Mieter-Information zur Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Der Sachverhalt
Die Mieterin eines Mehrfamilienhauses beleidigt innerhalb von drei Tagen ihre Nachbarn, wirft Gegenstände wie Knochen, Tonscherben, Erde, Salatblätter, Federn und Grünabfälle auf die Terrasse des unter ihr wohnenden Mieters und verursacht nachts Lärm mit ihrem Rollkoffer. Der Vermieter kündigt ihr daraufhin fristlos wegen Störung des Hausfriedens.

Zu Recht?

Das Urteil
Das Landgerichts (LG) Köln hat mit Urteil vom 15.04.2016, Az. 10 S 139/15 entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Die Störung des Hausfriedens war gegeben, schwieriger war die Bewertung, ob die Störung auch nachhaltig war.

Das Gericht hat sich darauf gestützt, dass es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass die Mieterin bereits ein Jahr vor der Kündigung Gegenstände auf die Terrasse des unter ihr wohnenden Mieters geworfen hatte.

Diese „alten“ Fälle konnten zwar die Kündigung nicht begründen, da sie zu lange zurück lagen. Trotzdem wurde dadurch die Nachhaltigkeit der aktuellen Hausfriedensstörung belegt, weil die vergangenen Fälle als erneute Verstöße gewertet wurden und das rücksichtslose Verhalten der Mieterin dokumentierten.

Hinweis für die Praxis
Eine solche fristlose Kündigung setzt immer voraus, dass überhaupt eine Störung des Hausfriedens vorliegt. Weiter muss diese Störung nachhaltig sein.

Unter dem Hausfrieden ist das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme durch die Nutzer von Wohnräumen und sonstigen Räumen in einem Gebäude zu verstehen. Jeder Mieter muss dafür Sorge tragen, dass er die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt.

Die Störung muss nachhaltig sein, dafür müssen wiederholt auftretende Vorfälle gegeben sein. Diese müssen eine schwerwiegende Verletzung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes darstellen, Bagatellstörungen oder Lästigkeiten genügen nicht.

Als letzte Voraussetzung muss die nachhaltige Störung des Hausfriedens dazu führen, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Weiterhin muss der Vermieter zuvor eine Abmahnung ausgesprochen haben. Wenn sich danach weitere Störungen ereignen, kann gekündigt werden.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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