Versicherungslexikon – L

Landesärztekammer
Die Landesärztekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und treten als Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Ärzte auf. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesärztekammer. Die im Zuständigkeitsgebiet praktizierenden Ärzte sind Pflichtmitglieder.

Von den Versicherungsnehmern wird häufig angenommen, dass die Landesärztekammern für die Abrechnung zwischen den Ärzten und den Krankenkassen zuständig sind. Diese Annahme ist allerdings falsch. Die Abrechnung zwischen Ärzten und Kassen wird von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgenommen.

Stattdessen ist eine Landesärztekammer für eine Vielzahl anderer Aufgaben verantwortlich. So trägt sie unter anderem die Verantwortung für die Überwachung der Berufsausübung ihrer Mitglieder. Ebenso fallen in den Aufgabenbereich die Abnahme von Prüfungen sowie die Förderung von Qualitäts- und Weiterbildungsmaßnahmen. In Abhängigkeit der Gesetzgebung eines Bundeslandes können die konkreten Aufgabenbereiche der einzelnen Landesärztekammern geringfügige Unterschiede aufweisen.



Lehrerhaftpflichtversicherung
Bei der Lehrerhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine spezielle Versicherung, mit der Lehrkräften den Schutz ihrer privaten Haftpflichtversicherung erweitern können. Sie deckt Schadensansprüche ab, die im Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit entstehen, und von Dritten geltend gemacht werden können.

So deckt die Lehrerhaftpflichtversicherung u. a. Haftungsansprüche ab, die von der Schule bzw. dem jeweiligen Bundesland geltend gemacht werden. Haftungsansprüche dieser Art können zum Beispiel entstehen, wenn die Lehrkraft unabsichtlich Schul- bzw. Landeseigentum beschädigt oder zerstört. Desweiteren werden auch Haftungsansprüche abgedeckt, die von Schülern oder deren Eltern geltend gemacht werden. Haftungsansprüche dieser Art können zum Beispiel auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder auch auf Unfälle im Experimentalunterricht zurückzuführen sein.

Selbstverständlich deckt eine Lehrerhaftpflicht nicht nur Schäden ab, die auf dem Schuldgelände oder während der Schulzeit entstanden sind. Selbstverständlich sind auch Schäden versichert, die sich bei Aufenthalten außerhalb der Schule ereignen, beispielsweise auf Klassenfahrten.

Eine Lehrerhaftpflichtversicherung kann von nahezu allen Lehrkräften abgeschlossen werden. Sowohl angestellte als auch verbeamtete oder freiberufliche Lehrer können den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Die meisten Versicherer räumen auch Referendaren die Möglichkeit ein, einen Haftpflichtversicherungsschutz abzuschließen.

 

Leibrente
Unter einer Leibrente ist die Leistung einer Rente bzw. Zahlung zu verstehen, die bis zu einem bestimmten Ereignis oder einem bestimmten Termin andauert. Bei dem Ereignis, das am häufigsten zum Ende der Leibrentenzahlung führt, handelt es sich um den Tod des Rentenempfängers.

Es gibt mehrere Arten von Renten, die in Form einer Leibrente ausgezahlt werden, beispielsweise die Altersrente, die vom Staat erbracht wird. Desweiteren gibt es auch im Bereich der privaten Altersvorsorge einige Finanzprodukte, die ausschließlich die Leistung einer Leibrente vorsehen. Dies trifft zum Beispiel für private Rentenversicherungen mit Riester- oder Rürup-Förderung zu. Zwar ist der Versicherungsnehmer bei Riester-Produkten dazu berechtigt, einen Teil des gesparten Kapitals zu entnehmen, dieser ist jedoch auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt.

Bei den Produkten zur privaten Altersvorsorge wird die Zahlung einer lebenslangen Leibrente ermöglicht, indem das bisher gesparte Kapital verrentet wird. Das bedeutet, dass ausschließlich die anfallenden Erträge, die mit dem gesparten Kapital erzielt werden, an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Würde der Versicherer auch Teile des gesparten Kapitals auszahlen, so würde der Kapitalstock immer geringer werden, wodurch eines Tages das Kapital aufgebraucht und die Fortsetzung der Rentenzahlung nicht mehr möglich wäre.

Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit dem Thema Leibrente ist die Versteuerung. Früher war es in zahlreichen Fällen so, dass Leibrenten nicht besteuert wurden. Im Rahmen der Rentenreform wurde dies jedoch geändert. Bei einigen Finanzprodukten ist eine nachgelagerte Versteuerung vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur privaten Altersvorsorge direkt vom Bruttoeinkommen steuerfrei in die private Altersvorsorge fließen. Bei Eintritt in den Ruhestand wird dann die Leibrente besteuert, wobei der Rentenempfänger oftmals davon profitiert, dass aufgrund des verringerten Einkommens ein verringerter Steuersatz zum Tragen kommt.

 

Leib & Leben
Sobald man familiäre oder auch finanzielle Verpflichtungen eingeht, stellt sich die Frage, was passiert, wenn einem etwas passiert? Für eine gewisse Zeitspanne sind z.B. Kinder von einem abhängig oder das Haus, das man erworben hat, kann nur auf Basis der eigenen Arbeitskraft gehalten werden.

Abgesehen von der reinen Risikovorsorge, bietet sich eine große Bandbreite an Möglichkeiten, Preis und Leistungen der privaten Vorsorge zu optimieren und sich auf diese Weise den gewünschten Lebensstandard zu sichern.

Krankenversicherung – Die Wahl der geeigneten Krankenversicherung ist idealerweise eine Entscheidung für’s Leben. Darum sollte gründlich geprüft werden, welcher Anbieter optimal passend ist.

Unfallschutz – Gegen einen Unfall kann man sich oft nicht schützen, aber die finanziellen Folgen können durch eine Unfallversicherung abgemildert werden.

Berufsunfähigkeit – Die eigene Arbeitskraft ist das größte eigene Kapital. Die gesetzliche Absicherung gegen Berufunfähigkeit ist massiv ausgedünnt worden. Daher ist private Vorsorge gerade auf diesem Sektor besonders wichtig.

Lebensversicherungen – Wenn man ums Leben kommt, soll die eigene Familie abgesichert sein! Die Grundsicherung für Ehe- oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen und Kinder lässt sich auch mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Kapitalausschüttung im Erlebensfall verbinden.

 

Leistungsfreiheit
Die Leistungsfreiheit bezeichnet die Situation, in der ein Versicherer keine Leistung bzw. Zahlung erbringen muss. In der Praxis gibt es zwei Arten von Leistungsfreiheit, die folgend näher erläutert werden.

Beim ersten Fall handelt es sich um die Leistungsfreiheit, die den Versicherer von seiner Pflicht, eine Leistung zu erbringen, trotz des Eintritts eines Schadensfalls befreit. Der Versicherer muss also keine Zahlung leisten, obwohl ein Schadensfall eingetreten ist. Die Leistungsfreiheit wird dadurch begründet, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird, weil ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.

Meist handelt es sich bei entsprechenden Ereignissen um ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Nichterfüllung seiner Anzeigepflicht handeln. Desweiteren kann auch eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Einen weiteren Fall stellt die sogenannte Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer dar. Diese kann zum Beispiel vorliegen, wenn er mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unnötige Risiken eingeht.

Eine wesentlich positivere Bedeutung kommt der Leistungsfreiheit im Bereich der Privaten Krankenversicherung zu. Hier bezeichnet sie den Fall, dass der Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums, zum Beispiel innerhalb eines Kalenderjahres, keine Leistung erbringen musste. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherungsnehmer nicht dazu gezwungen war, eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen oder er die Kosten aus eigener Tasche beglichen hat.

Im Bereich der Privaten Krankenversicherung soll die Leistungsfreiheit ein Anreizsystem darstellen. Viele Versicherer bieten ihren Versicherungsnehmern eine Rückerstattung der Beiträge an, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraums keine Zahlungen erbracht werden müssen.

 

Lösegeldversicherung
Mit einer Lösegeldversicherung können sich Versicherungsnehmer gegen die finanziellen Folgen von Entführungen und Erpressungen absichern. Kommt es zum Schadensfall, so werden vom Versicherer die Lösegeldzahlung sowie weitere Aufwendungen übernommen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die in Zusammenhang mit der Entführung oder Erpressung stehen, beispielsweise die Kosten für das Krisenmanagement. In Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherer besteht auch die Möglichkeit, dass Folgekosten übernommen werden, zum Beispiel Kosten für die psychologische Behandlung des Entführungsopfers. Sollte das Lösegeld bei der Übergabe verloren gehen, so kommt der Versicherer hierfür auch auf.

Es gibt zwei Gruppen von Versicherungsnehmern, die Lösegeldversicherungen abschließen. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Unternehmen, die ihre Mitarbeiter versichern. Vor allem international agierende Unternehmen sehen sich immer häufiger zu diesem Schritt gezwungen, wenn sie beispielsweise Führungskräfte in Länder mit erhöhter Entführungsgefahr entsenden. Bei der zweiten Gruppe von Versicherungsnehmern handelt es sich um Privatpersonen, die sich selbst sowie die Mitglieder ihrer Familie absichern möchten.

Im Vergleich zu anderen Versicherungsprodukten liegt die Einführung der Lösegeldversicherung in Deutschland noch nicht sehr weit zurück. Die Freigabe erfolgte erst im Jahr 1998. Zuvor hatte sich das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen lange Zeit gesträubt, die Lösegeldversicherung in Deutschland zuzulassen. Grund war die Angst, dass die Zulassung der Versicherung dazu führen könnte, dass die Anzahl an Entführungen und Erpressungen erheblich zunehmen könnte. Erst nachdem andere Länder verhältnismäßig positive Erfahrungen mit diesem Versicherungsprodukt gemacht hatten bzw. man dort keinen signifikanten Anstieg an Entführungs- und Erpressungsdelikten verzeichnen konnte, gaben die Behörden nach.

Dennoch ist die Lösegeldversicherung ein sehr spezielles Versicherungsprodukt, das ganz besonderen Auflagen unterliegt, die gesetzlich vorgeschrieben sind. So ist beispielsweise der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Abschluss der Versicherung geheim zu halten. Desweiteren ist er im Fall einer Entführung oder Erpressung dazu verpflichtet, sowohl den Versicherer als auch die Ermittlungsbehörden umgehend zu informieren. Außerdem ist die Höhe der maximalen Versicherungssumme von den finanziellen Verhältnissen des Versicherers abhängig.

Bisher gibt es in Deutschland nur wenige Versicherer, die eine Lösegeldversicherung anbieten. Bei diesen Versicherern handelt es sich um große Anbieter, die es sich leisten können, dieses Nischenprodukt anzubieten. Gleichzeitig gilt die Versicherung auch als sehr teuer. Wer eine entsprechende Versicherung abschließt, muss mit jährlichen Versicherungsbeiträgen im fünfstelligen Bereich rechnen.

 

Lohnkonto
Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.

Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto Folgendes aufzuzeichnen:

  • der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum,
  • für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage, in denen der Anspruch auf Arbeitslohn weggefallen ist, der Großbuchstabe U,
  • der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer,
  • steuerfreie Bezüge,
  • Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt sind,
  • außerordentliche Einkünfte und die davon einbehaltene Lohnsteuer,
  • pauschalbesteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer.

 

Lohnnachweis
Die im Lohnnachweis bisher in Papierform erhobenen Daten (summarische Jahresarbeitsentgelte, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen) dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags für die Unfallversicherung.

Seit dem Beitragsjahr 2018, also seit dem 01.01.2019, ist der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der bisherige Papiernachweis ist damit entfallen. Im elektronischen Lohnnachweis für die Unfallversicherung sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge sich nicht nach Entgelten bemessen (z. B. Kopfpauschale).

 

Lohnsteuerpauschalierung
Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Steuerrecht, nach dem es für bestimmte, in den §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelte Fälle zulässig ist, die Lohnsteuer für steuerpflichtiges Arbeitsentgelt pauschal zu erheben.

Bei dieser Lohnsteuerpauschalierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitsentgelts und anderer persönlicher Merkmale erhoben, sondern mit einem festgelegten Prozentsatz. Je höher also der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers ist, umso günstiger ist die Pauschalbesteuerung.

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber – im Gegensatz zum Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitnehmer die Lohnsteuer schuldet (§ 40 Abs. 3 EStG).

Durch die Pauschalbesteuerung wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) abgegolten. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt daher bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht. Da der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt, ist der Arbeitslohn für den Arbeitnehmer praktisch steuerfrei. Die pauschal besteuerten Bezüge werden daher auch nicht für die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers berücksichtigt (Ausnahme: Bescheinigung pauschal besteuerter Fahrtkostenzuschüsse).

Allerdings muss der Arbeitgeber zu Kontrollzwecken die Fälle, in denen für Bezüge des Arbeitnehmers eine Pauschalierung der Lohnsteuer durchgeführt worden ist, im Lohnkonto aufzeichnen.

 

Vermissen Sie einen wichtigen Begriff oder Hinweis? Helfen Sie uns doch. Schreiben Sie uns. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe bei der Erweiterung und Vervollständigung dieses Versicherungslexikons.
Ende des Beitrags 1-2020-052-2012-5 – Stand: 04.03.2020
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Besuchen Sie unsere Webseite immer wieder. Hier werden ständig neue Beiträge, Angebote, Gesuche, Tipps, Ratschläge, Reporte etc. veröffentlicht. Auf Wunsch informieren wir Sie auch gerne über neue Veröffentlichungen. Bestellen Sie hierzu unseren Newsletter oder abonnieren Sie unsere RSS-Feeds.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*