Mieter-Information zum Grillen

Grillen hat sich in den letzten Jahren zu einer der liebsten Freizeitbeschäftigungen in den Sommermonaten entwickelt. Selbst mit einem gehörigen Abstand sind der Geruch von gebratenem Fleisch und die Rauchwolken der Grills an Wochenenden in den öffentlichen Parkanlagen der Städte wahrzunehmen. Vielerorts haben die Behörden bereits für einzelne Parkanlagen ein Grillverbot erlassen. Doch wie ist die rechtliche Situation, wenn der Mieter auf seinem Balkon, der Terrasse oder dem Garten in gemütlicher Runde ein Grillfest veranstalten möchte?

Ein Gesetz, das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten verbietet gibt es nicht. Wenn überhaupt, finden sich entsprechende Verbotsklauseln in Hausordnungen. Nach Ansicht des Landgerichtes (LG) Essen (Urteil vom 07.02.2002 – 10 S 438/01) ist ein generelles Grillverbot in der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses sachgerecht und damit wirksam, da hierdurch Streitigkeiten über Rauch- und Geruchsbelästigungen von vornherein vermieden werden. Setzt der Mieter trotz einer Abmahnung seine Grillaktivitäten auf dem Balkon fort, kann unter Umständen auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein. Es empfiehlt sich daher, vor dem Aufstellen eines Elektro- oder Holzkohlegrills auf dem Balkon zu prüfen, ob in der Hausordnung ein Grillverbot enthalten ist.

Fehlt eine Regelung in der Hausordnung, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Grillbedürfnis auf dem Balkon oder im Garten findet seine Grenze in dem Wunsch der Mitbewohner, das Wochenende ohne Grillqualm auf dem Balkon und in der Wohnung zu genießen. Praktisch bedeutet dies: Grillen eingeschränkt erlaubt. Doch wo ist die Grenze zu ziehen?

Das LG München I (Hinweisbeschluss vom 12.01.2004 – 15 S 22735/03) vertritt die Auffassung, dass ein viermaliges Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich und zu dulden ist. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02) hält ein Grillen im Garten bzw. Hof an vier Abenden im Jahr für sozialadäquat. Das Amtsgericht (AG) Bonn (Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96) geht noch darüber hinaus und gestattet in der Zeit von April bis September einmal monatlich das Grillen auf Balkon oder Terrasse, vorausgesetzt, die Mitbewohner werden 48 Stunden vorher informiert. Teuer wurde es für einen Krefelder Mieter, der die Beschwerden der Nachbarn über den Qualm und Lärm der Grillparty ignorierte. Der Mieter hatte an einem lauen Sommerabend im Garten eines mehrgeschossigen Mietshauses mit Gästen lautstark bis 2.30 Uhr gefeiert. Trotz mehrerer Zurufe der Anwohner wurde der Geräuschpegel nicht reduziert. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.05.1995 – 5Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I) verhängte gegen ihn ein Bußgeld, wegen Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz: „Eine die Nachtruhe … zwischen 22 Uhr und 6 Uhr störende Betätigung ist auch nicht „ausnahmsweise“ zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig.“

Um die weltmeisterliche Freude durch eine allzu rigide Regelung bei der Nachtruhe nicht zu trüben, hatte die Bundesregierung schon Ende 2005 erstmalig eine „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006″ erlassen, die es ermöglichte in der Zeit vom 01. Juni bis 31. Juli 2006 Ausnahmen zu genehmigen. Da fast die Hälfte der Spiele nach 22 Uhr endeten, hatten viele Bundesländer den Beginn der Nachtruhe auf 1 Uhr nachts verschoben.

Doch auch das sollte kein Freibrief sein, die Freude über schöne Tore und Würstchen vom Grill ungehemmt auszuleben. Unnötiger Ärger lässt sich meist im Vorfeld vermeiden, wenn man die Nachbarn von einer Feier informiert. Ein freundliches Wort hilft oft mehr, als der beste Anwalt.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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