Nachfolgend finden Sie einige interessante aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte und ihre Bedeutung für Immobilieneigentümer und Steuerzahler, sowie Mieter und Vermieter.
Versicherung zahlt nicht für eine vorsorgliche Baumfällung
Das Kleingedruckte hat es in sich: Ob eine Gebäudeversicherung zahlen muss, hängt im Einzelfall vom Wortlaut des Versicherungsvertrages ab. Eine Grundstückseigentümerin ließ einen Baum fällen, der nach einem Sturm derart in Schieflage geraten war, dass er auf ihr Haus zu fallen drohte. Die Versicherung wollte die entstandenen Kosten, rund 1.500 Euro, nicht erstatten. Zu Recht, entschied das Amtsgericht (AG) München. Der Versicherungsfall sei nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarungen nicht eingetreten, denn der Baum war weder vollständig umgefallen noch hatte er das Bauwerk beschädigt. Grundsätzlich müssen Versicherungen zwar auch für Maßnahmen zahlen, die Hausbesitzer ergreifen, um akut drohenden Schaden abzuwenden. Die Klägerin konnte aber nicht beweisen, dass von dem Baum eine unmittelbare Gefahr ausgegangen war. Aktenzeichen: AG München 155 C 510/17.
Streit über Wohnungsgröße? Bitte erst selber nachmessen!
Die Frage, ob die Wohnungsgröße korrekt gemessen wurde, führt häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und ihren Vermietern. Denn die genaue Quadratmeterzahl ist Grundlage für die Berechnung von Betriebskosten und Mieterhöhungen. Im vorliegenden Fall wehrte sich die Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Mainz gegen eine Netto-Mieterhöhung von 738 Euro auf 799 Euro. Die Mieterin bestritt, dass die Wohnung eine Fläche von knapp 93 Quadratmetern habe und forderte die Vermieterin auf, das Gegenteil zu beweisen. So gehe es nicht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Zwar läge es in der Verantwortung des Vermieters, die tatsächliche Wohnfläche darzulegen. Wenn ein Mieter allerdings Zweifel hegt, muss er selber zum Zollstock greifen und nachmessen – und sei es auch nur überschlagsmäßig. Dies ist einem Mieter auch zuzumuten, wenn Dachschrägen das Vermessen erschweren. Aktenzeichen: BGH VIII ZR 18/16.
Risse im Haus durch angrenzenden Neubau: Die Baufirma muss den Schaden erstatten
Nebenan wird so eifrig gebaut, dass im eigenen Haus die Wände nur so wackeln. Für ein Ehepaar aus der niedersächsischen Gemeinde Nordhorn war diese Situation mehr als nur störend. Auf dem Nachbargrundstück sollte ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage entstehen. Nachdem nur 60 Zentimeter zur Grundstücksgrenze Eisenträger in den Boden gerammt wurden, stellte das Paar Risse am eigenen Haus fest, einem Gebäude aus der 1900er Jahrhundertwende. Der Schaden: 20.000 Euro. Den muss das Bauunternehmen nun erstatten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Schäden durch Vibrationsarbeiten wären vorhersehbar gewesen, so die Richter. Die Baufirma habe Sorgfalts- und Schutzpflichten verletzt. Aktenzeichen: OLG Oldenburg 12 U 61/16.
Nebenkostenabrechnung: Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen
Aufzugwartung, Gartenpflege oder Hausmeisterservice sind haushaltsnahe Dienste, und die können Mieter genauso wie Eigentümer von der Steuer absetzen. Was aber tun, wenn die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter Pauschalen enthält, aus denen die Höhe der absetzbaren Beträge nicht hervorgeht? Das Landgericht (LG) Berlin hat klargestellt: Der Vermieter muss nachbessern und die Aufwendungen entsprechend aufschlüsseln – und zwar kostenlos, denn für ihn sei der Mehraufwand gering. Der Vermieter steht dabei zwar nicht in der Pflicht, eine Steuerbescheinigung auszustellen oder einzelne Posten ausdrücklich als haushaltsnahe Dienste zu benennen. Seine Abrechnung muss aber so ausführlich sein, dass sich die steuerrelevanten Beträge ermitteln lassen. Aktenzeichen: LG Berlin 18 S 339/16.
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