Mieter-Information bzgl. Schönheitsreparaturen bei Übergabe in kräftigen Farben

Der Sachverhalt
Die Mieter haben eine Doppelhaushälfte übernommen, diese wurde in frisch weiß renoviertem Zustand übergeben. Die Mieter haben einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und das Haus in diesem Zustand an den Vermieter zurückgegeben. Der Vermieter ließ daraufhin die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern ersetzt.

Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.11.2013 (Az. VIII ZR 416/12) entschieden, dass der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Wer eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, muss dem Vermieter die entstandenen Beseitigungskosten ersetzen.

Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Hinweis für die Praxis
Häufig gibt es Streit über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Art und Weise, in der diese ggf. ausgeführt werden müssen. Die Rechtsprechung hat eine Fülle von Klauseln, mit denen der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, für unwirksam erklärt. Danach kann der Vermieter u. a. keine Endrenovierung verlangen oder quotenmäßig die Kosten der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Auch eine Übergabe der Wohnung in frisch geweißtem Zustand kann nicht gefordert werden. Wenn die Übertragung von Schönheitsreparaturen ansonsten wirksam ist, kann der Vermieter aber die Übergabe der Wohnung in neutralen Farben verlangen.

Streiten kann man, was nun wieder neutrale Farben sind. Rot, gelb und blau gehören aber sicher nicht dazu, da diese Farben nicht dem allgemeinen Geschmack entsprechen und eine nahtlose Weitervermietung nicht gewährleistet ist.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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