Kinder­betreuung: KITA auf Wunsch gibt es nicht

Kinder unter drei Jahren haben nun einen Rechts­anspruch auf einen Betreuungs­platz. Wie er erfüllt wird, entscheiden jedoch oft die Gerichte. Welche Entfernung zwischen Wohnung und Kinder­tages­stätte noch zumut­bar ist, wird unterschiedlich bewertet. test.de erklärt die Rechts­lage.

Rechts­anspruch schon für einjährige Kinder

Seit Anfang August 2013 haben auch Kinder zwischen ein und drei Jahren nach dem Kinder­förderungs­gesetz einen Rechts­anspruch auf einen Platz in einer Tages­einrichtung oder in einer Kinder­tages­pflege. Zuvor galt das nur für Kinder ab dem dritten Geburts­tag. Für die Eltern heißt das, dass ihnen ein Betreuungs­platz zusteht, den sie notfalls auch vor Gericht durch­setzen können.

Wer leer ausgeht, kann klagen

Die Vergabe der Plätze läuft in den Kommunen unterschiedlich ab. Entweder erfolgt sie zentral übers Jugend­amt oder die Eltern müssen sich in den gewünschten Kitas bewerben. Wer in dem Vergabever­fahren leer ausgeht, kann Klage beim Verwaltungs­gericht einreichen und erzwingen, dass die Stadt oder Gemeinde einen Betreuungs­platz stellt. Nicht bestimmen können Eltern nach aktuellen Gerichtsurteilen jedoch, wo und bei wem ihr Kind betreut wird.

Kein Anspruch auf bestimmte Betreuungs­art

Bei der Betreuungs­art – Tages­mutter oder Kita – können Eltern nur mitreden, wenn es für beide Varianten auch Plätze gibt. Ist das nicht der Fall, muss dem Wunsch der Eltern nicht entsprochen werden. Ist also einen freier Platz bei einer Tages­mutter und nicht in der gewünschten Tages­stätte frei, ist der Rechts­anspruch erfüllt. Zusätzliche Plätze muss die Kita dann nicht anbieten (Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 12 B 793/13).

Einrichtung muss wohn­ortnah sein

Das Gesetz verlangt eine „angemessene Entfernung“. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Kind auch auto­matisch einen Platz in der nächst­gelegenen Kita zum Wohn- oder Arbeits­ort bekommt. Was als zumut­bar gilt, regeln Städte und Kommunen unterschiedlich. Oft wird eine halbe Stunde für eine Strecke als zumut­bar angesehen. In Rhein­land-Pfalz etwa gilt der nächste Stadt­teil als zumut­bar.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Christina Hense aus Horn in Österreich.
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