Ferienjobs sind erst ab 15 erlaubt – ein Ratgeber

Das Nachfolgende sollten arbeitende Schüler unbedingt wissen.

In Deutschland ist die Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Jugendliche und Kinder vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas Besonderes. Nicht nur, weil Wünsche realisiert werden können, sondern auch weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden ist.

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitting, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden – täglich an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler erst suchen, wenn sie tatsächlich 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind.

Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen:

  • Maximal vier Wochen pro Kalenderjahr darf während der Schulferien Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • Täglich dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht länger als acht Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
  • Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
  • Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden.
  • Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.

Die fleißigen Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Erika Hantel aus Syke in Niedersachsen.
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