Ihr gutes Recht (8128) – ein Ratgeber

Stolperfallen beseitigen
Mieter dürfen ihre Wohnräume barrierefrei gestalten. Wird dabei ein Umbau nötig, hat der Vermieter aber ein Wörtchen mitzureden. Oft möchten Mieter in ihrer Mietwohnung Barrieren beseitigen, damit sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Auf einen entsprechenden Umbau haben Mieter sogar einen gesetzlichen Anspruch. Wenn damit jedoch Eingriffe in die Gebäudesubstanz verbunden sind, muss der Vermieter zuvor um Erlaubnis gefragt werden. Das betrifft z.B. den Lift im Treppenhaus, die Verbreiterung von Türen, der alters- oder behindertengerechte Umbau des Badezimmers oder die Beseitigung von Bodenschwellen.

Nie ohne Zustimmung
Der Vermieter kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn sein Interesse oder berechtigte Anliegen anderer Mieter im Haus an dem unveränderten Zustand des Gebäudes die Wünsche des Mieters überwiegen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn durch den Einbau eines Treppenlifts die Sicherheit der anderen Hausbewohner auf der Treppe gefährdet wird. Mieter, die ohne Zustimmung die Bausubstanz verändern, können nicht nur zum Rückbau verpflichtet werden, sie riskieren auch eine fristlose Kündigung.

Abwägung der Standpunkte
Welches Interesse höher zu bewerten ist, richtet sich nicht nur nach Art und Schwere der Behinderung. Entscheidend ist auch, ob die Maßnahme notwendig ist, ob ein Rückbau möglich ist und ob der Eingriff die Nutzung des Gebäudes durch andere Mieter beeinträchtigt. Lehnt der Vermieter den geplanten Umbau ab, bleibt dem Mieter nur der Gang zum Amtsgericht. Ergibt die Abwägung, dass der Vermieter die baulichen Änderungen genehmigen muss, kann er aber vom Mieter verlangen, dass dieser eine Sicherheit in Form einer zusätzlichen Kaution leistet – und zwar in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten.

Rückbau beim Auszug
Nimmt der Mieter einen Umbau vor, muss ihm klar sein, dass er – soweit er nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart hat – bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen muss. Vermieter und Mieter sollten daher grundsätzlich eine schriftliche Übereinkunft darüber treffen, wie die Wohnung beim Auszug des Mieters zu hinterlassen ist.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Sascha Lorret aus Seeland in Sachsen-Anhalt.

Ende des Beitrags 1-2018-128-1255-1

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*