Gesetzliche Krankenkassen: Amnestie für säumige Beitrags­zahler


Wer derzeit ohne Kranken­versicherung ist, sollte sich beeilen: Noch bis Jahres­ende können sich alle, die schon einmal gesetzlich kranken­versichert waren, aber ihre Beiträge nicht mehr bezahlt haben, bei ihrer letzten Kasse melden. Ihnen werden dann die Beitrags­schulden komplett erlassen.

Keiner soll wegen Schulden ohne Versicherungs­schutz bleiben

Noch immer sind in Deutsch­land mehr als 500.000 Menschen ohne Kranken­versicherung, obwohl es seit April 2007 eine Pflicht zur Absicherung gibt. Bislang haben die hohen Rück­zahlungs­forderungen und Säum­niszuschläge für geschuldete Beiträge viele davon abge­halten, sich wieder bei ihrer Krankenkasse zu melden. Alle, die zuletzt gesetzlich kranken­versichert waren, können sich nun bis zum Ende des Jahres bei der Krankenkasse melden. Dann werden ihnen die angefallenen Beitrags­rück­stände und Säum­niszuschläge komplett erlassen. Diese Chance sollte sich niemand entgehen lassen. Wer die Beiträge seit Beginn der Versicherungs­pflicht im April 2007 bis heute nach­zahlen müsste, käme sonst schnell auf fünf­stel­lige Summen.

Amnestie gilt nur bis 31.12.2013

Die Amnestie für Beitrags­säumige wurde im August dieses Jahres beschlossen. Das Beitragsschuldengesetz soll verhindern, dass ehemalige Versicherte aufgrund von Über­schuldung weiter ohne Versicherungs­schutz bleiben. Wer in der „beitrags­freien“ Zeit dennoch zum Arzt gegangen ist, muss diese ärzt­lichen Leistungen privat bezahlen, um in den Genuss des Schulden­erlasses zu kommen. Nach Ablauf der Amnestie gilt wieder: Säumige Mitglieder müssen rück­wirkend nach­zahlen, allerdings nicht die vollen Beiträge. Die Details der etwas komplizierten Regelung finden Sie beim GKV Spitzenverband erklärt.

Säum­niszuschläge wurden reduziert

Neben den etwa 500.000 „Altfällen“ gibt es noch eine zweite Gruppe von Beitrags­schuldnern: diejenigen, die erst nach April 2007 säumig wurden. Wegen der seither bestehenden Versicherungs­pflicht kann ihnen nicht mehr gekündigt werden. Wer zwar Mitglied einer Krankenkasse ist, seine Beiträge aber schuldig geblieben ist, muss seit August 2013 nur noch 1 Prozent Säum­niszuschläge bezahlen. Davor waren es immerhin noch 5 Prozent. Diese Regelung gilt auch rück­wirkend für alle noch nicht gezahlten Zuschläge. Auch hier sollten sich Betroffene an ihre Krankenkasse wenden und eine neue Berechnung des Säum­niszuschlags verlangen.

Produktfinder Krankenkassen hilft bei der Kassen­wahl

Beitrags­schuldner ohne aktuellen Schutz, die zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung wollen, müssen sich bei der Kasse melden, bei der sie zuletzt versichert waren. Das heißt: Sie können die Kasse in der Regel zunächst nicht frei wählen, sondern erst wechseln, wenn sie 18 Monate Mitglied in ihrer alten Kasse waren. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monats­ende. Ein Wechsel kann sich lohnen, wenn der Versicherte mit seiner bisherigen Kasse nicht zufrieden ist oder aber die alte Kasse nicht die Extra­leistungen bietet, die er sich wünscht. Eine Über­sicht mit allen Zusatz­angeboten von 85 gesetzlichen Kassen bietet der „Produktfinder Krankenkassen“.

Tipp: Legen Sie Wert auf spezielle Extra­leistungen oder Versorgungs­angebote, sollten Sie mit Ihrer alten Kasse sprechen. Eventuell können Sie gleich in die gewünschte Krankenkasse gehen oder Ihre alte Kasse lässt Sie früher wechseln. Ansonsten können Sie nur vor Ablauf der Kündigungs­frist wechseln, wenn ihre alte Kasse einen Zusatz­beitrag erhebt.

Wahl­tarife für Krankengeld

Für Selbst­ständige kann es existenz­gefähr­dend sein, wenn sie krank werden und deshalb nicht mehr arbeiten können. Wer gesetzlich versichert ist, kann auf verschiedenen Wegen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Gesetzliches Krankengeld erhalten freiwil­lig gesetzlich versicherte Selbst­ständige, wenn sie den vollen Beitrags­satz von 15,5 Prozent zahlen und nicht wie üblich den ermäßigten Satz von 14,9 Prozent. Der Aufschlag kostet sie nicht viel, derzeit maximal 23,62 Euro im Monat bei einem Monats­einkommen von 3.937,50 Euro oder mehr. Dafür gibt es ab dem 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit ein Krankengeld von knapp 92 Euro pro Tag. Außerdem von Vorteil: Solange Versicherte das gesetzliche Krankengeld beziehen, müssen sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung zahlen. An die Entscheidung für das gesetzliche Krankengeld sind sie drei Jahre lang gebunden. Sie können aber trotzdem die Kasse wechseln. Eine weitere Möglich­keit sind Wahl­tarife zum Krankengeld, die von den Kassen angeboten werden. Auch dies muss nicht teuer sein. Ausführ­liche Informationen dazu liefert der kostenlose „Produktfinder Wahltarife Krankengeld“.

Hinweis: Der Produktfinder zeigt, welche Arten von Wahl­tarifen es gibt. Wer sich für einen Wahl­tarif Krankengeld entscheidet, sollte vorsichts­halber bei seiner Kasse nach­fragen, ob die Konditionen noch aktuell sind.

Ein Beitrag / Verbrauchertipp / Rezept unserer/s Leserin/s Gerhard Fleischer aus Syke in Niedersachsen.


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