A. Aufgabenbereich der Schiedsämter
1. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Bei vielen kleineren Straftaten muss der „Verletzte“ zunächst versuchen, sich mit dem „Beschuldigten“ außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle.
Solche Schlichtungsverhandlungen finden z.B. statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Wie die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich – nämlich durch eine rechtsverbindliche Schlichtung – beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen.
2. Das Schlichtungsverfahren in Zivilsachen
Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten sind erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung).
Die obligatorische Streitschlichtung findet statt bei:
- Nachbarschaftsstreitigkeiten (z.B. Überwuchs von Ästen und Wurzeln, Lärm, Hinüberfall von Laub und Früchten, Gerüche, Höhe von Pflanzen in Grenznähe)
- Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre und
- Ansprüchen wegen zivilrechtlicher Benachteiligung nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Zuständig für das obligatorische Streitschlichtungsverfahren sind in erster Linie die Schiedsämter. örtlich zuständig ist dabei grundsätzlich das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt. Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht.
Das Schiedsamt kann aber auch freiwillig bei sonstigen Streitigkeiten des täglichen Lebens angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich.
B. Vorteile einer Schlichtung vor dem Schiedsamt
Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien bei als ein „erstrittenes Urteil“. Gleichwohl werden gerade die Zivilgerichte auch in sogenannten Bagatellsachen immer mehr in Anspruch genommen. Dabei wird oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen durch alle Instanzen gestritten. Ein solches Verfahren sollte jedoch den Fällen vorbehalten bleiben, die unbedingt der gerichtlichen Klärung bedürfen. Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist häufig der bessere, schnellere und auch kostengünstigere Weg, einen Konflikt zu bereinigen.
Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau arbeiten ehrenamtlich, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen.
Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig. Sie betragen 15 €. Kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25 € Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls kann die Gebühr auf höchstens 50 € erhöht werden. Daneben sind die Auslagen des Schiedsamtes (z.B. Zustellungskosten) zu erstatten.
Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, vor der Einschaltung eines Gerichts zunächst einmal eine Streitschlichtung durch das Schiedsamt zu versuchen.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben in solchen Fällen oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
C. Zuständigkeit und Verfahren
Die Schiedsämter sind bei den Gemeinden eingerichtet. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt und durch die Leitung des Amtsgerichts bestätigt und verpflichtet. Die Anschrift der im Einzelfall zuständigen Schiedspersonen kann bei der Gemeindeverwaltung, der Polizeidienststelle oder dem Amtsgericht erfragt bzw. über deren jeweiligen Internetauftritt ermittelt werden. Auch der „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.“ (BDS) und dessen Landesvereinigungen bietet unter der ihren Internetadressen eine fast flächendeckende Schiedsamtssuche für alle Bundesländer – mit Ausnahme Bremen – an.
Das Schlichtungsverfahren wird aufgrund eines Antrags einer Partei eingeleitet, der schriftlich oder mündlich „zu Protokoll“ der Schiedsperson zu stellen ist. Die Parteien werden daraufhin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen. Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizuführen. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser in einem Protokoll schriftlich fixiert. Ein solcher Vergleich ist für die Parteien verbindlich. Aus ihm kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Pflichten nicht freiwillig erfüllt.
Weitere Einzelheiten zu den Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsämtern finden Sie auf den Homepages des Bundes- und der Landesjustizministerien.
Stand: September 2011
Ende des Beitrags 1-2012-142-0155-3
Hinterlasse jetzt einen Kommentar