Streit mit der Flug­linie: Ryanair macht bei Schlichtung mit

Ab November 2013 wird es eine behördliche Schlichtungs­stelle geben, an die sich Flug­gäste bei Ärger mit ihrer Air­line wenden können. Die Flug­gesell­schaften können sich aber auch der bereits bestehenden pri­vat­en Schlichtungs­stelle für den öffent­lichen Personen­verkehr (Söp) anschließen. Als erste Fluggesell­schaft hat das jetzt Ryanair getan.

Ryanair wird Mitglied bei Söp
Viele konnten es nicht glauben, als die Schlichtungs­stelle für den öffent­lichen Personen­verkehr „Söp“ Ende März verkündete: Die irische Billiga­irline ist in der Vergangenheit nicht als über­trieben kundenfreundlich und verhand­lungs­bereit in Erscheinung getreten, wenn Flug­gäste ihre Rechte bei große Verspätungen oder Flugannullierungen geltend machten. Ryanair ist sogar die erste Air­line, die Mitglied im Träger­ver­ein der Söp wird. Bislang hat die Schlichtungs­stelle vor allem Beschwerden von Bahnkunden bearbeitet. Vereinzelt hat sie auch für Kunden ausländischer Fluggesell­schaften Schlichtungs­verfahren erfolg­reich durch­geführt. Ab sofort suchen die Juristen der Söp nun auch für Ryanair-Kunden nach einer außerge­richt­lichen Streitlösung. Voraus­setzung: Der Kunde hat sich zuerst bei Ryanair beschwert und ist dort abge­blitzt.

Schlichtung für Kunden kostenfrei – aber unver­bindlich
Das Schlichtungsverfahren bei der Söp ist für Flug­gäste kostenlos. Eine Schlichtungs­empfehlung ist jedoch sowohl für den Kunden als auch für die Air­line unver­bindlich. Das ist schade: In anderen Wirt­schafts­bereichen – etwa bei den privaten Banken oder Versicherungen – gibt es etablierte Schlichtungs­stellen, die bis zu bestimmten Euro-Beträgen verbindlich gegen das Unternehmen entscheiden können. Das ist bei der Söp bislang nicht der Fall. Nach Angaben der Söp wird der Vorschlag des Schlichters aber in knapp 90 Prozent der Fälle von beiden Seiten angenommen.

Schlichtungs­verfahren für Flug­gäste empfehlens­wert
Dennoch ist eine Beschwerde bei der Söp für Flug­gäste keine vertane Zeit. Denn die Air­lines dürften ein finanzielles Eigen­interesse daran haben, dass sich ein Fall mit einer Schlichtungs­empfehlung erledigt. Sie zahlen für jedes begonnene Verfahren eine Pauschale – auch wenn der Schlichter ihnen Recht gibt. Die Preise sind je nach Schwierig­keit des Falls gestaffelt. Oft zahlt eine Air­line pro Schlichtungs­verfahren um die 200 Euro. Und ignoriert sie am Ende eine Schlichtungs­empfehlung zugunsten des Flug­gastes, riskiert sie eine Klage des Kunden. Verliert die Fluggesell­schaft dann vor Gericht, zahlt sie neben den Schlichtungs­gebühren auch noch die Kosten des Rechts­streits.

Verhand­lungen mit Luft­hansa, Air Berlin & Co.
Die deutschen Air­lines wie Luft­hansa, Air Berlin und Condor konnten sich bislang noch nicht aufraffen, Mitglied im Träger­ver­ein der Söp zu werden. Söp-Geschäfts­führer Heinz Klewe geht aber fest davon aus, dass sich noch im Laufe dieses Jahres weitere deutsche und ausländische Air­lines beteiligen werden. Ab November wird es zudem eine behördliche Schlichtungs­stelle geben. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Dorthin können sich ab November die Kunden bei Ärger mit Fluggesell­schaften wenden, die sich zwischen­zeitlich nicht einer privatrecht­lich organisierten Schlichtungs­stelle, wie der Söp, ange­schlossen haben. Wer einen Schlichter sucht, muss in Zukunft also erst einmal klären, welche Stelle zuständig ist. Mitglied im Träger­ver­ein der Söp zu werden, wäre für Luft­hansa & Co. die güns­tigere Lösung: Nach aktuellem Stand kostet die behördliche Schlichtung pro Fall pauschal 290 Euro. Die Söp verlangt weniger. Womöglich war das auch für Ryanair der Grund, sich der Söp anzu­schließen.

Behördliche Schlichtung bis zu 5.000 Euro
An welcher Adresse die behördliche Schlichtungs­stelle zu erreichen sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Allgemeine Punkte des Schlichtungs­verfahrens sind aber im Gesetz fest­geschrieben: Die Behörde kann bis zu Streit­werten in Höhe von 5.000 Euro Empfehlungen aussprechen (Söp: bis zu 30.000 Euro). Auch die behördliche Schlichtungs­empfehlung wird für beide Seiten unver­bindlich sein. Wie bei der Söp ist das Verfahren für Kunden kostenfrei.

Verjährung während der Schlichtung gehemmt
Den Ablauf einer Verjährungs­frist muss ein Flug­gast in keinem Fall fürchten. Während eines Schlichtungs­verfahrens bei der Söp ist die Verjährung nach Paragraf 11 der Verfahrensordnung gehemmt. Für die behördliche Schlichtung gilt ab November das gleiche nach Paragraf 204 des Bürgerlichen Gesetz­buches. Entscheidet der Schlichter für den Flug­gast und fühlt sich die Air­line aber nicht an die Empfehlung gebunden, bleibt dem Kunden nur die Klage. Das gilt auch, wenn der Schlichter für die Fluggesell­schaft entschieden hat und der Kunde sich doch im Recht sieht.

Anwalt oder Flug­gast­helfer für den Gerichtsweg
Reisende, die nicht rechts­schutz­versichert sind, haben bei einer verlorenen Klage gegen eine Air­line die Anwalts- und Gerichts­kosten zu zahlen. Dieses Risiko können Flug­gäste ausschließen, indem sie Rechts­dienst­leister wie Flightright, EUclaim oder Fairplane beim Einklagen ihrer Rechte einschalten. Diese Inkasso­dienste über­nehmen aussichts­reiche Fälle von Kunden, denen eine Ausgleichs­zahlung von bis zu 600 Euro nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wegen zum Beispiel einer großen Verspätung oder Annullierung zusteht. Zahlt die Fluggesell­schaft trotz Mahnung nicht, klagen diese „Flug­gast­helfer“ im Namen des Kunden. Sie arbeiten auf Erfolgs­basis: Gewinnt der Kunde, muss er bis zu 30 Prozent von seiner Ausgleichs­zahlung abgeben. Verliert er, trägt er keine Kosten. Allerdings kümmern sich die Flug­gast­helfer nur ums Einklagen von Ausgleichs­zahlungen. Fordert ein Flug­gast Ersatz für verloren gegangenes Gepäck oder durch eine Verspätung oder Annullierung notwendig gewordene Hotel­über­nachtungen, helfen sie nicht. Die Schlichtungs­stellen hingegen bearbeiten auch solche Fälle.

Immer erst Schlichtungs­stelle anrufen
Wenn sich eine Air­line wie jetzt Ryanair an einer Schlichtung beteiligt, empfiehlt es sich für Kunden nach einer erfolg­losen Beschwerde bei der Air­line daher in der Regel, zuerst die Schlichtungs­stelle anzu­rufen. Dadurch steigen die Chancen 100 Prozent einer Ausgleichs­zahlung zu erhalten. Erst wenn die Schlichtung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, sollten sie den Gang zum Anwalt oder Flug­gast­helfer erwägen. Allerdings könnte eine gut funk­tionierende Schlichtungs­stelle auch das Aus für Flight­right, EUclaim und Fairplane bedeuten. Wenn die Schlichtungs­stelle alle berechtigten Beschwerden von Flug­gästen erfolg­reich schlichtet, dürften kaum noch Fälle für die Dienste bleiben.

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