Erben: Den digitalen Nach­lass verwalten

Autos, Immobilien und Geld – mit etwas Glück gehört all das zur Erbschaft. Häufig unerwartet kommt ein anderes Erbe: der digitale Nachlass. Nach dem Tod laufen Nutzer­konten im Netz und online geschlos­sene Verträge weiter. Erben müssen die digitale Erbschaft sichten. Finanztest gibt Hinweise, wie Erben dem digitalen Nach­lass auf die Spur kommen und ihn am besten bewältigen. Dazu Tipps, wie man digitale Dinge bereits zu Lebzeiten vernünftig regelt.

Digi­taler Nach­lass gehört zur Erbschaft

Als Ende vergangenen Jahres sein Vater im Alter von 68 Jahren starb, nahm sich Arne Sprung den E-Mail-Verkehr vor. „Da haben keine Geheim­nisse auf mich gewartet. Das E-Mail-Konto hatte ich schon vorher gesehen.“ Sprung war aber klar: In den E-Mails hätten für ihn als Erben wichtige Informationen stecken können, zum Beispiel Hinweise auf Konten, auf Versicherungs- und Kredit­verträge oder geschäftlicher Schrift­verkehr. Der digitale Nach­lass gehört zur Erbschaft.

Online­konten und Home­pages

Drei Viertel der Menschen in Deutsch­land sind im Internet unterwegs. Neun von zehn Internetnutzern kaufen online ein, mehr als die Hälfte von ihnen hat ein Profil in einem sozialen Netz­werk. Fast jeder Zweite in der Bundes­republik nutzt Online­banking. Unter den über 800 000 Menschen, die in Deutsch­land jähr­lich sterben, sind immer mehr Internetnutzer. Sie hinterlassen nicht nur Immobilien und Autos, sondern auch Online­konten und Home­pages.

Verträge laufen weiter

Zahlreiche Verträge gehen mit dem Tod des Nutzers auf den Erben über: eine laufende Internetauktion, die Bestellung beim Versandhandel oder die beim Onlineportal gebuchte Urlaubs­reise. Der Erbe muss den versteigerten Biedermeier­schrank auf den Weg bringen, die bestellte Ware bezahlen und die Urlaubs­reise stornieren. Die wenigsten Verträge enden auto­matisch mit dem Tod des Internetnutzers.

Soziale Netz­werke

Auch unentgeltliche Nutzer­konten des Verstorbenen bei sozialen Netz­werken und Versandhänd­lern bleiben erst einmal bestehen. Pflichten für den Erben entstehen daraus nicht. Er steht aber vor der Frage, was erhalten und was gelöscht werden soll. Viele Angehörige wünschen sich, dass der Tod bemerk­bar ist und der Verstorbene im Netz nicht ewig weiter­existiert. Andere möchten im Internet eine Gedenk­stätte errichten, damit Freunde gemein­sam trauern können – möglich ist das zum Beispiel beim sozialen Netz­werk Facebook: Die Profilseite kann in einen Gedenk­zustand versetzt werden.

Blick in die E-Mails schwierig

Ein Profil bei einem sozialen Netz­werk hatte Sprungs Vater nicht, „nur ein Nutzer­konto bei einem E-Mail-Dienst“. Glück für den Sohn: Er hatte die Zugangs­daten und konnte deshalb leicht auf die E-Mails zugreifen. „Mein Vater hatte einen Zettel mit seinen Pass­wörtern am Computer hängen.“ Sprung war damit besser dran als viele andere. „Die drängendste Frage, die sich den Erben stellt, ist: Wie komme ich an die E-Mails des Verstorbenen?“, sagt Professor Peter Bräu­tigam von der Rechts­anwalts­kanzlei Noerr. Jenseits der digitalen Welt lassen sich Geschäfts­beziehungen für Erben normaler­weise leicht nach­voll­ziehen: Der Erbe öffnet die Briefe, die den Verstorbenen erreichen. Dazu ist er berechtigt.

Anspruch auf Einsicht unklar

Im Internet sieht das anders aus. Ohne Pass­wörter und andere Zugangs­daten wie die E-Mail-Adresse ist es schwierig, den digitalen Nachlass zu ordnen. Der Erbe weiß oft nicht, wo der Verstorbene über­all online aktiv war. Das ist aber eine wichtige Voraus­setzung dafür, um die Pflichten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen, erfüllen zu können. Wenn der Erbe die Pass­wörter nicht kennt, kann er Nutzer­konten nicht selbst­ständig einsehen und löschen. Er muss sich an den Anbieter des Dienstes wenden, zum Beispiel an den E-Mail-Dienst. „Nach geltendem Recht ist unklar, ob der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen“, sagt Bräu­tigam. „Anbieter könnten den Zugang unter Hinweis auf das Tele­kommunikations­geheimnis verweigern. Denn dadurch ist auch derjenige geschützt, mit dem der mitt­lerweile Verstorbene kommuniziert hat.“ Pech für den Erben: Er bekommt keinen Einblick.

Manche Anbieter löschen die E-Mails

„Wenn uns ein offizieller Nach­weis wie die Ster­beurkunde zugeht, löschen wir alle Daten, also das Nutzer­konto und die Nutz­erkennung und damit auch alle Inhalte wie E-Mails und Bilder“, sagt eine Sprecherin des E-Mail-Dienstes Yahoo. Anders regelt es Web.de: Der Erbe darf auf das elektronische Post­fach des Verstorbenen zugreifen, allerdings unter strengen Voraus­setzungen. „Der Erbe muss den Erbschein vorlegen und sich ausweisen. Außerdem muss er den Zugriff auf das Post­fach mit einem unter­schriebenen Schrift­stück beantragen“, sagt Martin Wilhelm, Pressereferent der 1&1 Internet AG, die den E-Mail-Dienst Web.de betreibt. Der Zugang zum Post­fach wird den Erben nur einmalig gewährt. Sie können dabei ein neues Pass­wort einsetzen.

„Gesetz­geber gefordert“

„Es kann doch nicht vom Anbieter abhängen, ob der Erbe die E-Mails sichten darf oder nicht“, kritisiert Rechts­anwalt Bräu­tigam. „Hier ist der Gesetz­geber gefordert, klare Linien vorzugeben.“ Solange die recht­liche Lage nicht im Sinne der Erben geregelt ist, dürften sich in der Praxis die Fälle häufen, in denen Internetnutzer das Pass­wort und die Zugangs­daten für die Erben einfach hinterlegen. Dann kommen diese leicht an den Schrift­verkehr und können das E-Mail-Konto auch selbst löschen. Den digitalen Nach­lass zu sichten, ist für den Erben oft eine lang­wierige Aufgabe.

Neue Dienst­leister bieten Service

Längst hat sich aus diesem Problem ein neuer Geschäfts­zweig entwickelt: Dienst­leister wie das Unternehmen Semno bieten den Hinterbliebenen an, diesen Teil der Erbschaft zu sortieren. Dazu untersucht Semno den Computer des Verstorbenen und analysiert, wie er das Internet genutzt hat. Der Service kostet ab 139 Euro und setzt voraus, dass die Hinterbliebenen den Computer einsenden.

Gute Lösung: Das Testament

Wer seinen Erben die Suche ersparen möchte, regelt den digitalen Nach­lass am besten in einem Testament und hinterlegt die Zugangsdaten beim Notar. Im Testament kann der Internetnutzer auch fest­halten, dass er nicht möchte, dass seiner Familie bestimmte Daten zugäng­lich sind. Er kann bestimmen, dass ein Testaments­voll­stre­cker Informationen löscht. „Alternativ dazu kann der Nutzer in einer Vorsorgevoll­macht eine Person benennen, die bei Krankheit oder Tod als bevoll­mächtigt gilt, Nutzungs­verträge zu kündigen oder Daten zu über­tragen“, sagt der Fach­anwalt für Erbrecht Andreas Abel. Arne Sprung hat das digitale Erbe nicht viel Arbeit gemacht. Das E-Mail-Konto lässt er vor­erst weiterlaufen, sonst fand er nichts Wichtiges, um das er sich hätte kümmern müssen. „Wenn ich jetzt sterben würde, sähe das anders aus“, sagt der 38-Jährige.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Boris Lehnnard aus Sankt Andreasberg in Niedersachsen.
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