Ihr gutes Recht (9318)

Wer auf eigene Faust Gemeinschaftseigentum saniert trägt auch alle Kosten…
Im Mehrfamilienhaus gehören die Fenster zum Gemeinschaftseigentum. Geht daran etwas kaputt, müssen grundsätzlich alle Eigentümer dafür aufkommen. Einem Wohnungsbesitzer in Hamburg war dieser Umstand nicht bekannt und er sanierte seine Fenster aus eigener Tasche für etwa 5.500 Euro. Als er später erfuhr, dass die Gemeinschaft für die Fenstersanierung zuständig ist, wollte er seine Mitinhaber nachträglich zur Kasse bitten. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) verweigert ihm jeden Anspruch auf Kostenerstattung. Instandhaltungsmaßnahmen müssen grundsätzlich im Voraus gemeinsam von den Eigentümern beschlossen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Eigentümergemeinschaften plötzlich mit unabsehbaren Forderungen konfrontiert werden. Aktenzeichen V ZR 254/17.

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Möbel und Hausrat steuerlich voll absetzbar…
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, kann da Finanzamt an den Kosten beteiligen. Für die Nutzung der Unterkunft sind nach dem Einkommensteuergesetz bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt: Dieser Höchstbetrag gilt nicht für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände am Zweitwohnsitz. Die Begründung der Finanzrichter lautet: Die Nutzung von Möbeln und Hausrat ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Notwendige Einrichtungsgegenstände können Steuerzahler daher zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Gut zu wissen: Auch Aufwendungen für den Umzug und für wöchentliche Fahrten zum Erstwohnsitz dürfen Pendler von ihrer Steuer absetzen. Aktenzeichen VI R 18/17.

Mieterhöhung wegen Einbauten des Vormieters…
Ablöse hin oder her: Wertet ein Vormieter die Wohnung auf, kann der Vermieter unter Umständen eine Mieterhöhung vom Nachmieter verlangen. Im konkreten Fall begründete ein Vermieter eine Mieterhöhung mit Verbesserungen, die der Vormieter auf eigene Kosten durchgeführt hatte: Stuck wurde restauriert und Leitungen unter Putz verlegt. Der neue Mieter wollte der Erhöhung nicht zustimmen, denn er hatte dem Vormieter für diese Arbeiten bereits eine Ablöse gezahlt. Die Mieterhöhung steht dem Vermieter zu, urteilte das Landgericht (LG) Berlin: Laut Gesetz gehen nach Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten entschädigungslos auf den Vermieter über, wenn der scheidende Mieter seine Ansprüche nicht fristgerecht geltend macht. Zudem haben Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter keine Auswirkung auf das Mietverhältnis. Aktenzeichen 64 S 150/18.

Abrisslärm rechtfertigt eine Mietminderung…
Baulärm, der vom Nachbargrundstück ausgeht, kann einen Mietmangel darstellen, entschied das Landgericht (LG) Berlin. Das rechtfertigt eine Mietminderung – auch wenn der Vermieter den Lärm weder verursacht hat noch in der Lage ist, etwas dagegen zu unternehmen. Der Fall: Auf dem Nachbargrundstück eines Mieters wurde zunächst eine Tiefgarage abgerissen und dann ein Hochhaus errichtet. Dadurch kam es über einen längeren Zeitraum zu erheblichem Baulärm. Diesen wollte der Mieter nicht entschädigungslos hinnehmen und minderte die Miete. Zu Recht, so die Richter: Die Minderung der Miete sei nicht als Bestrafung des Vermieters gedacht. Der Mieter soll vielmehr nur für eine mangelfreie Wohnung die gesamte Miete schulden. Aktenzeichen 67 C 309/18.

 

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