Will man zuhause ein Home-Office einrichten um ein eigenes kleines Unternehmen zu gründen bzw. zu betreiben, haben Vermieter und Miteigentümer in vielen Fällen ein „Mitspracherecht“.
Ob als Steuerberater, Lehrer oder Journalist, viele Arbeitnehmer arbeiten teilweise oder sogar Vollzeit im Home-Office. Die Wohnung wird dann zum Arbeitsplatz. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wer zur Miete wohnt und einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen hat, darf die Wohnung prinzipiell gar nicht gewerblich nutzen. Daher gilt für Mieter, sie sollten in jedem Fall ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Denn im schlimmsten Fall kann der Vermieter kündigen und zwar wegen vertragswidrigen Gebrauchs der gemieteten Räume.
Wann wird Heimarbeit kritisch?
Welche Tätigkeiten sich im vertraglich vereinbarten Rahmen bewegen und welche nicht, hängt vom Einzelfall ab. Die Einschätzung ist oft schwierig. Die Grenze ist auf jeden Fall dann überschritten, wenn die geschäftlichen Aktivitäten des Mieters nach außen in Erscheinung treten, so der Eigentümerverband Haus & Grund München. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter für sein Gewerbe Mitarbeiter beschäftigt, die Wohnung als Geschäftsadresse auf seiner Homepage angibt oder regelmäßig Kunden empfängt. Übt der Mieter eine solche Tätigkeit aus, kann ihn der Vermieter zuerst abmahnen und schließlich auch kündigen. In vielen Fällen muss der Vermieter aber auch der gewerblichen Tätigkeit zustimmen. Einen kleinen Teil der Wohnung darf der Mieter zu Büro- oder Buchhaltungstätigkeiten nutzen. Auch wer sich künstlerisch oder als Schriftsteller betätigt, braucht keine Abmahnung zu befürchten. Übersetzern, Gutachtern und Lehrern müssen Vermieter das Home-Office in der Mietwohnung gestatten. Selbst die Tätigkeit als Fotograf ist unproblematisch, solange es nicht zu regem Publikumsverkehr kommt. Denn kritisch wird die Heimarbeit immer dann, wenn Nachbarn belästigt werden. Gerichte prüfen neben Lärm und Geruch vor allem die Besucherfrequenz.
Das Büro in der Eigentumswohnung?
Wer in der eigenen Wohnung lebt, hat mehr Freiheiten. Aber in der Teilungserklärung und per Mehrheitsbeschluss der Eigentümer können gewerbliche Tätigkeiten generell eingeschränkt werden. Auch in der Eigentumswohnung gilt, was Nachbarn stören könnte, lieber unterlassen.
Grundsatz: Ein Home-Office ist gestattet, solange die Nachbarn nicht gestört werden. Für Mieter gilt, dass sie ihren Vermieter darüber informieren müssen.
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