Gebraucht­wagen­garantie: Reparatur auch ohne Inspektionen

Käufer von Gebraucht­wagen mit Garantie haben oft auch dann Anspruch auf Über­nahme von Reparatur­kosten, wenn sie nicht zur Inspektion waren. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden. Zahlreiche andere Medien berichten hingegen zum Urteil: Auto­besitzer dürfen Inspektionen auch in freien Werk­stätten machen lassen. Doch darum geht es gar nicht. test.de erklärt die Rechts­lage.

Streit um Motorre­paratur

Das ist der Fall, über den BGH zu entscheiden hatte: Der spätere Kläger kaufte einen Gebraucht­wagen mit einem Jahr Garantie für gut 10 000 Euro. Garan­tiegeber war die CG-Car Garantie Versicherung. Bedingung für Leistungen ist laut Garan­tiebedigungen: „dass der Käufer/Garan­tienehmer (…) an dem Kraft­fahr­zeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pfle­gearbeiten beim Verkäufer/Garan­tiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertrags­werk­statt durch­führen lässt“. Der Käufer ließ alle Inspektionen vornehmen, die letzte aber in einer freien Werk­statt. Acht Monate nach dem Kauf blieb der Wagen mit Motorschaden liegen. Die Ölpumpe hatte versagt. Die Reparatur­kosten lagen bei rund 3 500 Euro.

Ausschluss ohne Wirkung

Der Bundes­gerichts­hof urteilte: Es handelt sich um eine kosten­pflichtige Garantie. Deshalb müssen die Garan­tiebedingungen fair sein. Für kostenlose Herstel­lergaran­tien, wie es sie oft beim Neuwagenkauf gibt, gilt das nicht. Sie erscheinen als freiwil­lige Leistung, deren Voraus­setzungen und Umfang die Hersteller frei bestimmten dürfen. Das geht bei kosten­pflichtigen Garan­tien nicht. Jede Leistung stets auszuschließen, wenn Auto­besitzer Inspektionen ausgelassen haben, sei unfair, fanden die Richter am Bundes­gerichts­hof. Zulässig sei höchs­tens, die Über­nahme von Reparatur­kosten für Schäden auszuschließen, die tatsäch­lich auf mangelhafter Wartung beruhen.

Weitreichende Folgen

Folge des Urteils: Käufer von Gebraucht­wagen mit Garantie und uneinge­schränkter Inspektions­pflicht sind fein raus. Sie haben Anspruch auf Über­nahme der Reparatur­kosten – unabhängig davon, ob sie über­haupt zur Inspektion waren. Da die Klausel insgesamt unwirk­sam ist, besteht dieser Anspruch selbst dann, wenn ein Schaden tatsäch­lich auf fehlender Wartung beruht. Die aktuell im Internet bei manchen Werk­stätten abruf­baren Gebraucht­wagen­garantie-Bedingungen von Car Garantie enthalten samt und sonders die vom BGH für unwirk­sam gehaltene Inspektions­pflicht. Auf Anfrage von test.de bestätigt Car-Garantie-Prokurist Klaus Herzog, dass die Firma nach wie vor die vom BGH bean­standeten Bedingungen verwende.

Medien im Irrtum

Viele Berichte über das Urteil des BGH sind irreführend. So schreibt Spiegel Online: “Gebraucht­wagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werk­statt“. Ob Inspektionen bei Vertrags- oder freien Werk­stätten vorgenommen werden, spielt jedoch erst eine Rolle, wenn die Garan­tieanbieter ihre Bedingungen ändern. Im Klar­text: Vorläufig haben Auto­käufer mit Gebraucht­wagen­garantie auch dann Anspruch auf Über­nahme der Reparatur­kosten, wenn sie gar nicht bei Inspektionen waren. Vermutlich werden Garan­tieversicherer wie Car Garantie ihre Bedingungen bald ändern. Dann stellt sich tatsäch­lich die Frage, ob sie Inspektionen in Vertrags­werk­stätten vorschreiben dürfen oder sich auch mit der oft preis­werteren Arbeit freier Unternehmen begnügen müssen. Mit dieser Frage hat sich der Bundes­gerichts­hof freilich noch gar nicht beschäftigt.

Bundes­gerichts­hof – Urteil vom 25.09.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 206/12

 

Ende des Beitrags 1-2013-270-2229-3
Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Leon Heinfrief aus Gunzenhausen in Bayern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*