Elektroradler wissen es: Mit Motorunterstützung strampelt es sich leichter durch den Alltag. Aber ist die Heimfahrt auf dem Elektrorad auch erlaubt, wenn Alkohol im Spiel ist? Das kommt ganz darauf an, mit welchem Modell man unterwegs ist. test.de informiert.
Wer sich beschwipst auf sein Elektrofahrrad schwingt, kann ungestraft davonkommen. Denn ein E-Bike, dessen Motor den Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h beim Strampeln unterstützt, ist kein Kraftfahrzeug (Kfz). Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 RBs 47/13). Damit gilt für Elektroräder mit Motorunterstützung bis 25 km/h das, was auch für „normale“ Fahrräder gilt. Als „absolut fahruntüchtig“ gilt, wer 1,6 Promille im Blut hat. Aber auch Fahrer mit weniger Alkohol im Blut können als „relativ fahruntüchtig“ eingestuft werden.
Bei Unfällen müssen auch leicht alkoholisierte Radler mit Bußgeld rechnen
Wer als Fahrradfahrer trotz 1,6 Promille am Verkehr teilnimmt, begeht eine Straftat. Und wer dabei erwischt wird, dem drohen Fahrverbot und Führerschein-Entzug. Aber auch schon ab 0,3 Promille kann die Fahrt als Ordnungswidrigkeit gelten, nämlich dann, wenn ein Unfall passiert. Dann muss auch der leicht alkoholisierte Radler mit einem Bußgeld und einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Mögliche Konsequenz: der Verlust des Autoführerscheins.
Für schnellere E-Bikes gelten die Kfz-Regeln
Schnellere Elektrofahrräder und S-Pedelecs 45 mit einer Motorleistung bis 45 km/h gelten als Kfz. Sie brauchen ein Nummernschild und sind damit pflichtversichert. Für diese Elektroräder gilt, was auch für Autos gilt. Autofahrer werden schon mit weniger Promille aus dem Verkehr gezogen. 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat.
Versicherung kann bei Vorsatz Regress fordern
Unfallschäden durch langsamere E-Bikes übernimmt in der Regel die private Haftpflicht. Vor allem in alten Verträgen sind Elektroräder nicht erwähnt. Deshalb sollten Kunden sich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen, dass ihr E-Bike im Vertrag auch abgedeckt ist. Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Schäden verursacht, handelt grob fahrlässig. Auch dafür springt in der Regel die private Haftpflicht ein. Ausnahme: Wer die Schäden vorsätzlich verursacht hat, kann zur Kasse gebeten werden.
Tipp: Wie Sie sich und Ihr E-Bike am besten absichern erfahren Sie im Spezial-Heft „Fahrt ins Ungewisse“.
Änderung des Grenzwerts geplant
Der mit 1,6 Promille verhältnismäßig hohe Grenzwert für Radler ist umstritten. Die Verkehrsministerkonferenz hat mit 1,1 Promille eine Empfehlung für eine neue Promillegrenze an den Bund abgeben. Doch bis ein möglicher neuer Grenzwert gilt, wird es noch einige Zeit dauern. Aber schon jetzt lässt sich sagen: Ob mit Motorunterstützung oder ohne – am sichersten fährt, wer nüchtern strampelt.
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Richard Plümer aus Bad König in Hessen.
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