Versicherungslexikon – S

Sachbezüge
Sachbezüge wie freie bzw. verbilligte Verpflegung, Unterkunft und Wohnung sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und grundsätzlich Steuer- und beitragspflichtig.

Für das Jahr 2020 gelten folgende monatliche Sachbezugswerte:

Sachbezug bundeseinheitlich
Freie Verpflegung gesamt 258 Euro
Frühstück 54 Euro
Mittagessen 102 Euro
Abendessen 102 Euro
.
Freie Unterkunft (Abschläge bei Mehrfachbelegung und Jugendlichen) 235 Euro

 

Schadenfreiheitsklasse
Die Schadenfreiheitsklasse ist ein Begriff, der aus dem Bereich der Kfz-Versicherung stammt. Sie gibt an, wie viele Jahre ein Versicherungsnehmer bereits unfallfrei gefahren ist. Sowohl bei der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch bei der Kfz-Vollkaskoversicherung spielt sie im Zusammenhang mit der Beitragsermittlung eine wichtige Rolle.

Wenn ein Autofahrer zum ersten Mal in seinem Leben eine der genannten Versicherungen abschließt, wird er üblicherweise in die Schadenfreiheitsklasse Null eingestuft. Mit jedem Jahr, das er unfallfrei fährt, rückt er eine Stufe bzw. Klasse auf. In Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsanbieter kann sich die Anzahl der Schadenfreiheitsklassen geringfügig unterscheiden. Bei einigen Anbietern ist es möglich, bis in die Schadenfreiheitsklasse 25 aufzusteigen.

Sollte man hingegen in einen Unfall verwickelt sein bzw. diesen verursacht haben, so ist mit einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse zu rechnen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn ein Versicherungsnehmer einen sehr langen Zeitraum unfallfrei gefahren ist, kann unter Umständen die Möglichkeit bestehen, dass der Versicherer trotzdem keine Rückstufung vornimmt.

Die Beitragshöhe wird von den Versicherungsnehmern oftmals mit Prozentsätzen in Verbindung gebracht. Doch wie einleitend bereits erwähnt wurde, ist die Beitragshöhe von der Schadenfreiheitsklasse abhängig – die Prozentsätze, die von den Versicherern an die Schadenfreiheitsklassen gekoppelt werden, können sich von Anbieter zu Anbieter geringfügig unterscheiden. Die Festlegung des Prozentsatzes bzw. des Versicherungsrabatts erfolgt bei jedem Versicherer nach eigenen Tarifbestimmungen. Sollte man einen Wechsel des Versicherers vornehmen, so wird die bereits erreichte Schadenfreiheitsklasse übertragen.

Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass eine Übertragung von Schadenfreiheitsklassen auf andere Personen möglich ist. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass Eltern einige ihrer unfallfreien Jahre auf ihre Kinder übertragen. Allerdings ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So können zum Beispiel an junge Autofahrer nur so viele unfallfreie Jahre übertragen werden, wie diese bereits den Führerschein besitzen.

 

Saisonarbeitnehmer
Saisonarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Für Saisonarbeitnehmer gilt im DEÜV-Meldeverfahren ein besonderes Meldekennzeichen. Diese Kennzeichnung bewirkt, dass nach Ende der Beschäftigung keine obligatorische Anschlussversicherung einsetzt.

Die Beschäftigten müssen, wenn sie weiter versichert sein möchten, von sich aus ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V).

 


Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird bei saisonbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) gewährt, also bei Arbeitsausfall wegen Witterungsgründen oder Auftragsmangel. Arbeitnehmer haben dadurch in den Wintermonaten Anspruch auf Entgeltersatz. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt aus Beitragsmitteln 60% oder, bei mindestens einem Kind, 67% der pauschalierten Nettoentgelt-Einbußen, wenn der Arbeitnehmer ein angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst hat.

Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld müssen die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abgesenkte Sozialversicherungsbeiträge abführen, die sich aus 80% des ausgefallenen Entgelts errechnen.

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld werden umlagefinanzierte, ergänzende Leistungen gewährt:

1.Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber
Die Unternehmen werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung der Beschäftigten bei Arbeitsausfällen in den Wintermonaten fast völlig entlastet. Dadurch sollen Entlassungen aus Kostengründen in der Schlechtwetterzeit vermindert werden.

2. Zuschuss-Wintergeld
Für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Vermeidung von Arbeitsausfällen wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 2,50 Euro gezahlt.

3. Mehraufwands-Wintergeld
Es wird ein Zuschlag von 1 Euro für jede zwischen Mitte Dezember und Ende Februar geleistete Arbeitsstunde gezahlt, in der Summe jedoch nicht mehr als für 450 Stunden.

 

Säumniszuschlag
Beitragspflichtige, die ihre Sozialversicherungsbeiträge verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Die Möglichkeit des Ausgleichs schafft die Erhebung von Säumniszuschlägen für Beiträge (§ 24 SGB IV).

Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – kurz: „GSV-Beitrag“) beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrags.

Tag der Zahlung für den GSV-Beitrag ist

  • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt als Tag der Zahlung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstitutes der Einzugsstelle,
  • bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

 

Scheinselbstständigkeit
Der Scheinselbstständige tritt in der Regel als Ein-Personen-Unternehmer auf und zeichnet sich dadurch aus, dass er die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen so weit, dass sich der Scheinselbstständige und der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht voneinander unterscheiden. Beide sind in den Betriebs- und Arbeitsablauf ihres Auftraggebers eingegliedert und zumeist auch weisungsgebunden. Scheinselbstständige können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Ihren „Gewinn“ können sie nur durch eine höhere persönliche Arbeitsleistung steigern.

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin).

 

Schüler
Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Danach sind Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich sozialversicherungsfrei.

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken-und Rentenversicherung in Höhe von 13% (KV) und 15% (RV) zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an.

Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen versichert. Sofern eine versicherungspflichtige, eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

 

Schwangerschaftsabbruch
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt (§ 24b SGB V). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen durchgeführt wird, in diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten. Es besteht ggf. Anspruch auf Krankengeld.

Ein Abbruch aus anderen Gründen ist rechtswidrig, aber straffrei unter folgenden Voraussetzungen:

  • Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle,
  • Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Auch in diesen Fällen besteht – sowohl bei ambulanten als auch stationären Schwangerschaftsabbrüchen – ein (in § 24b Abs. 3 SG8 V beschriebener) Leistungsanspruch.

Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs und die damit zusammenhängenden Behandlungskosten zahlt die Versicherte selbst, sofern keine Komplikationen auftreten. Bei Frauen, die diese Kosten nicht aufbringen können, übernimmt die Krankenkasse im Auftrag des Landes unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen die Kosten.

Frauen, die Leistungen nachdem SGB XII {Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung (BAföG) oder ähnliche Leistungen beziehen, brauchen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht selbst aufzubringen.

 

Sozialversicherungsnummer
Unter anderem bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung erhält jeder Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer. Diese setzt sich zusammen aus

  1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung (2 Stellen),
  2. dem Geburtsdatum (6 Stellen),
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (1 Stelle),
  4. der Seriennummer (2 Stellen), die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. der Prüfziffer (1 Stelle).

Die Versicherungsnummer findet sich auf dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis), der bis Ende 2010 vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wurde. Anfang 2011 ist der SV-Ausweis in der früheren Form entfallen; seitdem wird er in Form eines Schreibens des Rentenversicherungsträgers verschickt.

Arbeitnehmer bestimmter Branchen, die früher zur Mitführung des SV-Ausweises verpflichtet waren, haben nun amtliche Personaldokumente mitzuführen.

 

Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag ist ein gesetzlicher Freibetrag, der von jedem steuerpflichtigen Bürger geltend gemacht werden kann. Einkünfte aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinserträge sind bis zur Höhe des Sparerfreibetrags steuerfrei. Sollte man über höhere Kapitaleinkünfte verfügen, so muss der Differenzbetrag zwischen den Einkünften und dem Sparerfreibetrag vollständig versteuert werden.

Die Höhe des Sparerfreibetrags wurde von der Regierung bereits mehrfach verändert. Derzeit (Stand 2008) beläuft sich die Höhe auf 750 Euro. Wenn Ehepartner ihre Steuern zusammen veranlagen, so können sie einen gemeinsamen Sparerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro geltend machen.

Anleger und Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, den Freibetrag unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Wenn sie ihrer Bank, ihrem Versicherer oder ihrer Bausparkasse einen entsprechenden Auftrag erteilen, kann der Freibetrag bei den Finanzprodukten eingetragen werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass anfallende Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Zinsabschlagsteuer versteuert werden. Gleichzeitig ist es den Anlegern und Versicherungsnehmern gestattet, den Freibetrag auf mehrere Finanzprodukte aufzuteilen, so lange die einzelnen Teilbeträge nicht die Obergrenze des Sparerfreibetrags übersteigen. Übersteigen die Einnahmen die eingetragenen Freibeträge, so wird eine anteilige Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abgeführt.

 

Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen
Beim Tode eines Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Sterbegeld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden jährlichen Bezugsgröße. (2020 = 5.460 Euro West bzw. 5.160 Euro Ost).

Ist der Tod an einem anderen Ort (also nicht am Ort der ständigen Familienwohnung) eingetreten, werden die Überführungskosten zum Bestattungsort grundsätzlich erstattet.

 

Sterbegeldversicherung
Die Sterbegeldversicherung übernimmt Kosten, die durch Bestattungen entstehen. Es besteht die Möglichkeit, eine Sterbeversicherung für sich selbst, sowie auch für andere Personen abzuschließen. Letztere Variante ist sogar möglich, ohne dass die versicherte Person etwas davon erfährt. Diese Möglichkeit wurde von mehreren Versicherern geschaffen, weil es sich bei der Bestattung um ein Thema handelt, mit dem sich nicht alle Menschen auseinandersetzen möchten.

Die Bedeutung bzw. das Interesse an der Sterbegeldversicherung hat in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Seitdem die gesetzliche Krankenversicherung die Zahlung von Sterbegeld nicht mehr vorsieht, stehen viele Hinterbliebenen vor dem Problem, die Kosten für eine Bestattung nicht ohne weiteres aufbringen zu können. Deshalb treffen immer mehr Menschen Vorsorge und entscheiden sich für den Abschluss einer Sterbegeldversicherung. Sofern man eine Sterbegeldversicherung für sich selbst abschließt, besteht bei einigen Versicherern die Möglichkeit, Wünsche bzw. Angaben zur Art des Begräbnisses hinterlegen zu können, die der Versicherer dann den Hinterbliebenen mitteilt.

Kommt es zum Todesfall des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person, so übernimmt der Versicherer die Bestattungskosten bis zu einer Höhe, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Die Leistung erfolgt allerdings frühestens nach der Karenzzeit, die sich bei den meisten Anbietern auf einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren bezieht.

Unter Versicherungsexperten ist die Sterbegeldversicherung sehr umstritten. Es werden vor allem die schlechte oder gar fehlende Verzinsung der geleisteten Beiträge sowie lange Karenzzeiten angeprangert. Deshalb raten einige Experten dazu, keine Versicherung abzuschließen, sondern stattdessen ein Konto zu besparen, weil sich auf diese Weise eine bessere Verzinsung des Kapitals erzielen lässt. Auf der anderen Seite stehen die Versicherer, die das Bedürfnis der Sterbegeldversicherung erkannt haben und mittlerweile auch neue Tarife anbieten, die als rentabler eingestuft werden können.

 

Steuerfreie Zuschläge
Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Das gilt nicht für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sofern diese aus einem Grundlohn (Stundenlohn) berechnet werden, der 25 Euro übersteigt.

Achtung: In § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung wird bestimmt, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, abweichend von der übrigen Sozialversicherung, dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden müssen!

 

Schutzbrief
Der Schutzbrief ist eine Versicherungslösung für den Kraftfahrtbereich. Bei ihm handelt es sich um ein Versicherungsprodukt, mit dem ein Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz seiner Auto- oder auch Motorrad-Haftpflichtversicherung erweitern kann. Bei den meisten Versicherungsanbietern reicht eine geringe Zuzahlung bereits aus, um die Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem Schutzbrief zu erweitern.

Was den Leistungsumfang des Schutzbriefs betrifft, so kann dieser von Versicherer zu Versicherer ganz unterschiedlich ausfallen. Bei den meisten Versicherern umfasst der Schutzbrief einer Erhöhung der Versicherungssummen im Bezug auf Personen- und Sachschäden. Desweiteren kann auch die Übernahme von Kosten beinhaltet sein, die durch Abschleppdienste, Fahrzeugrücktransporte, Krankenrücktransporte, Pannenhilfe oder Übernachtungen entstehen. Ein erweiterter Versicherungsschutz für Fahrten in das Ausland sowie eine Absicherung gegen Forderungsausfälle ist ebenfalls bei zahlreichen Anbietern im Schutzbrief enthalten.

Wie bereits erwähnt wurde kann der Schutzbrief zusammen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Fahrzeughalter hat aber auch die Möglichkeit, den zusätzlichen Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer oder bei einem Automobilclub abzuschließen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Schutzbrief des Kfz-Versicherers eine konkrete Leistung nicht beinhaltet, die man im Versicherungsfall jedoch gern nutzen würde. Allerdings kommt es in der Praxis nur selten vor, dass sich Fahrzeughalter die Mühe machen und die Schutzbriefe einzelner Anbieter miteinander vergleichen. In den meisten Fällen entscheiden sie sich für den Versicherer, bei welchem der Haftpflichtschutz besteht.

 

Studenten
Studenten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 01.04. und am 01.10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 01.03. und am 01.09. eines jeden Jahres. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 01.04. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.03.

Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (keine Begrenzung auf 14 Fachsemester mehr seit dem 01.01.2020). Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn besondere Hinderungsgründe (z. B. familiäre oder persönliche) die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

Die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind (und sich nicht innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule wieder einschreiben) oder bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben. Bei Anerkennung von besonderen Hinderungsgründen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.

Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV- Spitzenverband) kann andere Zahlungsweisen regeln. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung errechnet sich aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (7/10 von 14,6% = 10,22%) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung gelten die ungekürzten Beitragssätze (2020: 3,05% bzw. 3,3% mit dem Zuschlag für Kinderlose).

Als beitragspflichtige Einnahme wird der monatliche Bedarf berücksichtigt, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Informationen zur genauen Höhe der Beiträge gibt es bei der Krankenkasse.

Beschäftigte Studenten
Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht hingegen, wenn sich die Beschäftigung dem Studium unterordnet (sogenanntes Werkstudentenprivileg).

Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei ohne Bedeutung.

Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe des Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht (kein Werkstudentenprivileg). Versicherungsfreiheit kommt jedoch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) in Betracht.

Sofern es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studenten – unabhängig von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer ein Versicherungsschutz und demnach Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.

Duale Studiengänge
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind einheitlich in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig – und dabei den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Hierzu wurde der Versicherungsschutz der Betroffenen dahingehend geregelt, dass nun einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges (also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.

 

sv.net
Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen Meldungen, Beitragsnachweise und Entgeltbescheinigungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Einzugsstellen übermitteln. Ein hierfür gut geeignetes Programm steht den Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung – sv.net („Sozialversicherung im Internet“).

sv.net wurde von den Krankenkassen zusammen mit der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) entwickelt und unterstützt den Arbeitgeber dabei, die erforderlichen Daten manuell zu erfassen und sicher elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln.

Umfangreiche Informationen zu sv.net finden Arbeitgeber online unter svnet.info. Wichtig: sv.net ist kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm. Die Entgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile werden nicht errechnet. Das Produkt konkurriert also nicht mit ggf. vorhandenen Anwendungen, sondern bietet die Möglichkeit, Meldungen und Beitragsnachweise manuell zu erstellen und via Internet an die Krankenkassen zu übermitteln.

sv.net steht in 2 unterschiedlichen Varianten zur Verfügung, sv.net/standard als browserbasierte Web-Anwendung, die keinerlei Daten Zwischenspeichern kann, sowie sv.net/comfort mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu speichern.

sv.net/standard
sv.net/standard ist eine von Betriebssystem unabhängige Internetanwendung, mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebsnummer Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise etc. schnell „online“ erstellen und an die gesetzlichen Sozialversicherungstrager übermitteln können. Hierbei werden programmseitig umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt.

Es erfolgt keine lokale Installation des Programms auf dem PC. Zur Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet-Browser, ein gültiges E-Mail-Postfach und die Betriebsnummer erforderlich. Die Anwendung kann direkt im Internet unter der Adresse https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ gestartet werden. Für die elektronische Datenübermittlung werden kein Arbeitgeber-Zertifikat und keine elektronische Signatur benötigt.

sv.net/comfort
Die PC-basierte Lösung sv.net/comfort bietet die Möglichkeit, Meldungen sowie Firmen- und Personalstammdaten auf den lokalen Windows-PC-Systemen der Anwender zu speichern. Die Installation erfolgt über einen Download der Software und die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine.

Kostenpflichtige Premium -Variante
Sowohl bei sv.net/standard als auch bei sv.net/cornfort wird zwischen kostenlosen Normal-Benutzer- und kostenpflichtigen Premium-Benutzer-Accounts unterschieden. Hintergrund ist die immer stärkere Nutzung der Produktvarianten durch Anwender mit kommerzieller Ausrichtung oder durch große Arbeitgeber, die sv.net für die massenhafte Abgabe von Meldungen nutzen.

Normal-Benutzer sind im Funktionsumfang begrenzt. Sie können sv.net/comfort oder sv.net/standard kostenlos nutzen, wenn

  • sie ausschließlich bis zu 100 Transaktionen im Kalenderjahr durchführen und
  • Meldungen ausschließlich für eine Betriebsnummer durchführen.

Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen, zur Nutzung durch mehr als einen Benutzer oder zur Abgabe von Meldungen für weitere Betriebsnummern ist die Registrierung als Premiurn-Benutzer in sv.net/standard oder sv.net/ comfort erforderlich.

Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premium-Funktionalität können sich Anwender durch eine erweiterte Premium-Registrierung freischalten lassen. Diese Möglichkeit besteht sowohl für sv.net/standard als auch für sv.net/comfort.

Die Laufzeit der Premium-Mitgliedschaft beträgt 3 Jahre und verlängert sich automatisch um weitere 3 Jahre, wenn der Zugang nicht 90 Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kosten für die ersten 3 Jahre liegen bei insgesamt 60 Euro (36 Euro Nutzungsgebühr plus 24 Euro Registrierungsgebühr). Eine Verlängerung um weitere 3 Jahre kostet 36 Euro.

 

Vermissen Sie einen wichtigen Begriff oder Hinweis? Helfen Sie uns doch. Schreiben Sie uns. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe bei der Erweiterung und Vervollständigung dieses Versicherungslexikons.
Ende des Beitrags 1-2020-054-1605-6 – Stand: 06.03.2020
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

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