Veto gegen die Pläne des Nachbarn – Bau-Ratgeber

Wenn ein Bauherr eine Baugenehmigung benötigt, spricht er sich möglichst mit seinen Anwohnern ab und legt ihnen Unterlagen zum Vorhaben vor. Die Nachbarn sollten sich über die Folgen ihrer Unterschrift im Klaren sein.

Die schöne Aussicht ist dahin, wenn der Nachbar das Grundstück nebenan bebaut. Doch ist es fair, die Baupläne nicht zu unterzeichnen?

Andere entscheiden
Zumindest schaden Sie niemandem – weder sich noch dem Nachbarn. Die Unterschrift hat keinen Einfluss darauf, ob eine Baugenehmigung erteilt wird. Dazu prüft die Behörde, ob das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.

Nachteilige Folgen
Wenn Sie die Unterlagen jedoch unterschreiben, erklären Sie sich womöglich nicht nur mit dem Bauvorhaben einverstanden. Es kann sein, dass Sie weitere Zugeständnisse machen, etwa reduzierte Abstandsflächen. Mitunter verzichten Sie auch auf das Recht, der Baugenehmigung später zu widersprechen oder diese anzufechten, falls Sie die Entscheidung für falsch halten. Außerdem muss die Behörde Sie nicht mehr über die erteilte Baugenehmigung unterrichten, wenn Sie dem Vorhaben zuvor zugestimmt haben. Ob gebaut werden darf, erfahren Sie erst dann, wenn die Bagger anrücken. Es ist also besser, sich nicht sofort vom Bauherrn zu einer Unterschrift drängen zu lassen, nur weil sich dieser auf die gute Nachbarschaft beruft.

Distanz wahren
Wie groß der Abstand zum Nachbarn sein muss, ergibt sich grundsätzlich aus der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes. In der Regel sind es mindestens drei Meter. Details regelt der Bebauungsplan, den Anwohner bei der Gemeinde einsehen und kopieren dürfen. Für Balkone, Erker oder Vorbauten können geringere Grenzabstände gelten. Garagen bis zu einer gewissen Größe dürfen oftmals auf die Grenze gesetzt werden. Als Nachbar können Sie auch eine sogenannte Baulast übernehmen, falls der Bauherr Grenzabstände unterschreitet. Dafür sollten Sie sich finanziell entschädigen lassen, da eine Baulast die Bebaubarkeit und meist auch den Wert Ihres Grundstücks schmälern wird.

Widerspruch einlegen
Wenn die Behörde über eine Baugenehmigung informiert, muss sie auch begründen, falls sie Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen hat. Wer gegen eine Baugenehmigung vorgehen will, dem bleibt dafür nur eine Frist von einem Monat. Sollte die Behörde den Widerspruch abweisen, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Sinnvollerweise wird diese Klage von einem Eilverfahren begleitet, mit dem Sie einen Baustopp erwirken. Sonst müssen Sie sich womöglich mit vollendeten Tatsachen abfinden. Erfolg versprechend ist der Widerspruch oder die Klage, wenn die Genehmigung eindeutig gegen eine nachbarschützende Vorschrift verstößt. Die freie Sicht, die Sie bislang genossen haben, werden Sie sich auf diese Weise allerdings höchstwahrscheinlich nicht sichern können.

Bauen nach Regeln
Für Gartenhäuschen, Terrassenüberdachungen und andere kleinere Vorhaben ist in einigen Bundesländern keine Genehmigung erforderlich. Darüber gibt die örtliche Baugenehmigungsbehörde Auskunft. Wer aber ein Einfamilienhaus plant, muss einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen.

Hausbau
Wenn das zu errichtende Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und der Bauherr sich an die Vorgaben hält, gilt sein Antrag in der Regel als genehmigt. Dies kann bereits der Fall sein, wenn die Gemeinde sich innerhalb eines Monats nicht zu dem Antrag geäußert hat. Gibt es keinen qualifizierten Bebauungsplan, prüft die Behörde, ob sich das Vorhaben nach Art der Nutzung, Größe und Lage des Bauwerks, der überbauten Fläche und der Bauweise in seine Umgebung einfügt. Sie achtet auch auf die Einhaltung von Abstandsflächen. Nachbarn sollten trotzdem bei einer Planvorlage die Abstandsflächen von einem Fachmann überprüfen lassen.

Verantwortung
Letztlich muss immer der Bauherr dafür sorgen, dass sein Bau mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Andernfalls kann die Behörde nachträglich die Herstellung rechtmäßiger Zustände fordern. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die keine Genehmigung benötigen.

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Silke Borres aus Garz in Mecklenburg-Vorpommern.
Ende des Beitrags 1-2015-321-1815-1
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*