Insolvenz – Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten!

Insolvenz – Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten!

  • Beschäftigungsverhältnis bleibt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bestehen!
  • Eigenkündigung muss gut überlegt sein!

Es ist häufig das gleiche Schema: Der Arbeitgeber zahlt die Gehälter erst unpünktlich und schließlich überhaupt nicht mehr. Investitionen werden nicht mehr getätigt und Rechnungen nicht bezahlt – bis die Firma schließlich Insolvenz anmeldet.

Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Verzug von zwei Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden. Hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offenstehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

Reduzierung des Gehalts
Oftmals versucht der Arbeitgeber, den Mitarbeiter zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Verzicht zu überreden. Dabei ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.

Hat der Arbeitgeber Zahlungsunfähigkeit angemeldet, bleibt das Angestelltenverhältnis bestehen – das heißt, der Beschäftigte ist weiterhin verpflichtet, seinen Job auszuführen. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Frist von drei Monaten, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche festgeschrieben ist.

Bundesagentur für Arbeit
Wichtig im Fall der Insolvenz ist es, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Dieses wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Verfahrens gezahlt.

Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld wird in der Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraums ausgefallenen Nettolohns gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Das heißt, das Nettogehalt wird aus der Tabelle nur anhand eines Pauschalwertes ermittelt. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen. Fest steht, dass das Insolvenzgeld somit zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen kann.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Silke Banner aus Meppen in Niedersachsen.
Ende des Beitrags 1-2012-153-2259-3
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*