Einkommensteuer­bescheid: Chance für Versicherte

 

Weil es beim Bundes­finanzhof einen Muster­prozess gibt, dürfen die Finanz­ämter im Einkommensteuer­bescheid Versicherungs­beiträge nur noch vorläufig anerkennen. Wer Beiträge für die Arbeits­losen­versicherung oder andere Sonder­ausgaben absetzen möchte, sollte sie in der Steuererklärung mit angeben.

Finanz­amt soll mehr Sonder­ausgaben anerkennen

Das Bundes­finanz­ministerium hat alle Finanz­ämter im Juli angewiesen, den Steuer­abzug für sons­tige Vorsorgeaufwendungen vorläufig fest­zusetzen. Das soll bei allen noch offenen Steuer­bescheiden seit 2010 geschehen (Gz, IV A 3 – S 0338/07/10010). Auslöser ist der Muster­prozess eines Ehepaars, das beim Bundes­finanzhof klagt, weil es nur Beiträge für die Kranken- und Pflege­versicherung absetzen kann. Das Finanz­amt soll aber auch Ausgaben für Risiko­lebens- und Unfall­versicherungen anerkennen, sowie Ausgaben für Kapital­lebens­versicherungen mit Vertrags­beginn vor 2005. Darüber hinaus wird es im Prozess darum gehen, ob Beiträge für die Arbeits­losen­versicherung oder Haft­pflicht-, Berufs­unfähigkeits- und Kranken­zusatz­versicherungen als Sonder­ausgaben mitzählen müssen.

Vorsichts­halber immer alles angeben

Steuerzahler sollten deshalb umstrittene Versicherungs­beiträge in ihrer Steuererklärung mit angeben. Sind ihre Unterlagen schon beim Finanz­amt, können sie das inner­halb eines Monats per Einspruch nach­holen, wenn der Steuer­bescheid kommt. Hat das Finanz­amt den Bescheid zu ihren Versicherungen bereits vorläufig erstellt, können Betroffene zunächst das Gerichts­urteil abwarten. Muss das Finanz­amt später mehr anerkennen, reichen sie ihre Belege einfach nach.

Tipp: Prüfen Sie bei künftigen Einkommensteuer­bescheiden, ob diese im Hinblick auf Ihre sons­tigen Vorsorgeaufwendungen einen Vorläufigkeits­vermerk enthalten. Ist das nicht der Fall, legen Sie inner­halb eines Monats Einspruch ein, beantragen Sie den Vermerk und verweisen Sie auf das Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums vom 15. Juli mit dem Geschäfts­zeichen IV A 3 – S 0338/07/10010.

Ende des Beitrags 1-2013-203-1558-5

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