Mieter-Information zu den Betriebskosten bzgl. Öltankreinigung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH): Umlage der Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter ist zulässig.

Erneut hat sich der BGH mit einer Frage aus dem Recht der Betriebskosten befasst. Der BGH musste mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung dabei klären, ob der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter den auf die Wohnung des Mieters entfallenden Anteil für die Reinigung des Öltanks über die Betriebskostenabrechnung gefordert hat, der Mieter indes der Auffassung war, diese Kosten nicht tragen zu müssen, da diese nicht umlagefähig seien.

Der BGH gab dem Vermieter recht und entschied mit Urteil vom 11. November 2009, Az.: VIII ZR 221/08, dass der Vermieter berechtigt war, die Kosten für die Reinigung des Öltanks über die Betriebskosten abzurechnen. Der BGH urteilte, dass diese Kosten umlagefähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung sind, da in dieser Vorschrift die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und auch die Kosten der Reinigung aufgeführt sind, wozu auch der Brennstofftank gehört. Der BGH stellte dabei klar, dass die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage dient und damit der nicht umlagefähigen Instandsetzung und Instandhaltung zuzuordnen sind. Vielmehr handelt es sich bei der Reinigung des Öltanks um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.

Mit dieser Entscheidung klärte der BGH die bis dahin bestehende Streitfrage, ob es sich bei der Reinigung von Öltanks um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme oder aber um eine umlagefähige Maßnahme handelt. Die Entscheidung ging zwar zu Lasten des Mieters aus, dient jedoch der Rechtsklarheit.

Da die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung weiterhin viele ungeklärte Fragen aufwirft, ist jeder Mieter weiterhin gut beraten, die aktuelle Nebenkostenabrechnung von Fachleuten überprüfen zu lassen.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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