Ihr gutes Recht (8221) – ein Ratgeber

Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenbau

Die Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis (LK) Cochem-Zell an der Mosel musste rund 8.700 Euro für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung bezahlen. Den geschätzten Lohnanteil in Höhe von rund 5.300 Euro machte sie in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung, woraufhin die Eigentümerin vor Gericht zog. Leider ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies die Klage ab, mit folgender Begründung: Haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a III Einkommensteuergesetz (EStG) erfordern einen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Haushalt des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall ging es um Gehwege und Straßenlampen und diese dienen der Allgemeinheit – unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Aktenzeichen: 1 K 1650/17

Wenn die Hühner gackern, einfach mal die Fenster schließen!

Huhn und Hahn gehören zum Landleben dazu. In dörflichen Gebieten müssen Hauseigentümer dulden, dass der Nachbar Hühner hält, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Eine Grundstückseigentümerin aus der 125-Seelen-Gemeinde Sitten klagte gegen den Landkreis (LK) Donnersberg, der den Bau eines Hühnerstalls für bis zu zehn Hühner und einen Hahn auf dem Grundstück des Nachbarn genehmigt hatte. Die Klägerin fühlte sich durch das Gackern und Krähen gestört. Außerdem ginge eine unzumutbare Geruchsbelästigung vom Federvieh aus. Wegen des Gestanks, der durch die Fenster in ihren Keller eindringe, sei hier die Lagerung von Lebensmitteln nicht mehr möglich. Die Richter wiesen die Klage ab, gaben aber folgende Empfehlung: Um die Lärm- und Geruchsbelästigung zu verringern, solle die Klägerin die Fenster zum Nachbargrundstück schließen. Aktenzeichen: 4 K 419/17

Bei Schadensersatz muss der Mieter sofort zahlen

Wegen einer Beschädigung der Mietsache kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen, ohne dem Mieter vorher eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt zu haben. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte ein Vermieter Schadensersatz in Höhe von gut 5.000 Euro gefordert. Sein Mieter hatte unter anderem einen Schimmelbefall in mehreren Räumen zu verantworten, dessen Beseitigung außerdem zu einem fünfmonatigen Mietausfall führte. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Beruht die Beschädigung der Mietsache darauf, dass der Mieter die Wohnung nicht schonend und pfleglich behandelt, hat der Vermieter die Wahl: Er kann entweder Schadensbeseitigung oder gleich Schadensersatz fordern. Eine Frist zur Schadensbehebung muss der Vermieter nur dann geben, wenn es um eine vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen geht. Aktenzeichen VII ZR 157/17

Eine Reservierungsvereinbarung bei einem Immobilienkauf ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam

Attraktive Objekte sind schnell verkauft. Ein Münchner, der sich für ein Apartment in Berlin (141.000 Euro) interessierte, unterzeichnete eine Reservierungsvereinbarung und zahlte eine Reservierungsgebühr in Höhe von 3.000 Euro. Da sich die Parteien nicht über den endgültigen Preis einigen konnten, brach der Verkäufer die Verhandlungen ab. Obwohl der Kauf nicht zustande kam, wollte der Verkäufer die Reservierungsgebühr behalten. Wegen Formfehlern erklärte das Finanzgericht (FG) München die Reservierungsvereinbarung für nichtig. Eine notarielle Beurkundung müsse auf jeden Fall erfolgen, wenn die Reservierungsgebühr, wie im vorliegenden Fall, 10 bis 15 % der fälligen Maklerprovision übersteigt. Aktenzeichen: 191 C 28518/15

Stand: 01.08.2018

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Ingbert Haulter aus Saarburg in Rheinland-Pfalz.

 

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