Lebens­versicherung: Nach­schlag für Kunden

Die Lebens­versicherer müssen sich vom Bundes­gerichts­hof erneut sagen lassen, dass sie ihren Kunden zu wenig Geld ausgezahlt haben. Denn Kunden, die ihre Lebens­versicherung bis Ende 2007 abge­schlossen und dann vorzeitig gekündigt haben, müssen wenigs­tens die Hälfte des Guthabens zurück­bekommen, entschied der BGH heute. Damit knüpft das Gericht an seine früheren Urteile an.

Die Hälfte für den Kunden

Die Praxis der Lebens­versicherer, von den Beiträgen der Kunden zunächst die Abschluss­provisionen für den Vermittler abzu­ziehen, so dass erst einmal gar nichts angespart wird, bewerteten die Richter – wie schon in früheren Urteilen – als „unan­gemessene Benach­teiligung“ der Kunden. Sie haben demnach Anspruch auf einen „Mindest­betrag“ von der Hälfte des vorhandenen Kapitals. Der Versicherer darf also nicht mehr bloß einen oft weit geringeren Betrag auszahlen, der nach Abzug der Abschluss­kosten übrig geblieben ist.

Schnell handeln, Frist wahren

Betroffene Kunden müssen jedoch die Verjährungs­frist beachten: Ansprüche aus einer Lebens­versicherung verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Vertrags­kündigung folgenden Jahres. Ansprüche aus Verträgen, die 2009 oder früher gekündigt wurden, sind somit verjährt. Die Frist wird jedoch unterbrochen durch eine Beschwerde beim Versicherungs­ombuds­mann.

Beitrags­freie Verträge auch betroffen

Auch die Kunden, die keine Beiträge mehr zahlen, ihren Vertrag aber beitrags­frei weiterlaufen lassen, können am Ende der Vertrags­lauf­zeit mehr Geld erwarten. Denn auch der Wert einer beitrags­frei gestellten Versicherung ist oft gering, weil der Versicherer die Kosten bereits voll­ständig von den ersten Beiträgen abge­zogen hat. Anders als bei gekündigten Verträgen verjähren diese Ansprüche nicht.

Verbraucherfreundliche Recht­sprechung

Mit seinem Urteil setzt der BGH seine verbraucherfreundliche Recht­sprechung für Lebens­versicherungs­kunden fort. Bereits 2001 und 2005 hatte das Gericht entschieden, dass damals verwendete Klauseln zu den Rück­kaufs­werten unwirk­sam waren (Az. IV ZR 121/00 und 138/99 sowie Az. IV ZR 162/03 und 177/03). Danach sorgten viele Versicherer allerdings nicht für Kundenfreundlich­keit und Transparenz. Sie modifizierten die Klauseln nur leicht, so dass ihnen der BGH im Jahr 2012 (Az. IV ZR 201/10) und nun erneut in die Parade fahren musste.

Abschluss­kosten auf fünf Jahre verteilen

Der BGH wies in seinem heutigen Urteil auch darauf hin, dass für ab 2008 geschlossene Verträge die Bestimmungen des seitdem geltenden neuen Versicherungs­vertrags­gesetzes maßgebend sind. Demnach dürfen die Lebens­versicherer die Abschluss­kosten nicht einfach von den ersten Beiträgen abziehen, sondern müssen sie gleich­mäßig über die ersten fünf Vertrags­jahre verteilen. Kunden, die ihre ab 2008 geschlossene Police schon noch kurzer Zeit kündigen, müssen aber auch dann mit Verlusten rechnen.

Bundes­gerichts­hof: Urteil vom 11.09.2013
Aktenzeichen: IV ZR 17/13

 

Ende des Beitrags 1-2013-254-2135-3
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Nadine Schlosser aus Kassel in Hessen.
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