Auch im „Ziergarten“ darf ein Trampolin stehen
Stolze drei Meter in Höhe und Durchmesser – ein großes Gartentrampolin ist zweifellos kaum zu übersehen. Kann ein Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses daher verlangen, dass solch ein Trampolin vom Gartenanteil einer anderen Partei verschwinden muss? Diese Frage hatte das Amtsgericht (AG) München zu klären. Der Eigentümer argumentierte, dass die Gemeinschaftsordnung die Nutzung der Gartenanteile ausdrücklich als „Ziergarten“ vorsehe und der Anblick des Spielgeräts eine ganz erhebliche optische Störung darstelle. Das Trampolin darf dennoch bleiben, urteilte das Gericht. Denn hier läge keine bauliche Veränderung vor, die der Zustimmung der Miteigentümer bedürfe. Das Sportgerät lässt sich nämlich abbauen, was im Herbst auch regelmäßig geschah. Außerdem gehöre das Aufstellen von Spielgeräten zur typischen Nutzung von Gartenanteilen, in denen Kinder spielen. Aktenzeichen 485 C 12677/17
Ausland-TV: Internet ersetzt Satellitenantenne
Lange Zeit mussten Vermieter dulden, dass Mieter Satellitenschüsseln auf Balkonen oder Dächern anbrachten – insbesondere bei Bewohnern mit Migrationshintergrund: Nach Artikel 5 Grundgesetz steht ausländischen Bürgern das Recht zu, TV-Programme ihrer Heimat zu empfangen. Viele Jahre war dies hauptsächlich per Satelliten-TV möglich. Mit Verbreitung des Fernsehempfangs per Internet hat sich die Rechtslage aber verändert. Das stellte das Amtsgericht (AG) Frankenthal klar. Trotz Verbots im Mietvertrag installierte ein Mieter eine Parabolantenne, um in seiner Muttersprache fernsehen zu können. Der Vermieter klagte auf Beseitigung und bekam Recht: Ohne größeren Aufwand könne der Mieter stattdessen via Internet fernsehen, ohne die Optik des Wohnhauses zu verändern, wie es eine Parabolantenne tut. Aktenzeichen 3a C 183/16
Eigentümer setzen Sanierung trotz ablehnenden Beschluss durch
Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses muss für die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Souterrain aufkommen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In einem Hamburger Altbau waren die Außenwände so stark durchfeuchtet, dass der Putz abblätterte. Vom Schaden betroffen waren drei Einheiten im Souterrain, die als Büro- und Ladenräume genutzt wurden. 300.000 Euro sollte die Sanierung laut Gutachter kosten. Zu teuer, befand die Mehrheit der Eigentümer und lehnte eine Sanierung ab. Die betroffenen Eigentümer zogen vor Gericht – mit Erfolg. Die Sanierung muss durchgeführt werden. Per Gesetz ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum – und dazu zählen auch die Außenmauern – instand zu halten und notfalls zu sanieren. Aktenzeichen V ZR 203/17
Wann besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit?
Solange sich Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten, darf der Vermieter die Kaution einbehalten. Das stellte das Amtsgericht (AG) Dortmund klar. Nach Ende des Mietverhältnisses legte der Vermieter eine Abrechnung über die Nebenkosten vor und verlangte damit eine Nachzahlung in Höhe von knapp 640 Euro. Der Mieter prüfte die Daten und war der Meinung, die Kosten für die Hausreinigung und den Hauswart seien deutlich überteuert. Er klagte daher auf Herausgabe seiner Kaution. Das Gericht wies die Klage als derzeit unbegründet ab. Zum Zeitpunkt der Klage-Erhebung stand noch eine Abrechnung für einige Monate des Folgejahres aus. Zudem werde die Rückzahlung der Kaution auch erst dann fällig, wenn sich die Parteien über die Nebenkosten geeinigt haben bzw. ein rechtskräftiges Urteil dazu vorliegt. Aktenzeichen 425 C 5350/17
Stand: 01.08.2018
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