Mieter-Information zu Betriebskosten

Schon zum 01. Januar 2004 trat die neue Betriebskostenverordnung (BetrKVO) in Kraft. Die neue Betriebskostenverordnung bestimmt abschließend welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Sie ersetzt die bishin geltenden Vorschriften des § 27 der II. Berechnungsverordnung.

Klargestellt wurde nunmehr, dass Eigenleistungen des Vermieters umlegbar sind. Die Kosten richten sich danach, was ortsüblicherweise für diese Leistung an einen professionellen Dienstleister oder Unternehmer zu zahlen ist.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen wurden beim Müll und den Versicherungen vorgenommen. Zu den Müllkosten gehören jetzt auch die Kosten des Betriebs einer privaten Erfassungsanlage für das Müllaufkommen und die Kosten des sich anschließenden Verwaltungsaufwandes für die Erstellung der verursacherabhängigen Müllabrechnung. Ziel der Gesetzesänderung war es, einen Anreiz zur verbrauchsabhängigen Abrechnung des Mülls zu schaffen.

Der umlagefähige Versicherungskatalog wurde um die „Versicherung gegen Elementarschäden“ erweitert. Hierunter fallen Feuer-, Sturm-, Wasser-, Erdrutsch-, Erdbebenschäden oder Ähnliches. Wird eine solche Versicherung umgelegt, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Risikoabsicherung wirtschaftlich sinnvoll ist. So macht z.B. eine Hochwasserversicherung nur dann Sinn, wenn das Haus auch in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Nach wie vor bleibt es dabei, dass die einzelnen Positionen nicht ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt werden müssen. Ausreichend ist der Hinweis im Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog in § 2 BetrKVO oder die Aufzählung jeder einzelnen Position, wobei die pauschale Bezeichnung von „Müll“ und „Versicherung“ ausreicht.

Es empfiehlt sich bereits bei Abschluss des Mietvertrages sorgfältig zu prüfen, welche Positionen umlagefähig vereinbart sind und ob die Vorauszahlungen realistisch kalkuliert wurden. Nicht selten ist auch in älteren Mietverträgen eine Nebenkostenpauschale oder eine (Teil-) Inklusivmiete vereinbart, was auch nach neuem Mietrecht uneingeschränkt gültig ist.

Lassen Sie Ihren neuen Mietvertrag vor Unterschrift schnell und kompetent durch einen Mieterverein prüfen. Neben der persönlichen Beratung in deren Geschäftsstellen bieten die Vereine oftmals ihren Mitgliedern auch die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Mietvertragsprüfung.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karin Wohlleben aus Meiningen in Thüringen.
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