt deutschen Traffic zu ihrer gefälschten Proxy-Seite geleitet habe, folgert „heise online“. Dort seien dann die IP-Adressen erfasst und dann nichts ahnende Nutzer zu Redtube.com weitergeleitet worden. „Damit hätten sie die behaupteten Urheberrechtsverletzungen ohne aktives Mitwirken der Abgemahnten selbst generiert.“

In der vergangenen Woche waren Zehntausende Nutzer wegen des Abrufs von Sexvideos von der Rechtsanwaltskanzlei U+C abgemahnt und aufgefordert worden 250 Euro zu bezahlen. Bislang äußerte sich der Rechteverwerter nicht zu der Frage, wie die IP-Adressen der Nutzer ermittelt worden waren.

Staatsanwaltschaft schaltet sich ein

Doch nun kommt Bewegung in den Fall. Denn wie die „Welt“ berichtet, hat sich die Staatsanwaltschaft Köln eingeschaltet, um herauszufinden, ob bei der Ermittlung der IPs alles legal abgelaufen ist. Die „Welt“ schreibt, dass die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden aus Justizkreisen erfahren haben will, dass gegen Verantwortliche im Redtube-Fall ermittelt wird. „Die Staatsanwaltschaft Köln war offenbar nach den Medienberichten der vergangenen Woche auf den Fall aufmerksam geworden und hatte die Ermittlungen eingeleitet“, zitiert die „Welt“ Rechtsanwalt Johannes von Rüden.

„Wenn die Staatsanwaltschaften nun auch ohne Anzeigen ermitteln, bedeutet dies, dass hier offenkundig der Verdacht von Straftaten im Raum steht“, sagte von Rüden gegenüber der „Welt“. Damit könne nun der Frage nachgegangen werden, wie die Firma itGuards die IP-Adressen Tausender unbescholtener Bürger ermitteln konnte.

So lief der Umweg zu Redtube

Die „Welt“ zeichnet außerdem den Umweg nach, den die User zu Redtube nahmen und beruft sich dabei auf Foreneinträge von Nutzern. Aus den Protokolldateien von Ende Juli bis Anfang August sei ersichtlich, dass der User von einer Seite namens „trafficholder.com“ – einem üblichen Verteilerkreis für Porno-Suchende – auf die Seiten „movfile.net“ und „retdube.net“ geleitet worden war. Erst von dort ging es zum eigentlichen Ziel Redtube. „Movfile“ und „Retdube“ sollen mit einer eindeutigen Film-Identifikationsnummer markiert gewesen sein.

Quelle: FOCUS ONLINE

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13.12.2013:

Redtube: Wurden die Opfer in die Falle gelockt?

Seit die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) mehr als 10.000 Deutsche wegen des angeblich illegalen Abrufs von Porno-Videos auf Redtube.com abgemahnt hat, wird die Frage nach der Herkunft der Userdaten heiß diskutiert. Inzwischen gibt es einige Indizien, die auf Tricksereien am Rande der Legalität und ein dubioses Firmen-Geflecht hindeuten.

Am 12. August 2013 ging beim Landgericht Köln ein „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG“ ein. Darin fordert der Anwalt Daniel Sebastian, dass das Gericht seiner Mandantin The Archive AG Einblick in die Verbindungsdaten der Deutschen Telekom gewähren möge. Eine beigelegte Liste an IP-Adressen soll von Nutzern stammen, die auf Redtube die Urheberrechte von The Archive verletzten. Diese Daten wurden laut dem Schreiben von Rechtsanwalt Sebastian durch die Firma itGuards, Inc. mit Hilfe der Software „GLADII 1.1.3“ ermittelt.

Wer nach diesem Programm im Internet sucht, wird allerdings höchstens Berichte über die aktuelle Abmahnwelle finden und nicht etwa eine Homepage zu dem Produkt. Wenn man dadurch etwas misstrauisch wird und tiefer gräbt, so stößt man plötzlich auf ein äußerst spannendes Firmen- und Personen-Geflecht.

Redtube: itGuards = The Archive?

Die Firma itGuards Incorporated wurde am 21.03.2013 im US-Bundesstaat Delaware angemeldet. Vor diesem Datum scheint das Unternehmen nicht existiert zu haben. Die Anmeldung erfolgte damals durch das amerikanische Unternehmen Business Filings Incorporated, das auf die Registrierung von Briefkastenfirmen spezialisiert ist. Der Firmenauftritt im Internet ist unter der Adresse itguards.net zu finden und enthält absolut keine Informationen darüber, was das Unternehmen überhaupt tut. Diese Domain wiederum wurde am 14.03.2013 registriert, also genau eine Woche vor Gründung der Firma.

Auch wenn das Unternehmen in Delaware angemeldet wurde, befindet sich sein Sitz laut Homepage-Impressum in Kalifornien. In San José teilt sich itGuards Inc. laut Google Maps ein Gebäude mit dem mexikanischen Restaurant Tres Gringos Baja Cantina.

Das nächste Unternehmen, das in dieser Angelegenheit eine wichtige Rolle spielt, ist der Rechteinhaber The Archive AG aus der Schweiz. Diese Firma hat unter der Domain the-archive.ch seine Homepage, und besitzt noch die Domain the-archive.de, die auf die .ch-Version weiterleitet. Diese Domain wiederum wurde am 28.03.2013 registriert, also exakt eine Woche nach Gründung der itGuards Inc. Das Registrierungsdatum für die .ch-Version hingegen ist nicht ersichtlich.

Und jetzt wird es interessant: Die beiden Firmen The Archive und itGuards haben nicht nur innerhalb weniger Tage ihre Domains registriert, sondern sie befinden sich auf demselben Webserver. Beide Internet-Auftritte wurden mit Hilfe des Homepage-Baukastens Wix.com erstellt und liegen auf dem Server mit der IP-Adresse 216.185.152.151 in den USA. Doch die Gemeinsamkeiten gehen sogar noch weiter: Wie kowabit.de herausgefunden hat, kann man dem Quelltext der Websites entnehmen, dass sie vom selben Benutzer-Account bei Wix.com (User-ID 6e689ed3-8d15-44ff-a8eb-7450a760eb8b) betreut werden.

Es ist daher äußerst wahrscheinlich, dass das Unternehmen, das die Rechte an den angemahnten Pornofilmen besitzt und die Firma, deren Software die angeblichen Urheberrechtsverletzer aufgespürt haben soll, zusammen gehören.

Redtube-Abmahnung: Was steckt hinter der Software GLADII 1.1.3?

Nachdem die Firma itGuards, Inc am 21. März gegründet wurde, hat sie ihre Software offenbar direkt am nächsten Tag einer Münchner Kanzlei zur Prüfung vorgelegt. Laut Antrag von Rechtsanwalt Sebastian wurde „die Vorgehensweise der Software […] von der Kanzlei Diehl & Partner in dem Gutachten vom 22. März 2013 untersucht und die Funktionsfähigkeit und Richtigkeit der Erfassung bestätigt“.

Wie genau die Software arbeitet, wird in dem Antrag jedoch nicht verraten. Die Kanzlei Müller Müller Rößner hat daher beim Landgericht Köln nachgefragt und dabei die Auskunft erhalten, dass bei der Funktionsüberprüfung Testvideos auf verschiedenen Servern abgerufen worden sein sollen.

In der Antwort des Gerichts heißt es dazu: „Die Software habe dabei eine Reihe von Informationen, unter anderem die IP-Adressen der Besucher der jeweiligen Seite, angeboten. Dabei seien auch die testweise erfolgten Abrufe der oben genannten Dateien angezeigt worden (inklusive zwischenzeitlichem Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe des Videos).“

Wie dies ohne Zugriff auf die innersten Daten der betroffenen Webserver möglich sein soll, ist uns nicht klar. Da itGuard aber laut Aussage von Redtube keinerlei Zugriffe auf deren Server und Logfiles hatte, ist für uns bei dieser Informationslage derzeit nicht nachvollziehbar, wie GLADII 1.1.3 die Daten der abgemahnten User ermittelt haben soll.

Redtube-Abmahnung: IP-Adressen mittels Honeypot abgegriffen?

Eine gänzlich andere, aber dafür technisch einwandfrei nachvollziehbare Erklärung für die Herkunft der Zugriffsdaten liefert der User Digital_Data bei jetzt.de: Demnach haben die betroffenen Nutzer gar nicht redtube.com aufgerufen, sondern die recht ähnlich klingende und geschriebene Domain retdube.net, die erst am 21. Juli 2013 registriert wurde. Von dort wiederum wurden sie mittels 302-Redirect auf einen der urheberrechtlich geschützten Filme bei Redtube umgeleitet.

Bei dieser „Zwischenstation“ auf retdube.net wiederum kann der Inhaber der Domain problemlos die IP-Adressen aller Zugriffe mit protokollieren. Wem die in Panama registrierte Domain jedoch gehört, ist unklar, da bei der Registrierung nur unvollständige, unpersönliche Daten angegeben wurden.

Diese Erklärung deckt sich allerdings perfekt mit den Erfahrungsberichten einiger Abmahn-Opfer bei lawblog.de, die die Domain redtube.com an den angemahnten Daten gar nicht in ihrem Browser-Verlauf oder ihren Router-Logfiles gefunden haben. Stattdessen tauchten Subdomains wie 266403.retdube.net oder 49655.retdube.net auf, die auf Redtube-Filme weiterleiteten, deren Rechte The Archive besitzt. Inzwischen sind diese Weiterleitungen jedoch offline genommen worden.

Und es wird noch pikanter: The Archive hat laut Rechtsanwalt Sebastian die Rechte an den betroffenen Pornofilmen am 18.07.2013 erworben. Drei Tage später, am 21.07.2013, wurde die Domain retdube.net registriert. In den nun von U+C verschickten Abmahnungen taucht dann der 24.07.2013 als frühestes Datum auf, an dem einer der abgemahnten User einen dieser Filme konsumiert haben soll.

Wie Jan Broer aus München am Beispiel zweier angemahnter Filme in einer Infografik eindrucksvoll illustriert hat (siehe oben links), haben sich ab diesem 24.07.2013 die ansonsten recht konstanten Zugriffszahlen der betroffenen Clips rasant erhöht. Einer der Pornos wurde doppelt so oft wie zuvor, ein anderer sogar 15 Mal so häufig aufgerufen.

Die plausibelste Erklärung für diesen sprunghaften Anstieg ist eine aktive Steuerung über so genannte Traffic-Händler. Bei einigen Abgemahnten taucht mit trafficholder.com direkt vor retdube.net ein solcher Händler in den Browser-Logfiles auf.

Dass der knappe zeitliche Ablauf all dieser Ereignisse rein zufällig entstanden sein soll, scheint äußerst unwahrscheinlich. Bei der gegebenen Indizienlage ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass die abgemahnten User im Auftrag der und gegen Bezahlung durch die Abmahner massenweise auf die entsprechenden retdube.net-Seiten geleitet wurden. Die Auftraggeber hätten sich in diesem Fall klar strafbar gemacht.

CHIP Online meint:
Sollte die Sammlung von IP-Adressen tatsächlich auf diese Weise zustande gekommen sein, so ständen die Abmahnungen auf extrem wackeligen Beinen: In diesem Fall wären die User durch eine fingierte Domain, einen sogenannten Honeypot, (womöglich sogar von den Rechteinhabern selbst) auf die Videos geleitet worden. Ob sie beim Aufruf einer URL mit der Domain retdube.net tatsächlich freiwillig zu dem Pendant bei redtube.com surfen wollten, steht also gar nicht fest. Außerdem wäre die ominöse Software GLADII 1.1.3 gar nicht oder zumindest nicht in der dem Gericht erläuterten Art und Weise zum Einsatz gekommen.

Unterm Strich lässt eine genaue Betrachtung der Verstrickungen zwischen The Archive und itGuards sowie der technischen Erklärung für die Erhebung der Daten aus unserer Sicht massive Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit des Vorgehens aufkommen. (cel)

Quelle: CHIP ONLINE

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27.10.2011:

„Wenn Sie bei den Rechtsanwaltskanzleien, wie hier vorgeschlagen, um eine Fristverlängerung bitten, ist es möglich, dass Ihnen, wie im Folgenden beschrieben, ein Verteidigungsweg gegen eine erhaltene Abmahnung wegen Verfristung nicht mehr zur Verfügung steht:

Um in den Besitz von Namen und Adresse des Anschlussinhabers und vermeintlichen Rechteverletzers zu gelangen, wird regelmäßig ein Verfahren (Auskunftsverfahren) vor dem Landgericht durchgeführt. Das Gericht, zumeist das Landgericht Köln, entscheidet mit einem Gestattungsbeschluss darüber, ob die Internetanbieter den Rechteinhabern Auskunft über die erforderlichen Daten geben müssen. Von diesem Verfahren erfährt man jedoch meistens erst mit dem Erhalt der Abmahnung. Das Ergebnis dieses Verfahrens muss den Betroffenen nicht gesondert mitgeteilt werden. Häufig wird es den Abmahnungen beigefügt.

Gegen das Ergebnis des Verfahrens kann man sich als Verbraucher unter Umständen selbst gerichtlich mit Hilfe eines Rechtsmittels – der Beschwerde – zur Wehr setzen. Eine Beschwerde kann man einlegen, wenn man sich durch diesen Gestattungsbeschluss in seinen Rechten verletzt fühlt z.B. wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht so schwerwiegend/gravierend ist, wie ausgeführt.

Wenn man Beschwerde einlegen möchte, muss man jedoch eine bestimmte Frist einhalten.

Bislang gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung, wann diese Frist zu laufen beginnt und wann sie endet. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln dürfte diese Frist bereits regelmäßig abgelaufen sein, bevor man überhaupt zum ersten Mal Kenntnis von dem Verfahren, zumeist eben erst zusammen mit der Abmahnung, erhält. Auf Grund der uneinheitlichen Rechtsprechung sollte man deswegen momentan von der kürzesten Frist ausgehen.

Möglicherweise wird den Anschlussinhabern jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Auch diese Regelung ist an eine Frist gebunden. Um in den Genuss dieser Wiedereinsetzungsregelung zu kommen, muss man innerhalb von zwei Wochen sobald man von dem Verfahren und dem Gestattungsbeschluss erfahren hat, tätig werden. Das heißt, die Frist zur Wiedereinsetzung beginnt mit Erhalt des Abmahnschreibens.

Das bedeutet für Sie als betroffene Person:
Sie müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachdem Sie das Abmahnschreiben erhalten haben, reagieren. Zuständig ist das Gericht (in der Regel das Landgericht Köln), welches zugestimmt hat, dass Ihre Adresse und Anschrift von Ihrem Internetanbieter herausgegeben werden darf. Zeitgleich und parallel mit der Beschwerde gegen den Gestattungsbeschluss wegen einer Rechtsverletzung müssen Sie innerhalb der oben genannten Frist beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.

Wenn Sie jedoch erst eine juristische Beratung in Anspruch nehmen möchten und die gegnerischen Rechtsanwälte um eine Fristverlängerung bitten, können Sie möglicherweise diese Fristen für die Beschwerde und die Wiedereinsetzung nicht mehr einhalten.

Bevor Sie sich für eine Vorgehensweise entscheiden, sollten Sie folgendes berücksichtigen:
Das Beschwerdeverfahren ist nur ein „formaler Weg“ verschiedener bestehender Verteidigungsmöglichkeiten nach dem Erhalt einer Abmahnung.

Es dient nur der Vorbereitung für ein Hauptsacheverfahren. Denn weder in dem Verfahren der zum dem Gestattungsbeschluss geführt hat, noch in einem hiergegen geführten Beschwerdeverfahren wird geprüft, ob der Inanspruchgenommene den Urheberrechtsverstoß tatsächlich begangen hat und dafür einstehen muss. Erst in einem Hauptsacheverfahren würde geprüft und festgestellt, ob dem Beschwerdeverfahren eine entscheidende Wirkung zukommt.

Wichtiger Hinweis:
Die Einlegung einer Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung sollten Sie nicht in Erwägung ziehen, wenn Ihnen mehrere Urheberrechtsverstöße vorgeworfen werden oder es sich um sehr aktuelle Werke handelt, da dann die Aussicht auf Erfolg eher gering sein dürfte.

Mit diesem Handlungsweg verlassen sie den außergerichtlichen Bereich und betreiben selbst ein gerichtliches Verfahren. Ein Folgeprozess für das eigentliche Verfahren, in dem geprüft wird, ob Sie den Urheberrrechtsverstoß begangen haben und dafür einstehen müssen, kann durchaus folgen. Da hier vieles noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, birgt diese Vorgehensweise u.U. erhebliche Prozess- und Kostenrisiken.

Damit sie Ihre Kontaktaufnahme mit dem Abmahnenden nachweisen können, sollte sie am besten mittels Einschreiben erfolgen, wobei ein Zeuge das Schreiben gelesen, eingetütet und zur Post gebracht haben sollte. Zumindest sollte vor Versand des Einschreibens dieses vorab per Fax übermittelt worden sein. Nehmen Sie den Sendebericht zu Ihren Unterlagen. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung.

Bevor Sie den Abmahnenden ein konkretes Datum benennen, sollten Sie sich genau überlegen, welchen Zeitrahmen Sie benötigen.

Beziehen Sie in Ihre Überlegungen nicht nur die Zeit für die Wahrnehmung eines Beratungsgesprächs, sondern auch eine gewisse Zeitspanne nach diesem Gespräch für eigene Recherchen oder um die Empfehlungen des Beratungsgesprächs umzusetzen.

Beachten Sie auch die Postlaufzeiten.

Das von Ihnen vorgeschlagene Datum sollte jedoch noch angemessen sein und im zeitlichen Rahmen bleiben. Achten Sie darauf, ein Datum zu wählen, das nicht länger als vier bis maximal sechs Wochen nach der eigentlichen Frist liegt. Je weiter die von Ihnen gesetzte Frist von dem ursprünglich gesetzten Termin abweicht, desto größer ist die Gefahr, dass sie von den Abmahnenden nicht akzeptiert wird.

Denn für die Abmahnenden besteht die Gefahr, keine Möglichkeit mehr haben, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, wenn sie zu lange abwarten. Die gesetzlich geforderte Dringlichkeit für die Verfügung würde dann nicht mehr bestehen.

Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Fristverlängerung zu gewähren.

Beachten Sie: Wenn Sie eine Fristverlängerung beantragen, stellt dies noch keine Vereinbarung einer solchen dar. Sollten Sie keine Bestätigung der Fristverlängerung erhalten, erkundigen Sie sich vor Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten Frist nachweislich bei dem Abmahnenden, ob Ihrer Bitte entsprochen wurde. Vereinbaren Sie notfalls telefonisch unter Zeugen eine Fristverlängerung. Bestehen Sie aber auf alle Fälle auf eine nachträgliche schriftliche Bestätigung.“

Quelle: VZ RPL

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Beitrag: 1-2013-352-1514-14

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