Das P-Konto – Rechte bei Kontopfändungen ab dem 1. Juli 2015 – ein Ratgeber

Das P-Konto – Ihre Rechte – Das müssen Sie wissen!

Pfändungsschutz seit 1. Januar 2012 nur noch über P-Konto
Seit dem 1. Januar 2012 besteht ein Pfändungsschutz nur noch über das P-Konto. Daher sollte bei einer drohenden oder bestehenden Konto-Pfändung die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto bei dem Geldinstitut beantragt werden. Banken und Sparkassen sind auf Antrag des Kontoinhabers gesetzlich verpflichtet die Umwandlung durchzuführen und dürfen hierfür auch keine Kosten erheben.

Was ist ein P-Konto?
Über das P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass man vorher zum Gericht gehen muss. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Jede Person darf allerdings nur ein Konto als P-Konto führen.

Der Kontoinhaber muss sich bewusst sein, dass die Geldinstitute P-Konten nur als Guthabenkonten ohne Überziehungsmöglichkeiten führen und die Einrichtung eines P-Kontos sich abschlägig auf einen in der Zukunft vielleicht beabsichtigten Kreditantrag auswirken kann. Weiterhin sind die Banken und Sparkassen berechtigt, die Einrichtung eines P-Kontos an die Auskunfteien (z.B. SCHUFA, Creditreform) zu melden. Eine vorsorgliche Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist daher sorgfältig zu prüfen.

Automatischer Pfändungsschutz – Freibeträge
Dieser automatische Pfändungsschutz beträgt seit dem 1. Juli 2015 pro Monat 1.073,88 Euro (Grundfreibetrag für eine alleinstehende Person), wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Über das Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften).

Ich bekomme aber mehr als den Grundfreibetrag (1.073,88 Euro) monatlich auf mein Konto. Ist das Geld dann weg?
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen höhere Freibeträge als den Grundfreibetrag vor. Der Kontoinhaber kann bei seinem Geldinstitut eine Bescheinigung vorlegen, mit der Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen wird. Hierfür legt man z. B. den Arbeitslosengeld-Bescheid oder eine Bescheinigung über die Unterhaltspflichten vor.

Freibeträge (Stand: 1.7.2015):

  • 1.073,88 Euro für Alleinstehende
  • 1.479,99 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
  • 1.659,99 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
  • 1.929,99 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
  • 2.159,99 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
  • 2.379,99 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.

Wo bekommt man diese Bescheinigung?
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), die Familienkasse oder auch Schuldnerberatungsstellen können die Bescheinigung kostenlos ausstellen. Auch Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, verlangen aber regelmäßig eine Gebühr dafür.

Ich erhalte Sozialleistungen auf mein gepfändetes Konto
Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Wegen einer Gesetzesänderung geht das ab dem 1. Januar 2012 aber nicht mehr! Pfändungsschutz gibt es seit 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!

Wie komme ich dann nach dem 1. Januar 2012 im Falle einer Kontopfändung an mein Geld?
Keine Sorge, Sie müssen nur folgendes tun: Gehen Sie zu Ihrem Geldinstitut und lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, was innerhalb weniger Tage erfolgt. Danach können Sie Geld in Höhe Ihres Pfändungsfreibetrages abheben, soweit Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist. Sozialleistungen werden Ihnen auch dann ausgezahlt, wenn das P-Konto überzogen ist.

Gibt es eine Möglichkeit eines Schutzes vor Gläubigerzugriff über die genannten Freibeträge hinaus?
Ja, aber nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht. Hier kann die individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle beantragt werden.

Ich erhalte Arbeitseinkommen auf mein gepfändetes Konto. Den unpfändbaren Betrag erhalte ich von der Bank trotzdem ausbezahlt, weil ich bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragt und erhalten habe. Gilt der gerichtliche Schutz auch nach dem 1. Januar 2012 weiter?

Nein! Ab dem 01. Januar 2012 wird der Grundfreibetrag (automatisch) und der erhöhte Freibetrag (mit Bescheinigung) nur noch über die Einrichtung eines P-Kontos geschützt, der bisherige Gerichtsbeschluss ist dann unwirksam. (Außer dem zusätzlichen individuellen Freibetrag nach Pfändungstabelle).

Auskehrung des den Freibetrag übersteigenden Guthabens an den Pfändungsgläubiger
Das den monatlichen Freibetrag übersteigende Guthaben auf dem P-Konto wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt.

Beispiel: Zahlungseingang des Geldes für Oktober erfolgt am 30. September. Auskehr nach Ablauf des Folgemonats des Zugangs ist der 01. November. (Folgemonat Oktober ist geschützt).

Rücklagenbildung durch Übertrag?
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Paulina Hering aus Bonn in Nordrhein-Westfalen (NW / NRW).
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1 Kommentar

  1. Ein P-Konto verhindert aber nicht, dass das Konto gepfändet wird. Auch eine tiefergehende Vollstreckung, wenn die Handlung auf einer vorsätzlichen und unerlaubten Handlung beruht, wird durch das P-Konto nicht verhindert. Ein Rechtsanwalt für Inkasso weiß wie man dennoch vollstrecken kann.

    (Veröffentlichung nach Bearbeitung durch Webmaster der https://www.info24service.com)

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