Verspätung: Bahn muss auch bei höherer Gewalt zahlen

Bislang musste die Bahn in diesen Fällen nicht haften: Erdrutsche, Unwetter, Hagel: Das sind Naturge­walten, für die ein Lokführer nichts kann. Verspätet sich die Bahn aus einem dieser Gründe, muss das Unternehmen seinen Fahr­gästen aber künftig Teile des Fahr­preises erstatten. Das hat der Europäische Gerichts­hof entschieden (Az. C-509/11).

Richter­spruch gilt europaweit

Egal ob man in Paris, Wien oder Berlin unterwegs ist – die Fahr­preis­erstattung in Fällen höherer Gewalt gilt jetzt für alle Eisenbahn­unternehmen Europas. Das hat der Europäische Gerichts­hof (EuGH) entschieden. Verspätet sich ein Zug wegen eines schweren Gewitters oder eines Erdbebens, können Fahr­gäste künftig bis zu 50 Prozent ihres Fahr­preises zurück­bekommen. Die Höhe der Rück­erstattung ist in der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahr­gäste im Eisenbahn­verkehr geregelt. Demnach kann ein Fahr­gast 25 Prozent des Fahr­preises zurück­verlangen, wenn die Verspätung 60 bis 119 Minuten beträgt. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahr­preises.

Höhere Gewalt

Bislang mussten Bahn­unternehmen den Kunden nichts zurück­zahlen, wenn der Fahr­plan wegen so genannter „höherer Gewalt“ nicht einge­halten werden konnte. Höhere Gewalt wird in der Recht­sprechung als ein unvor­hersehbares und von außen eintretendes Ereignis bezeichnet, dass trotz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Der EuGH räumt Fahr­gästen mit dem neuen Urteil somit mehr Rechte ein. Bahn­unternehmen müssen jetzt auch bei Naturge­walten für die Verspätung haften. Die neue Regelung betrifft aber nur Reisen mit dem Zug. Reisen mit dem Flugzeug, dem Schiff oder dem Bus sind ausgenommen.

Was tun bei Verspätung

    • Zugbegleiter ansprechen. Wenn Sie in einem verspäteten Zug sitzen und die Umsteige­zeit knapp zu werden droht, dann bitten Sie den Zugbegleiter früh­zeitig, die Zentrale zu informieren, damit Ihr Anschluss­zug wartet. Je mehr Fahr­gäste sich melden, desto besser die Chancen. Fragen Sie den Zugbegleiter auch nach Alternativen.
    • Alternativen nutzen. Ist der Anschluss­zug weg, kann Ihnen das Bahnhofs­personal am „Service Point“ neue Verbindungen suchen. Wenn Sie den Zielbahnhof voraus­sicht­lich mindestens 20 Minuten zu spät erreichen würden, können Sie in vielen Fällen einen anderen Zug nutzen. Zum Beispiel einen höher­wertigen ICE anstelle eines unpünkt­lichen IC. Die für viele Fahr­karten geltende Zugbindung entfällt dann. Lassen Sie sich das möglichst von dem Bahn­personal bestätigen.
    • Plätze sichern. Wenn der Anschluss­zug mit Ihren reser­vierten Plätzen weggefahren ist, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Reser­vierungs­entgelts. Wenn Sie im Zug stehen müssten, fragen Sie die Zugbegleiter, ob sie den kulanten, kostenlosen Über­gang in die 1. Klasse ermöglichen können.
    • Nachts stranden. Wenn Sie nachts den letzten Anschluss­zug verpasst haben, können „Service Point“ oder „3-S-Zentrale“ helfen und Ihnen zum Beispiel eine Gratis-Taxi­fahrt oder eine Über­nachtung im Hotel organisieren.
    • Entschädigung kassieren. Ab 60 Minuten Verzögerung erstattet die Bahn 25 Prozent des Fahr­preises und ab 120 Minuten 50 Prozent. Anträge dafür gibt es bei Zugbegleitern, an Service­punkten und im Internet. Stamm­kunden sollten immer ein Exemplar parat haben, um es im Falle eines Falles sofort ausfüllen zu können.
    • Beschwerde senden. Wenn Bahn­unternehmen eine Entschädigung verweigern und Sie sich unfair behandelt fühlen, kann die Schlichtungs­stelle für den öffent­lichen Personen­verkehr helfen (www.soep-online.de, Fasanen­straße 82, 10623 Berlin). Bei Ärger hilft auch das Eisenbahn­bundes­amt.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Daniel Remmert aus Großräschen in Brandenburg.
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