Ihr gutes Recht (9001) – ein Rechtsratgeber

Aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte und die Bedeutung für Eigentümer von Immobilien, Vermieter, Mieter und alle Steuerzahler.

Kleinkind überschwemmte das Badezimmer. Wer muss haften?
Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn der Spross unbeaufsichtigt auf die Toilette geht? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Ein dreieinhalb Jahre alter Junge war, nachdem die Mutter ihn zu Bett gebracht hatte, unbemerkt nochmal aufgestanden und zur Toilette gegangen. Er benutzte so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Der Spülknopf verhakte sich, woraufhin ununterbrochen Wasser nachlief, sich über den Boden verteilte und schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung tropfte. Schaden: 15.000 Euro. An dieser Summe sollten sich die Eltern oder ihre Haftpflichtversicherung beteiligen. Das müssen sie nicht, entschieden die Richter, denn eine Pflichtverletzung liege nicht vor. In einer geschlossenen Wohnung, mit Eltern in Hörweite, müsse ein Dreijähriger nicht ständig beaufsichtigt werden. Aktenzeichen: 1-4 U 15/18

Betriebskosten: Unter Umständen zahlen Mieter auch für den Schutz gegen Mietausfall
Vermieter dürfen ihre Kosten für eine Gebäudeversicherung in voller Höhe als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das selbst dann, wenn die Versicherung auch Mietausfälle abdeckt, die durch Gebäudeschäden verursacht werden. Der klagende Mieter war der Meinung, Schutz gegen Mietausfall sei stets alleinige Sache des Vermieters. Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Anders als eine separate Mietausfallversicherung komme dieser Schutz im Rahmen der Gebäudeversicherung auch dem Mieter zugute. Denn die Versicherung springt auch ein, wenn der Mieter fahrlässig einen Gebäudeschaden verursacht und daraufhin Mietausfälle entstehen. Aktenzeichen: V III ZR 38/17

Keine Grunderwerbsteuer auf Markisen und Einbauküche – selbst wenn die Rechnung fehlt
Auf gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie veräußert werden, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Das hat das Finanzgericht Köln bestätigt. In einem notariellen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus vereinbarten die Vertragspartner, dass vom Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfielen. Dennoch erhob das Finanzamt auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer. Der vereinbarte Preis sei zu hoch und der Käufer habe keine Original-Rechnung für die Gegenstände, monierten die Finanzbeamten. Das Urteil der Richter: Solange das Finanzamt dem Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass der Verkaufswert zu hoch sei, muss es die gesondert vereinbarten Kaufpreise ohne Rechnung akzeptieren. Aktenzeichen: 5 K 2938/16

Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung gestrichen
Ob Ferienhaus oder Pendler-Apartment: Wer neben seinem Hauptwohnsitz weitere Domizile besitzt, musste bisher den Rundfunkbeitrag mehrfach bezahlen. Immerhin 210 Euro im Jahr für jede Bleibe. Das sei unvereinbar mit dem Grundgesetz, befand jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Menschen, die bereits am Hauptwohnsitz die sogenannte GEZ-Gebühr zahlen, sollen für Nebenwohnungen nicht erneut zur Kasse gebeten werden. Der Gesetzgeber hat aber bis Mitte 2020 Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Auf Antrag können sich Wohnungsbesitzer schon jetzt von der doppelten Beitragspflicht befreien lassen. Das nötige Formular findet sich unter www.rundfunkbeitrag.de (Stichwort „Nebenwohnung“). Möglich ist die Befreiung rückwirkend zum 18.7.2018, dem Tag der Urteilsverkündung. Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16 u.a.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Ruth Hink aus Colditz in Sachsen.
Ende des Beitrags 1-2019-001-2126
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