Promille­grenze für E-Bikes: Das müssen Sie wissen

Elektroradler wissen es: Mit Motor­unterstüt­zung strampelt es sich leichter durch den Alltag. Aber ist die Heim­fahrt auf dem Elektrorad auch erlaubt, wenn Alkohol im Spiel ist? Das kommt ganz darauf an, mit welchem Modell man unterwegs ist. test.de informiert.

Wer sich beschwipst auf sein Elektrofahr­rad schwingt, kann unge­straft davon­kommen. Denn ein E-Bike, dessen Motor den Fahrer nur bis zu einer Geschwindig­keit von 25 km/h beim Strampeln unterstützt, ist kein Kraft­fahr­zeug (Kfz). Das entschied das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 4 RBs 47/13). Damit gilt für Elektroräder mit Motor­unterstüt­zung bis 25 km/h das, was auch für „normale“ Fahr­räder gilt. Als „absolut fahr­untüchtig“ gilt, wer 1,6 Promille im Blut hat. Aber auch Fahrer mit weniger Alkohol im Blut können als „relativ fahr­untüchtig“ einge­stuft werden.

Bei Unfällen müssen auch leicht alkoholisierte Radler mit Bußgeld rechnen

Wer als Fahr­radfahrer trotz 1,6 Promille am Verkehr teilnimmt, begeht eine Straftat. Und wer dabei erwischt wird, dem drohen Fahr­verbot und Führer­schein-Entzug. Aber auch schon ab 0,3 Promille kann die Fahrt als Ordnungs­widrigkeit gelten, nämlich dann, wenn ein Unfall passiert. Dann muss auch der leicht alkoholisierte Radler mit einem Bußgeld und einer Medizi­nisch Psycho­logischen Unter­suchung (MPU) rechnen. Mögliche Konsequenz: der Verlust des Auto­führer­scheins.

Für schnel­lere E-Bikes gelten die Kfz-Regeln

Schnel­lere Elektrofahr­räder und S-Pedelecs 45 mit einer Motor­leistung bis 45 km/h gelten als Kfz. Sie brauchen ein Nummern­schild und sind damit pflicht­versichert. Für diese Elektroräder gilt, was auch für Autos gilt. Auto­fahrer werden schon mit weniger Promille aus dem Verkehr gezogen. 0,5 Promille sind eine Ordnungs­widrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat.

Versicherung kann bei Vorsatz Regress fordern

Unfall­schäden durch lang­samere E-Bikes über­nimmt in der Regel die private Haft­pflicht. Vor allem in alten Verträgen sind Elektroräder nicht erwähnt. Deshalb sollten Kunden sich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen, dass ihr E-Bike im Vertrag auch abge­deckt ist. Wer im Straßenverkehr unter Alkohol­einfluss Schäden verursacht, handelt grob fahr­lässig. Auch dafür springt in der Regel die private Haft­pflicht ein. Ausnahme: Wer die Schäden vorsätzlich verursacht hat, kann zur Kasse gebeten werden.

Tipp: Wie Sie sich und Ihr E-Bike am besten absichern erfahren Sie im Spezial-Heft „Fahrt ins Ungewisse“.

Änderung des Grenz­werts geplant

Der mit 1,6 Promille verhält­nismäßig hohe Grenz­wert für Radler ist umstritten. Die Verkehrs­minister­konferenz hat mit 1,1 Promille eine Empfehlung für eine neue Promille­grenze an den Bund abgeben. Doch bis ein möglicher neuer Grenz­wert gilt, wird es noch einige Zeit dauern. Aber schon jetzt lässt sich sagen: Ob mit Motor­unterstüt­zung oder ohne – am sichersten fährt, wer nüchtern strampelt.

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Richard Plümer aus Bad König in Hessen.


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