Arbeits­recht: Wann Ihnen Sonder­urlaub zusteht – ein Ratgeber

Wer heiratet oder umzieht, muss dafür keine Urlaubs­tage nutzen. Er bekommt Sonder­urlaub. Ein Blick in den Arbeits­vertrag lohnt sich. Die Frage des Sonder­urlaubs ist je nach Arbeit­geber unterschiedlich geregelt. Grund­sätzlich wird zwischen „vorüber­gehender Verhinderung“, „bezahltem Sonder­urlaub“ und „unbe­zahlter Frei­stellung“ unterschieden. test.de erklärt, wann welche Form des Sonder­urlaubs in Frage kommt.

Der „echte“ Urlaub dient der Erholung

Die Familie zieht um, die Part­nerin bekommt ein Kind, ein naher Verwandter stirbt – mit Erholung hat all das nichts zu tun. Deshalb sollen Arbeitnehmer dafür keinen Urlaub nehmen, sondern bekommen bezahlten Sonder­urlaub. Ihre Urlaubs­tage brauchen sie zum Ausruhen.

Vorüber­gehend verhindert

Laut Bürgerlichem Gesetz­buch ist der Chef verpflichtet, seinen Mitarbeitern bezahlten Sonder­urlaub zu gewähren, wenn sie „vorüber­gehend verhindert“ sind. Der Arbeitnehmer muss durch einen „in seiner Person liegenden Grund“ und „ohne sein Verschulden“ für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an seiner Arbeit gehindert sein. So heißt es in Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB).

Arbeit­geber können dieses Recht aber vertraglich ausschließen oder eingrenzen. Dann gilt die Firmenregel.

Urlaubs­dauer

Die Dauer des bezahlten Sonder­urlaubs ist im Gesetz nicht fest­gelegt. In der Regel dauert er einen oder mehrere Tage.

Es hängt häufig davon ab, in welchem Arbeits­verhältnis sich der Arbeitnehmer befindet. Jemand, der für ein halbes Jahr befristet beschäftigt ist, wird für einzelne Ereig­nisse weniger Sonder­urlaubs­tage bekommen als jemand, der seit zwanzig Jahren in einem Betrieb arbeitet.

Geburt der Kinder

Eine Geburt ist ein klassischer Fall für Sonder­urlaub. Sitzt ein Mann im Büro und bekommt von seiner Frau den Anruf, dass sein Kind im Anmarsch ist, kann er natürlich nicht alles sofort stehen und liegen lassen. Ein Gemüsehändler kann seinen Laden ebenso wenig verlassen wie ein Lehrer seine Klasse. Der Chef muss recht­zeitig von der bevor­stehenden Geburt informiert werden, ebenso die Kollegen. So können sich alle absprechen und die Vertretung regeln. Das geht in einer großen Firma meist leichter als in einem Zwei-Mann-Unternehmen.

Krankes Kind

Eltern dürfen zuhause bleiben, wenn ihr Kind krank ist. Ob sie Sonder­urlaub bekommen oder eine andere Art der Frei­stellung, hängt von ihrer Kranken­versicherung ab.

Gesetzlich Versicherte bekommen keinen Sonder­urlaub, sondern sind unbe­zahlt von der Arbeit befreit. Sie müssen dem Chef ein Attest vorlegen und haben Anspruch auf Arbeits­frei­stellung. Statt des Gehalts erhalten sie in dieser Zeit Kinder­krankengeld von der Krankenkasse.

In jedem Kalender­jahr gibt es pro Kind bis zu zehn Arbeits­tage frei. Bei drei Kindern und mehr gibt es maximal 25 Tage frei. Alleinerziehende bekommen 20 Tage pro Kind, maximal 50 Tage.

Privatversicherte haben Anspruch auf Sonder­urlaub, sofern in den Verträgen nichts anderes vereinbart wurde. Sie bekommen in der Regel bis zu vier Tage im Kalender­jahr frei.

Im Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst ist dieses Recht detaillierter beschrieben. Der Anspruch besteht, wenn die Eltern kein Recht auf Kinder­krankengeld haben, niemand anderes das Kind pflegen kann, dieses unter zwölf Jahre alt ist und der Arzt bescheinigt hat, dass eine Pflege­person notwendig ist.

Im Tarif­vertrag ist auch die Pflege anderer Familien­mitglieder geregelt. Es gibt einen Tag Sonder­urlaub pro Jahr, wenn ein im Haushalt lebender Angehöriger krank wird und gepflegt werden muss.

Hoch­zeiten und Feiern

Für die eigene Hoch­zeit gibt es einen Tag frei. Dasselbe gilt für die Trauung der eigenen Kinder und für die silberne und goldene Hochzeits­feier der Eltern.

Auch das 25- oder 40-jährige Arbeits­jubiläum zählt in der Regel als vorüber­gehende Verhinderung. Der Arbeitnehmer kann sich nach Absprache mit dem Chef einen Tag frei nehmen.

Anhalts­punkte hierfür bietet wieder der Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst. Er wird von vielen Arbeit­gebern als Orientierung verwendet, wenn diese Rege­lungen für ihr Unternehmen treffen wollen.

Bei geplanten Ereig­nissen ist es ratsam, recht­zeitig mit dem Chef über den Sonder­urlaub zu sprechen.

Todes­fälle

Der Tod stellt den Alltag auf den Kopf. Stirbt der Lebens­partner, sterben Vater, Mutter oder sogar das eigene Kind, so hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf zwei Tage Sonder­urlaub.

Nach Absprache mit dem Chef können Angehörige auch mehr Tage erhalten – beispiels­weise wenn sie für die Beerdigung eine weite Reise antreten müssen. Der Chef kann Hinterbliebene auch aus Kulanz unbe­zahlt frei­stellen, wenn sie keinen Anspruch auf Sonder­urlaub haben.

Nach Absprache

In vielen Fällen ist der Arbeit­geber nicht gesetzlich verpflichtet, Sonder­urlaub zu bewil­ligen. Nach­fragen lohnt sich jedoch immer. So ist es in der Privatwirt­schaft durch­aus üblich, dass Mitarbeiter nicht nur für einen arbeits­bedingten, sondern auch für einen persönlichen Umzug einen Tag Sonder­urlaub erhalten.

Arzt­termine sollten, wie private Umzüge, möglichst nicht während der Arbeits­zeit statt­finden. Nur in dringenden Fällen und wenn ein anderer Termin nicht möglich ist, kann der Chef auf freiwil­liger Basis Sonder­urlaub gewähren.

Einklag­bares Recht

Steht nichts zum Sonder­urlaub im Arbeits­vertrag, lohnt es sich, in den Betriebs­ver­einbarungen oder im Tarif­vertrag nach­zusehen. Für Beamte und Richter gelten die Sonder­urlaubs­ver­ordnung und die Sonder­urlaubs­bestimmungen der Länder. Wer sich unsicher ist, kann sich in der Personal­stelle Rat holen.

Wenn der Chef den Sonder­urlaub zu Unrecht verweigert, kann der Arbeitnehmer sein Recht mit einer Fest­stellungs­klage gericht­lich einklagen. Hier empfiehlt sich ein Vorgespräch mit dem Betriebsrat oder einem Anwalt. Hat der Arbeit­geber das Geld für die freien Tage vom Lohn abge­zogen, können die Mitarbeiter ihn auf Zahlung des fehlenden Lohnes verklagen.

Grund­sätzlich gilt: Wenn sich nichts Gegen­teiliges oder Beschränkendes in den Verträgen zum Sonder­urlaub findet, so kann sich jeder Dienst­verpflichtete auf eine unver­schuldete vorüber­gehende Verhinderung beziehen.

Kein Sonder­urlaub

Kein Recht auf Sonder­urlaub haben Mitarbeiter für Behördengänge, außer ein anderer Termin ist nicht möglich. Für Hoch­zeiten von Freunden und Beerdigungen außer­halb des engen Familien­kreises gibt es regulär keinen Sonder­urlaub.

Ehren­amtliche Tätig­keiten in privaten Vereinen oder Kandidaturen für öffent­liche Ämter zählen ebenfalls nicht. Auch im Rhein­land wird das Prinzen­paar zu Karneval Erholungs­urlaub opfern müssen, wenn es sich mit dem Arbeit­geber nicht auf eine unbe­zahlte Frei­stellung einigen kann.

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sigrun Stinger aus Bellheim in Rheinland-Pfalz.


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