Behinderten-Testament – richtig vererben

Menschen mit Behinderung profitieren kaum von einer Erbschaft. Da sie meist staatliche Leistungen erhalten, können sie den Anspruch darauf durch ererbtes Vermögen sogar verlieren. Wer sichergehen will, dass sein Partner, Kind, Enkel oder ein anderer Angehöriger mit einer Behinderung dauerhaft abgesichert ist, sollte ein Behindertentestament erstellen lassen.

Eltern von Kindern mit Behinderung machen sich oft Sorgen, ob es dem Kind auch nach ihrem Tod gut gehen wird. Und wie die regelmäßigen Erfahrungen zeigen, sehr wohl zu Recht. Mit einem Behindertentestament können sie vorsorgen.

Häufig erhalten Menschen mit Behinderung Sozialleistungen, wie zum Beispiel Grundsicherung oder Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese sind in der Regel vom vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen abhängig. Wer eine größere Erbschaft macht, ist also verpflichtet, erst sein Privatvermögen aufzubrauchen, bevor er wieder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen  kann. Die Höhe des Schonvermögens hängt von der jeweils bezogenen Leistung ab.

Mit einem Behindertentestament kann verhindert werden, dass der Staat Zugriff auf die Erbschaft bekommt. Der Erblasser stellt damit sicher, dass der Angehörige mit Behinderung nach seinem Tod finanziell abgesichert ist und dennoch weiterhin Sozialleistungen beziehen kann.

Formal unterscheidet sich das Behindertentestament nicht von anderen Testamentsformen. Inhaltlich ist es jedoch wesentlich komplexer, denn es müssen eine Reihe von Anordnungen getroffen werden. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Angehörige mit Behinderung als sogenannter Vorerbe eingesetzt wird. Das heißt, er kann nicht frei über das Vermögen verfügen, sondern profitiert nur von dessen Erträgen, beispielsweise von Zinsen oder Mieteinnahmen. Zudem ist es notwendig, einen Nacherben zu bestimmen. Das kann zum Beispiel ein anderer Angehöriger der Familie sein. Stirbt der Vorerbe, geht das Erbe an den Nacherben über und bleibt somit in der Familie. Der Staat kann das Vermögen also nicht einfordern.

Der Erblasser legt konkret fest, wie die Erträge aus der Erbschaft für den Angehörigen mit Behinderung genutzt werden soll. Er kann zum Beispiel verfügen, dass die Erträge für Gesundheitsausgaben, einen jährlichen Urlaub oder ein Hobby verwendet werden dürfen. Sollte der Angehörige rechtlich betreut werden, ist es ratsam, anzuordnen, dass die Betreuungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden dürfen.

Um sicherzugehen, dass die im Testament festgelegten Anordnungen tatsächlich eingehalten werden, sollte ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dieser verwaltet das Erbe zugunsten des Angehörigen und stellt sicher, dass er regelmäßig die festgelegten Zuwendungen bekommt, wie beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder Taschengeld. Zu Testamentsvollstreckern können Mitglieder der  Familie oder andere Vertrauenspersonen des Angehörigen ernannt werden oder aber auch ein Rechtsanwalt. Ein rechtlicher Betreuer hingegen ist nicht geeignet, da er die Arbeit des Testamentsvollstreckers kontrollieren sollte.

Bei der Erstellung eines Behindertentestaments können und dürfen die Sozialverbände, wie zum Beispiel der VdK oder SoVD seinen Mitgliedern leider nicht konkret helfen. Wer seinem Partner, Kind oder Enkel mit einer Behinderung Vermögen hinterlassen will, sollte sich unbedingt von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

 

Ende des Beitrags 1-2020-142-1458
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Michael Hannover aus Lübben in Brandenburg.
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*