Bewerbung: Vorher unbedingt die Social-Media-Auftritte prüfen!
Bewerber sollten ihre Social-Media-Profile nur für den privaten Freundeskreis sichtbar machen. Denn Unternehmen überprüfen regelmäßig die Auftritte der Kandidaten im Netz und schauen sich auch die Profile zum Beispiel auf Facebook an. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit immer wieder in ihrem Berufswahlmagazin auf Planet-Beruf.de hin. Viele Rechtschreibfehler oder bestimmte Meinungsäußerungen auf dem eigenen Social-Media-Profil können dazu führen, dass der Personaler den Kandidaten wegen dieser Inhalte nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt. Um den Online-Auftritt zu kontrollieren, kann es außerdem hilfreich sein, den eigenen Namen ins Suchfeld einer Suchmaschine einzugeben und die Ergebnisse zu prüfen.
Bewerbungspappe: Gedruckt meist nicht mehr gewünscht.
Eine klassische Bewerbungsmappe mit gedruckten Unterlagen – darauf können Bewerber inzwischen in den meisten Fällen verzichten. Neun von zehn Personalern erwarten digitale Bewerbungsunterlagen. Das zeigt eine Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter Personalverantwortlichen in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Bewerbungsunterlagen auf Papier möchten der Umfrage zufolge nur noch drei Prozent der Personalverantwortlichen erhalten. Die Situation hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. 2015 waren es rund ein Viertel der Personalverantwortlichen (27 Prozent), die angaben, dass sie ausgedruckte Unterlagen in einer Bewerbungsmappe präferieren würden. Etwas mehr als die Hälfte der Befragten (58 Prozent) gab zu diesem Zeitpunkt an, digitale Bewerbungen zu erwarten.
Arbeitsplatz: Darf ich meinem Kind zeigen, wo ich arbeite?
Mal schauen, wo und wie die Mama oder der Papa arbeitet. Kinder interessieren sich für alles, auch für den Job der Eltern. Ist doch kein Problem, sie mal mitzunehmen. Oder? Doch, das kann ein Problem sein. Auf jeden Fall sollten Beschäftigte zunächst ihren Vorgesetzten um Erlaubnis fragen und nicht einfach mit ihrem Nachwuchs aufschlagen, empfiehlt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitsplatz-Rundgang mit dem Kind haben Angestellte nicht. Dafür hat der Chef rechtliche Handhabe, das zu verbieten – er bestimmt über Ordnung und Verhalten im Betrieb. Dürfen unternehmensfremde Personen das Firmengelände oder das Büro nicht betreten, gilt das auch für Kinder von Mitarbeitern.
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