Die Privatinsolvenz

Privatinsolvenz ist seit Juli 2014 auch schon innerhalb von 3 Jahren möglich
Durch die 2. Insolvenzrechtsreform vom 1.7.2014 kann eine Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz schneller erreicht werden, allerdings gibt es auch neue Versagungsgründe. Überschuldete Personen sollen früher die Chance für einen Neuanfang erhalten. Allerdings nur, wenn sie sich glaubhaft um eine Befriedigung der Ansprüche ihrer Gläubiger bemüht haben.

Achtung: Nur für Verfahren zur Privatinsolvenz, die nach dem 1.7.2014 eröffnet werden, kann die vorgezogene Restschuldbefreiung beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden, werden die §§ 114, 290 ff. Insolvenzordnung (InsO) in alter Fassung angewendet. Allerdings kann die Beantragung des Verbraucherinsolvenz-Planverfahrens für die bereits zuvor eingeleitete Privatinsolvenz beantragt werden.

Restschuldbefreiung schon nach 3 bzw. 5 Jahren
Das neue Gesetz lässt bei einer Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 oder 5 Jahren zu. Normalerweise wird über die Erteilung der Restschuldbefreiung wie bisher (gem. § 300 Abs. 1 InsO) spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Allerdings kann sich diese Frist auf 3 Jahre verkürzen (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn der Schuldner mindestens 35% der Schulden, die seine Gläubiger angemeldet haben sowie die gesamten Verfahrenskosten bezahlt hat. Auf 5 Jahre verkürzt sich diese Frist (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. 1.500 – 3.000 Euro) beglichen hat. In allen übrigen Fällen gilt die bisher geltende Wohlverhaltensphase von 6 Jahren.

Wenn der Schuldner sämtliche Verfahrenskosten sowie die angemeldeten Forderungen aller Gläubiger beglichen hat wird die Restschuldbefreiung sofort erteilt.

Verbraucher-Insolvenzplanverfahren
Ein wichtiger Bereich der Gesetzesänderung ist die Schaffung eines sogenannten Verbraucherinsolvenz-Planverfahrens. Dem Betroffenen (Schuldner) ermöglicht dieses Verfahren, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, einen Plan darüber zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll.

Im Einvernehmen mit Gläubigern und Gericht kann dieser Plan, unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zu Zeit und Höhe der Schuldentilgung, einen dem jeweiligen Einzelfall angepassten, eigenständigen Weg zur Schuldenbefreiung ermöglichen.

Weitere Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Mit dem neuen Gesetz wurden einige neue Hürden auf dem Weg zur Restschuldbefreiung eingebaut. Waren bisher lediglich Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen etc. von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sind nun weitere hinzugekommen:

  • wenn Ansprüche aus rückständigem Unterhalt bestehen, den der Schuldner entgegen seiner Pflicht nicht gewährt hat
  • wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat (Steuerschulden) nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung (AO) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung
Neben den Ausnahmen der Restschuldbefreiung wurden auch die Gründe für eine Versagung (§ 290 InsO) geändert. Danach kann ab 1.7.2014 ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens jederzeit schriftlich gestellt werden. Gemäß § 290 Abs. Ziff. 7 InsO ist die Restschuldbefreiung zukünftig auch dann zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 287 b InsO (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) verletzt. Nach dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung auch noch versagt werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt wird.

Erneuter Antrag nach Scheitern der Restschuldbefreiung
Ab 1.7.2014 kann nun bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag zur Privatinsolvenz gestellt werden. Einer der Gründe für diese Änderung ist, dass im europäischen Ausland dieser Zeitraum teilweise deutlich kürzer ist. Die Reform sollte zu einer Angleichung und einem Mentalitätswechsel im Insolvenzrecht führen. Eine Insolvenz soll nicht mehr den Endpunkt darstellen, sondern einen Neuanfang für den Schuldner ermöglichen.

Wer sollte die Privatinsolvenz in Anspruch nehmen?
Eine Privatinsolvenz ist für Menschen, die völlig überschuldet sind, oft die letzte Möglichkeit ihre Schulden los zu werden. Bereits 1999 wurde deshalb die Konkursordnung in Deutschland durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren in der Insolvenzordnung geregelt.

Viele Schuldner können, oft auf Grund von Krankheit und bzw. oder Arbeitslosigkeit, die hohen laufenden monatlichen Beträge an die Gläubiger nicht mehr aufbringen. Wenn dann die Gläubiger nicht zur Reduzierung der Raten bereit sind, ist es besser in die Privatinsolvenz zu gehen. Dann muss monatlich nur das gezahlt werden, was über der Pfändungsgrenze liegt, was allemal besser ist als ständig den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen zu haben.

Die Schulden können dann in den nächsten sechs Jahren mit dem Erlös der rechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen getilgt werden. Um die Eignung für die Privatinsolvenz festzustellen sollten Schuldner eine Schuldnerberatung aufsuchen, deren Berater kennen sich mit dem Verfahren aus und können bei der Beantragung behilflich sein.

Zu beachten ist, dass die Privatinsolvenz nur natürlichen Personen (Verbrauchern, daher auch Verbraucherinsolvenz genannt), ehemaligen Selbständigen sowie Kleingewerbetreibenden in Aussicht gestellt wird, wenn sie weniger als 20 Gläubiger bedienen müssen und keine Verbindlichkeiten an Arbeitnehmer aus Beschäftigungsverhältnissen haben (§ 304 InsO).

Zur Beratung in Privatinsolvenz-Verfahren sind neben Rechtsanwälten auch solche Stellen berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist. Dazu zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen.

Wenn vom Amtsgericht zuvor ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt wurde, werden die Kosten vom Staat getragen. Diese Beratungshilfe gibt es in allen Bundesländern, bis auf Bremen. In Bremen wird die Beratungshilfe durch entsprechend autorisierte Institutionen durchgeführt, wie z. B. die Arbeitnehmerkammer oder auch Rechtsanwälte. Bei gewährter Beratungshilfe muss der Mandant gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung von 10 Euro beim Rechtsanwalt bezahlen. Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne diesen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Kosten des Anwaltes selbst tragen.

Kosten der Privatinsolvenz
Die Gerichtskosten einer Privatinsolvenz richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens. Meistens betragen sie etwa 300 Euro bis 500 Euro. Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erhält einen einmaligen Betrag für die Insolvenzverwaltung sowie eine jährliche prozentuale Vergütung, abhängig von der am Jahresende auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Summe (meistens ca. 5%).

Die vier Schritte der Privatinsolvenz:

1. Der außergerichtliche Einigungsversuch vor der Privatinsolvenz
Der Schuldner bittet zunächst alle Gläubiger um Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung. Diese dient als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 (2) InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner über ihre Forderungen und Kosten Auskunft zu geben. Nun muss der Schuldner mittels eines umfassenden Schuldenbereinigungsplans, der alle Verbindlichkeiten enthält, versuchen, eine außergerichtliche Einigung, einen sogenannten Insolvenzvergleich mit den Gläubigern zu erreichen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren zur Privatinsolvenz. Hierzu muss – möglichst mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle – ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung erstellt werden, in welchem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan sollte alle Regelungen enthalten, die eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern erreichen. Wenn dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt wird oder dieser betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt dieser Plan als gescheitert.

Für die weitere Privatinsolvenz benötigt der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Ausstellen dürfen diese Bescheinigungen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen. Das sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen (möglichst mit Berechtigungsschein für Beratungshilfe), aber auch Anwälte, Steuerberater oder Notare. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Plans vorliegt, kann beim Insolvenzgericht der Insolvenzeröffnungsantrag eingereicht werden.

2. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Sollte vor einer Privatinsolvenz der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert sein, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dafür ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person (s.o.) über die Durchführung und das Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich (§ 305 InsO). Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder sofort nach diesem Antrag muss der Schuldner folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine Bescheinigung einer dafür geeigneten Person oder Stelle bezüglich des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  • Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) bzw. die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll
  • ein Vermögensverzeichnis bzw. eine Vermögensübersicht
  • den Schuldenbereinigungsplan
  • ein Verzeichnis der Gläubiger sowie
  • ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen

Vor der Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dies der Fall ist, werden der Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese müssen innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50% der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen und das Verfahren zur Privatinsolvenz eröffnen.

3. Das vereinfachte Insolvenzverfahren
Sollten die bisherigen Bemühungen gescheitert sein, wird das vereinfachte (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnet. Das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgezahlt.

Dieses „Verbraucherinsolvenzverfahren (auch: Privatinsolvenz)“ ist gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ein wesentlich vereinfachtes Verfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses sogar schriftlich durchgeführt werden. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle erstellt, die alle Gläubiger, die Forderungshöhe und den Forderungsgrund enthält. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten. Gläubiger können im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, dazu muss ein begründeter Antrag gestellt werden. Wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung. Wird dieser Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin sowie der Verteilung der vorhandenen Masse wird das Verfahren zur Privatinsolvenz aufgehoben.

4. Das Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase
Die Laufzeit des gesamten Verfahrens von dem Tag der Eröffnung der Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt prüft der Treuhänder die Einkommenssituation des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommen nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Wie der der Name schon sagt, sollte man sich in der Zeit „wohl verhalten“, denn gemäß § 290 InsO kann Versagen der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden.

Der Schuldner muss in dieser Zeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachkommen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er jede zumutbare Tätigkeit annehmen oder sich nachweislich darum bemühen, ein eventuelles Erbvermögen muss er zur Hälfte an den Treuhänder abtreten und seinen Meldepflichten bei Wohnungswechsel oder Arbeitsplatzwechsel nachkommen.

Damit der Schuldner auch gewillt ist, die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren bei der Privatinsolvenz durchzustehen, stehen ihm im fünften Jahr 10% und im sechsten Jahr 15% seines pfändbaren Einkommens zusätzlich zur Verfügung.

Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase findet eine Zusammenkunft des Schuldners mit den Gläubigern statt und der Schuldner kann die Restschuldbefreiung beantragen. Wenn diese anerkannt wird, ist der Schuldner ab sofort von allen Restschulden befreit. Auch die Einträge in der SCHUFA werden gelöscht, allerdings bleibt für 3 Jahre ein Eintrag über das Privatinsolvenz-Verfahren bestehen (nicht als Negativeintrag und damit ohne Auswirkungen).

Privatinsolvenz für Hartz-IV-Empfänger
Jobcenter dürfen Hartz-IV-Empfängern nicht die Restschuldbefreiung aus einem Verfahren der Privatinsolvenz kaputtmachen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass Arbeitslose Teile einer Erbschaft im gesetzlichen Umfang an ihren Insolvenz-Treuhänder auszahlen dürfen. Geschieht dies sofort nach Eingang des Geldes, darf das Jobcenter diesen Teil der Erbschaft nicht mehr auf die Hartz-IV-Leistungen anrechnen. (Az: B 14 AS 73/12 R)

 

Weitere interessante und ergänzende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Webseite unter:

Die Privatinsolvenz

Privatinsolvenz und Selbständigkeit?

Privatinsolvenz im Ausland

Pfändungstabelle_2019-2021

Pfändungstabelle_2017-2019

Pfändungstabelle_2015-2017

Pfändungstabelle_2013-2015

Pfändungstabelle_2011-2013

Pfändungstabelle bis 2011

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Neele Menz aus Mengen in Baden-Württemberg.
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