Insolvenz bei Praktiker: Schnäpp­chen ohne Gewähr

Die Baumarkt­kette Praktiker ist insolvent und wird bald vom Markt verschwinden. Die Suche nach einem Investor ist gescheitert. Jetzt startet der Ausverkauf. Schnäpp­chenjäger hoffen auf reiche Beute. Doch Achtung: Wer später Gewähr­leistung will, kann leer ausgehen. Ebenfalls riskant bei einem insolventen Unternehmen: Bestel­lungen mit Vorkasse. test.de erläutert, worauf Sie achten müssen.

Einkauf auf eigene Gefahr

In zahlreichen Praktiker-Filialen lief der Räumungs­verkauf schon. Jetzt startet er in 130 weiteren Baumärkten. Beim Einkauf zu beachten: Wenn sich später Mängel zeigen und dem Schnäpp­chenjäger Gewähr­leistung zusteht, läuft er Gefahr, leer auszugehen. Garantie- und Produkthaftungs­ansprüche sind nicht betroffen. Für die haftet der Hersteller und nicht der Verkäufer.

Gewähr­leistung in der Insolvenz

Gefährdet sind auch die Gewähr­leistungs­forderungen von Praktiker-Kunden, die bereits vor Anmeldung der Insolvenz dort mangelhafte Ware einge­kauft haben: Sie müssen ihre Forderung beim Insolvenz­verwalter anmelden. Ob und was sie am Ende bekommen, hängt davon ab, wie viel Geld der Ausverkauf von Ware und Betriebs­vermögen bringt. Es wird unter allen Praktiker-Gläubigern verteilt. Meist erhalten Gläubiger bei einer Unter­nehmens­insolvenz nur einen kleinen Teil des Geldes, das ihnen zusteht.

Bestel­lungen mit Vorkasse

Riskant sind außerdem Bestel­lungen mit Vorkasse. Ob und was das Unternehmen noch liefern kann, lässt sich kaum vorher­sagen. Kein Problem dagegen, sofern das Praktiker-Personal das ermöglicht: Konkrete Ware kaufen, bezahlen und später abholen. Wenn Schnäppchenjäger die Ware wie üblich an der Kasse bezahlt haben, sind sie Eigentümer geworden. Insolvenz­verwalter oder Praktiker-Gläubiger dürfen fremde Ware nicht mehr verwerten.

Offene Rechnungen und Ratenzah­lungen

Wer umge­kehrt noch Geld an Praktiker zu zahlen hat, bleibt trotz der Insolvenz in der Pflicht. Ob noch eine Rechnung offen ist oder Ratenzahlung vereinbart ist, spielt keine Rolle. Kunden müssen so zahlen, wie dies vereinbart war. Ausnahme: Wenn die noch nicht bezahlte Ware mangelhaft ist und Praktiker zur Gewähr­leistung verpflichtet ist, steht Käufern das Recht zu, den Kauf­preis oder noch offene Raten zurück­zubehalten.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Isolde Theisen aus Krempe in Schleswig-Holstein.
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