Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlung, plus Mehrwertsteuer.
Mieter müssen den Makler aber nur bezahlen, wenn
- Mieter und Makler einen so genannten Maklervertrag abgeschlossen haben, in dem die Tätigkeit des Wohnungsvermittlers und dessen Provision vereinbart wird,
- der Mieter den Makler selbst beauftragt hat,
- der Makler eine Mietwohnung nachgewiesen oder vermittelt hat,
- der Mietvertrag über die vermittelte Wohnung oder nachgewiesene Wohnung auch tatsächlich abgeschlossen worden ist.
Maklerprovision gibt es also nur, wenn der Makler erfolgreich gearbeitet hat.
Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Abschluss des Mietvertrages bekommt der Makler keine Provision, wenn durch den abgeschlossenen Mietvertrag lediglich das laufende Mietverhältnis fortgesetzt oder verlängert oder erneuert wird, wenn die vermittelte Wohnung eine Sozialwohnung oder sonstige preisgebundene Wohnung ist, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist bzw. wenn Wohnungsvermittler und Eigentümer, Verwalter oder Eigentümer der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind.
Wird der Makler vom Vermieter bzw. Wohnungseigentümer beauftragt, dürfen die Maklerkosten nicht vom Mieter verlangt werden.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar