Versicherungslexikon – F

Fahrkosten
Fahrten zur ambulanten Behandlung sind vorab durch die Krankenkasse zu genehmigen; darüber hinaus dürfen diese nur in ganz besonderen medizinischen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden.

Neu seit Anfang 2019: Im Zusammenhang mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) gilt die Genehmigung der Krankenkasse für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder„H“,
  • Pflegegrad 3, 4 oder 5: bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität.

Weiterhin werden von der Krankenkasse Fahrkosten übernommen:

  • Bei stationärer Krankenhausbehandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.
  • Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
  • Bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt unbedingt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport).
  • Bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Behandlung im  Krankenhaus.

Bei allen Fahrten beträgt die Zuzahlung der Versicherten 10% der Kosten,

mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Eigenbeteiligung ist auch von Versicherten zu leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Fahrkosten zur medizinischen Rehabilitation sind keine Zuzahlungen zu leisten.

 

Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt derjenige, der die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.

Exemplarisch für die Kraftfahrzeugversicherung bedeutet das z.B.:

  • Sieht man einen Schaden voraus und hofft, dass dieser doch nicht eintritt, so handelt man fahrlässig. Hierbei werden Schäden, die durch Fahrlässigkeit herbei geführt wurden, ersetzt.
  • Keine Entschädigung gibt es jedoch wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 

Fahrzeugversicherung
Es gibt verschiedene Arten der Fahrzeugversicherung:

Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Halter eines im Inland zugelassenen Fahrzeuges ist zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet. Bei dieser Versicherung werden grundsätzlich Schäden von Dritten übernommen, die der Versicherungsnehmer zu verantworten hat. Außerdem werden unberechtigte Schäden abgewehrt. Bei einem selbstverschuldeten Unfall kommt die Versicherung also nicht für den Schaden am eigenen Fahrzeug auf.

Kasko-Versicherung
Die Kasko-Versicherung, die sich in die Teilbereiche Vollkasko (Fahrzeugvollversicherung) und Teilkasko (Fahrzeugteilversicherung) gliedert.

Teilkasko-Versicherung
Die Teilkasko-Versicherung haftet z. B. bei Blitzschlag, Brand, Kurzschluss, Explosion, Hagel, Sturm, Glasbruch, Zusammenstoß mit Tieren und Folgeschäden, Überschwemmung und Totalentwendung.

Vollkasko-Versicherung
Die Vollkasko-Versicherung haftet zudem auch bei Vandalismus und selbstverschuldetem Unfall (Eigenschaden).

Gebrauchtwagen-Kasko-Versicherung
Manche Versicherungen bieten zudem auch noch eine Gebrauchtwagenkasko an.

 

Fälligkeit der Beiträge
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig.

Diese Regelung bedeutet für jeden Betrieb bei der Entgeltabrechnung und beim Aufführen der abgerechneten Beiträge im Beitragsnachweis Folgendes:

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss spätestens am drittletzten Banktag des Tätigkeitsmonats bei der Einzugsstelle verfügbar sein, und zwar in Höhe des voraussichtlichen Monatsbeitrags. Der Arbeitgeber hat die voraussichtliche Höhe des Beitrags gewissenhaft zu schätzen.
  • Arbeitgeber können die Beiträge nach dem Vormonatssoll zahlen, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist.
  • Der Ausgleich zwischen der voraussichtlichen Beitragshöhe und der „tatsächlichen“ Beitragshöhe erfolgt im Folgemonat.

Fälligkeitstage
Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die Umlagen (U1, U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.

Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15 des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.

 

Familie
Bei den Versicherungen gilt als Familie:

  • Versicherungsnehmer,
  • dessen Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft,
  • dessen minderjährige Kinder,
  • dessen nichtehelicher Lebenspartner, der nachweislich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und
  • die minderjährigen Kinder des Lebenspartner, die nachweislich mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

Auto-Familien-Versicherung: Eine Familie im Sinne der Auto-Familien-Versicherung ist ein privater Verbund von zwei oder mehr Personen einer Familie, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Kinder, die sich in Ausbildung befinden und wirtschaftlich auf den Familienverbund angewiesen sind, müssen nicht in dieser häuslichen Gemeinschaft leben.

 

Familienversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) und Kinder des Mitglieds sowie Kinder von familienversicherten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei über das Mitglied mitversichert (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI).

Kinder sind

  • alle Kinder im Sinne des BGB (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder],
  • Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (i.S.d. LPartG) und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern verbunden sind,
  • Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt worden ist.

Folgende Voraussetzungen müssen zur Durchführung der Farnilienversicherung erfüllt sein:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
  • keine eigene vorrangige Versicherung,
  • keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (Ausnahme geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV),
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit,
  • kein Gesamteinkommen von mehr als 455 Euro (2020) monatlich. (Abfindungen sind ggf. zu berücksichtigen)

Kinder sind mitversichert

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Dienst oder eine gesetzliche Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, kann die Familienversicherung für die Dauer dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden, maximal jedoch für 12 Monate,
  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind familienversichert oder die Familienversicherung nur wegen bestimmter Vorrangversicherungen ausgeschlossen war.

Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung durchführen soll.

Kinder können nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn

  • nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und
  • das Einkommen (ohne  Familienzuschläge) des höher verdienenden Elternteils in 2020 monatlich 5.212,50 Euro übersteigt und
  • die Eltern miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Ausgeschlossen ist eine Familienversicherung für die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit, wenn vor diesen Zeiträumen zuletzt keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.

 

Feuerversicherung
Mit der Feuerversicherung kann ein Immobilieneigentümer sowohl sein Grundstück als auch das darauf befindliche Gebäude gegen Schäden versichern, die durch Feuer hervorgerufen werden. Diesbezüglich ist zu beachten, auf welche Weise das Feuer entstanden ist, da in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsanbieter nicht alle Feuerursachen abgedeckt sind. Üblicherweise sind Feuerschäden versichert, die durch Blitzschlag, Brandstiftung, Explosion oder technische Mängel hervorgerufen werden.

Bis zum Juli 1994 gab es in einigen Regionen des Bundesgebietes staatliche Feuerversicherungen, die eine Monopolstellung hatten. In diesen Regionen wie zum Beispiel in Baden-Württemberg hatten die Immobilieneigentümer keine Möglichkeit, eine freie Auswahl des Versicherers zu treffen. Gleichzeitig handelt es sich bei dieser Form von Feuerversicherung um eine Zwangsversicherung, zu deren Abschluss die Eigentümer verpflichtet waren. Die Bezeichnung „Feuerversicherung“ war ein wenig irreleitend, da diese Versicherungen auch noch andere Schadensfälle abgedeckt haben, wie zum Beispiel Schäden, die durch Sturm oder Hagel hervorgerufen wurden.

Seit Juli 1994 ist es auch den Bewohnern der damals betroffenen Regionen gestattet, ihren Versicherungsanbieter frei zu wählen. Allerdings ist anzumerken, dass es sich heutzutage sehr schwierig gestaltet, eine reine Feuerversicherung zu finden, da diese nur noch von wenigen Versicherern angeboten wird. In den meisten Fällen müssen sich die Eigentümer für den Abschluss einer Wohngebäude- bzw. Gebäudeversicherung entscheiden. Deren Versicherungsumfang ist erheblich größer und deckt auch Schäden ab, die durch Hagel, Sturm oder Wasser hervorgerufen werden.

Übrigens wird von zahlreichen Kreditinstituten das Bestehen einer Feuerversicherung oder einer Gebäudeversicherung vorausgesetzt, damit sich diese zur Auszahlung von Immobiliendarlehen bereit erklären. Allein aus diesem Grund gibt es in Deutschland nur verhältnismäßig wenige Immobilien, für die keine Feuerversicherungen abgeschlossen wurden.

 

Firma & Beruf
Ausbildungs-Versicherungen dienen der finanziellen Absicherung von Studium und Ausbildung und für den allgemeinen Versicherungsschutz in dieser Lebensphase.

Betriebsausfall
Die Betriebsunterbrechungsversicherung sichert für einen bestimmten Zeitraum die finanziellen Folgen ab, wenn der Betrieb ausfallbedingt nicht planmäßig fortgeführt werden kann.

Betriebshaftung
Versicherungsangebote, die Haftungsrisiken für Betriebe, Manager, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater absichern.

Betriebsinventar
Die Betriebsinventar-Versicherung (Inhaltsversicherung) leistet Ersatz bei Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung von technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen oder Vorräten.

 

Flexible Arbeitszeiten
Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig.

Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben).

Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grundsätzlich auch für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitszeit flexibel gestaltet ist.

So besteht nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat fort.

  • wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV) fällig ist
  • und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die die gesetzlichen Regelungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden sollen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung (Wertguthabenvereinbarung). Dies können sein:

  • tarifliche Regelungen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • einzelvertragliche Vereinbarungen.

Anspruch bei gesetzlicher Freistellung
Die Verwendung des Wertguthabens kann vom Arbeitnehmer bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete vorherige Regelung in der Wertguthabenvereinbarung beansprucht werden. Dies gilt jedoch nur für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei

  • der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz,
  • der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie
  • einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Insolvenzsicherung
Für Unternehmen besteht eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens, wenn

  • das Wertguthaben die monatliche Bezugsgroße (2020: West = 3.185 Euro bzw. Ost = 3.010 Euro) übersteigt und
  • für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.

Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert.

 

Folgebeitrag
Folgebeiträge sind bei Verlängerungsverträgen die dem Erstbeitrag folgenden Beiträge.

Wann eine Zahlung fällig ist, geht aus den Versicherungsbedingungen hervor. Der Folgebeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten, er ist jeweils zum Ersten des Fälligkeitsmonats zu zahlen. Dies kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein, je nachdem wie es bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Wird der Folgebeitrag nicht pünktlich entrichtet, so erhält man seitens der Versicherung eine Mahnung mit einer Zahlfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss.

Zahlt der Versicherungsnehmer die geschuldeten Beiträge trotz der Mahnung nicht, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die rückständigen Beiträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung beim Versicherungsnehmer bezahlt werden.

Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der gesetzten, mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Beiträge noch nicht gezahlt, besteht bei einem Schaden normalerweise kein Versicherungsschutz. Der Versicherer muss allerdings leisten, wenn der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten hat.



Fondsgebundene Lebensversicherung
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich um eine besondere Form der kapitalbildenden Lebensversicherung. Sie unterscheidet sich von der klassischen Kapitallebensversicherung in erster Linie dahingehend, dass die Versicherungsbeiträge in Fonds investiert werden, was eine Erhöhung der Renditechance zur Folge hat.

Weil die Versicherungsbeiträge in Fonds investiert werden, lässt sich die Wertentwicklung der Police nur äußerst schwer prognostizieren. Aus diesem Grund garantieren die Versicherer auch keine Ablaufleistung. Eine Ausnahme sind lediglich fondsgebundene Lebensversicherungen, deren Beiträge ausschließlich in Garantiefonds investiert werden. In dem Fall ist die Nennung einer Ablaufleistung möglich.

Die Fonds, in welche die Versicherungsbeiträge fließen, können in der Regel von den Versicherungsnehmern selbst ausgewählt werden. Allerdings kann es in diesem Zusammenhang von Versicherer zu Versicherer sehr deutliche Unterschiede geben. Bei einigen Anbietern können die Versicherungsnehmer lediglich aus einer festgelegten Palette an Fonds auswählen, bei anderen Anbietern ist es hingegen so, dass sämtliche am Markt verfügbaren Fonds mit der Versicherung kombiniert werden können. Desweiteren besteht bei einigen Anbietern auch die Möglichkeit, mehrere Fonds miteinander zu kombinieren.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beiträge in Fonds investiert werden, können auch negative Renditen erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund gestaltet es sich sehr schwierig, fondsgebundene Lebensversicherungen zu verkaufen oder zu beleihen. Sollte sich dennoch ein Finanzdienstleister finden, der einer Beleihung zustimmt, muss der Versicherungsnehmer meist mit einem hohen Sicherheitsabschlag rechnen.

Allerdings werden negative Renditen nur vergleichsweise selten bzw. nur in besonders schlechten Börsenjahren erzielt. Auf lange Sicht betrachtet erzielen fondsgebundene Lebensversicherungen stets höhere Renditen als klassische Kapitallebensversicherungen. Damit die Aussichten auf eine hohe Verzinsung des Kapitals steigen, ist es deshalb empfehlenswert, verhältnismäßig lange Versicherungslaufzeiten zu vereinbaren.

Beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung gilt es vor allem auf die Kosten zu achten. Diese lassen sich sehr gut miteinander vergleichen. Insbesondere dem Ausgabeaufschlag sollte man eine hohe Aufmerksamkeit zukommen lassen, da er einen der größten Kostenfaktoren darstellt, der auf die spätere Rendite Einfluss nimmt.

 

Forderungsausfall
Der Forderungsausfall ist ein Begriff, auf den man sowohl in Verbindung mit der privaten Haftpflichtversicherung wie auch der Kfz-Haftpflichtversicherung stößt. Er bezeichnet die Situation, in welcher der Geschädigte einen Anspruch auf eine Schadensleistung durch die gegnerische Seite hat, diese sich jedoch nicht in der Lage befindet, die Zahlung erbringen.

Die Gründe, weshalb sich die gegnerische Seite nicht in der Lage befindet, die Zahlung zu erbringen, können von unterschiedlicher Natur sein. Sollte man zum Beispiel in einen Verkehrsunfall verwickelt sein und der Unfallverursacher über keinen Versicherungsschutz verfügen, so kann gegenüber keinem Versicherer eine Zahlung geltend gemacht werden. In solch einem Fall müsste der Unfallverursacher selbst für den Schaden aufkommen, doch wenn er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sind die Aussichten auf Erhalt einer Zahlung meistens nicht besonders gut.

Versicherungsnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich gegen Forderungsausfälle abzusichern. Wie bereits erwähnt wurde, ist dies sowohl im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung als auch im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich. Sollte ein Schadensfall eintreten und der eigentliche Verursacher sich nicht in der Lage befinden, für den entstandenen Schaden aufzukommen, so springt die Versicherung des Geschädigten ein und übernimmt die Kosten.

Allerdings ist ein Schutz vor Forderungsausfällen nicht in jeder Haftpflichtversicherung standardmäßig enthalten. Bei der privaten Haftpflichtversicherung verhält es sich so, dass es einige Tarife gibt, die eine Absicherung gegen Forderungsausfälle beinhalten, andere Tarife wiederum nicht. Deshalb ist es empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen einzelner Anbieter genau miteinander zu vergleichen, um möglichst eine private Haftpflichtversicherung zu finden, die auch den Forderungsausfall versichert.

Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist es hingegen so, dass Forderungsausfälle im Standardtarif grundsätzlich nicht abgedeckt sind. Sofern ein entsprechender Schutz benötigt oder gewünscht wird, muss der Versicherungsumfang erweitert werden. Dies erfolgt durch Abschluss des Schutzbriefes, der bei den meisten Versicherern Schutz vor Forderungsausfällen bietet.

 

Freiwillige Versicherung
Krankenversicherung (§§ 9, 188 SGB V)
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen.

Die freiwillige Mitgliedschaft kommt dann nicht zum Tragen, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine private Krankenversicherung) und dieser anderweitige Anspruch sich nahtlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.

Darüber hinaus besteht für bestimmte Personenkreise die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung auf Antrag abzuschließen.

So können z. B. Berufsanfänger, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beschäftigungsbeginn an versicherungsfrei sind, auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung abschließen.

Eine GKV-Vorversicherungszeit muss von den Berufsanfängern bei Wahl der freiwilligen Krankenversicherung nicht erfüllt werden; allerdings ist das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.

Versicherte können ihre freiwillige Mitgliedschaft – unter Einhaltung der Bindungsfrist – durch schriftliche Kündigung beenden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Satzung der Krankenkasse kann auch einen früheren Zeitpunkt festlegen.

Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2020 bei freiwilligen Mitgliedern mindestens 1.061,67 Euro monatlich (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 3.185 Euro x 30).

Höchstens werden die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern aus der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – (2020: 4.687,50 Euro monatlich) berechnet. Dies gilt auch dann, wenn die tatsachlichen Einnahmen darüber liegen.

Pflegeversicherung (§ 26 SGB XI)
Personen, die aus der Pflegeversicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht als privat Krankenversicherter eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung beendet ist.

Der Antrag auf Weiterversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung zu stellen.

Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis wird analog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen.

Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Als beitragspflichtige Einnahme für diesen Personenkreis gelten mindestens 17,69 Euro kalendertäglich (180. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 3.185 Euro).

Rentenversicherung (§ 7 SGB VI)
Personen, die nicht nach den §§ 1 bis 3 SGB VI (Beschäftigte, selbstständig Tätige, sonstige Personen) versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllt haben.

Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte bundeseinheitlich monatlich 450 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze liegt in 2020 – ebenfalls bundeseinheitlich – bei 6.900 Euro.

Unfallversicherung (§ 6 SGB VII)
Auf schriftlichen Antrag können sich der Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten versichern, sofern die jeweilige Berufsgenossenschaft keine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorsieht. Auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind – z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung – können sich freiwillig unfallversichern.

Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.

Die Beitragsberechnungsgrundlagen sind in den jeweiligen Satzungen der Berufsgenossenschaften niedergelegt.

Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III)
Personenkreis
Für bestimmte Personengruppen ist in der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich:

  • Selbstständig Tätige (Tätigkeitsumfang mindestens 15 Stunden wöchentlich),
  • Personen, die eine Tätigkeit außerhalb der EU, des EWG-Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausüben (Tätigkeitsumfang mindestens 15 Stunden wöchentlich).
  • Personen in Elternzeit, die ein Kind nach Vollendung seines 3. Lebensjahrs betreuen und erziehen und
  • Personen in einer beruflichen Wetterbildung, insbesondere einer Aufstiegsfortbildung.

Voraussetzungen
Voraussetzung für die Versicherungspflicht auf Antrag ist, dass der Antragsteller

  • innerhalb der letzten 2 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung, vor der Elternzeit oder der Fortbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,
  • unmittelbar vor diesem Zeitpunkt (Unterbrechung maximal 1 Monat) Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte und
  • weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist; wer aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ist, kann jedoch auf Antrag versicherungspflichtig werden.

Antragsfrist
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden

  • nach Aufnahme der Tätigkeit,
  • nach dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung oder
  • nach dem Ende einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.

Beginn und Ende
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Falle einer vorangegangenen Pflegezeit jedoch frühestens mit dem Ende dieser Pflegezeit. Es endet mit dem Tag. an dem diese Voraussetzungen letztmals erfüllt sind, oder

  • wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht
  • wenn Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III eintritt (z.B. Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung),
  • wenn der Versicherte länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist,
  • durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach 5 Jahren möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Fristen und Anspruchsdauer
Für die Berechnung von Fristen in der Sozialversicherung gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Arbeitsunfähigkeit (AU)

  • Nachweis gegenüber Arbeitgeber: an dem Arbeitstag, der auf den 3. Tag des Beginns der AU folgt.

Befreiung von der Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte

  • Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gestellt werden

Entgeltfortzahlung

  • Anspruchsdauer: bis zu 6 Wochen der AU
  • ggf. Vorerkrankungszeiten beachten.

Familienversicherung

  • Anspruchsende: nach Tod des Mitglieds
  • ggf. noch 1 Monat Leistungsanspruch für die Familienangehörigen nach Wegfall der Voraussetzungen.

Haushaltshilfe

  • Anspruchsdauer: für die Dauer einer Vorsorgeleistung, bei häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation
  • Ausnahme: für andere Fälle nach Satzungsregelung der Krankenkasse.

Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung von stationärer Krankenhausbehandlung

  • Anspruchsdauer: bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall
  • Ausnahme: Verlängerung durch Medizinischer Dienst (MD) möglich.

Krankengeld

  • Anspruchsdauer: bis zu 78 Wochen je Krankheit innerhalb von 3 Jahren; ggf. Vorerkrankungszeiten berücksichtigen.
  • Anspruchsbeginn: bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an, ansonsten ab Tag der Feststellung der AU

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

  • Anspruchsdauer: Alleinerziehende (je Kalenderjahr): 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt max. 50 Arbeitstage.
  • Gemeinschaftlich Erziehende (je Kalenderjahr): 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt max. 25 Arbeitstage je Erziehungsberechtigten.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Vorversicherungszeit: 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre
  • bei erstmaliger Verhinderungspflege zusätzlich Pflege durch Pflegepersonen in den letzten 6 Kalendermonaten.

Meldungen

  • Anmeldung: mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn)
  • Abmeldung: mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende)
  • Jahresmeldung: mit der 1. auf das abgelaufene Jahr folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
  • Sofortmeldung: spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
  • Unterbrechungsmeldung: 2 Wochen nach Ablauf des 1. vollen Kalendermonats der Unterbrechung
  • Stornierungsmeldung: unverzüglich
  • UV-Jahresmeldung: bis zum 16.02. des Folgejahres

Mutterschaftsgeld

  • Anspruchsdauer: 14 Wochen und Entbindungstag
  • bei Mehrlings-, Frühgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes. 18 Wochen und Entbindungstag.
  • Achtung: bei vorzeitiger Entbindung Verlängerung der Anspruchsdauer um Zeitraum, der vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Nachgehender Leistungsanspruch in der GKV

  • Anspruchsdauer: 1 Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft.

Nachweise zur Berechnung der Umlage in der Unfallversicherung

  • Eingang bei der Berufsgenossenschaft spätestens 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres.
  • Achtung: Satzung kann Frist verlängern.

 

Früherkennung
Die Früherkennung ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit dem Thema Krankenversicherung eine wichtige Rolle spielt. Sie bezeichnet Vorsorgeuntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten. Die Untersuchungen sollen helfen, Krankheiten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erkennen, um reagieren und entsprechende Behandlungsmaßnahmen einleiten zu können. Ein gutes Beispiel stellen Krebsvorsorgeuntersuchungen dar. Einige Arten von Krebs wie zum Beispiel Darmkrebs können heutzutage sicher geheilt werden, sofern eine frühzeitige Erkennung erfolgt.

Das Gesundheitsbewusstsein der Versicherungsnehmer hat sich in den vergangenen Jahrzehnten spürbar geändert. Mittlerweile ist festzustellen, dass zunehmend mehr Versicherungsnehmer die Möglichkeit ergreifen, und sich entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen unterziehen. Die Untersuchungen sind jedoch mit Kosten verbunden, so dass es für die Versicherungsnehmer von großem Vorteil ist, wenn eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erfolgt.

Im Hinblick auf die Kostenübernahme ist bei der Früherkennung zu beachten, dass es Unterschiede zwischen den Regelungen der Gesetzlichen (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt. Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten und Unterschiede kurz erläutert.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernommen, sofern die jeweilige Untersuchung von der Versicherung abgedeckt ist und der Versicherungsnehmer die Anforderungen hinsichtlich der Altersgrenze erfüllt.

So werden zum Beispiel die Kosten für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vollständig übernommen, sofern die Kinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend werden Vorsorgeuntersuchungen erst wieder übernommen, wenn der Versicherungsnehmer ein Alter von 35 Jahren erreicht hat. Die abgedeckten Untersuchungen enthalten u. a. die so genannte Amnesie (eine Befragung zur gesundheitlichen Vorgeschichte sowie zu Krankheiten innerhalb der Familie), eine Ganzkörperuntersuchung, eine Blutzuckeruntersuchung, ein Cholesterinspiegeluntersuchung sowie eine Urinuntersuchung. Diese Vorsorgeuntersuchungen können alle zwei Jahre auf Kosten der Krankenkasse vorgenommen werden. Eine Ausnahme ist die jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung, die von Frauen ab dem 20. und von Männern ab dem 45. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Möchte sich ein Versicherungsnehmer schon zu einem früheren Zeitpunkt untersuchen lassen oder sich anderen, nicht abgedeckten Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, muss er die Kosten selbst übernehmen.

In der Privaten Krankenversicherung verhält es sich hingegen so, dass das abgedeckte Leistungsspektrum vom Versicherungstarif abhängig ist. Je nach Tarif kann der Versicherungsnehmer von einem erweiterten Versicherungsumfang profitieren, wodurch es zum Beispiel möglich wird, sich schon während eines früheren Alters auf Kosten des Versicherers untersuchen zu lassen.

 

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Ende des Beitrags 2012-0416-130jK – 1-2012-130-2246-16 – Stand: 03.03.2020
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