Einbauküche: Keine Pflicht zur Vorkasse – ein Verbraucher-Tipp


Hand­werker und Lieferanten von Einbauküchen und Einbaumöbeln dürfen allenfalls Anzah­lungen verlangen. Die ganze Rechnung müssen Verbraucher erst nach Lieferung zahlen. Das hat der Bundesgerichts­hof (BGH) im Streit um eine mangelhafte Einbauküche entschieden.

Streit um teure Küche

Der Fall: Fast 24.000 Euro sollte eine Einbauküche kosten und der Verkäufer stellte die Regel auf: „Zahlbar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“. Doch das wollte der Küchenkäufer nicht mitmachen. Er weigerte sich und leistete nur eine Anzahlung in Höhe von gut 18.000 Euro. Tatsäch­lich war die Küche aus seiner Sicht nicht in Ordnung. Er verlangte Nachbesserung. Die wiederum verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse der Käufer den vollen Preis bezahlen, bevor er Gewähr­leistung verlangen dürfe. So stand es in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Unternehmens.

Kunde muss Druck­mittel behalten können

Die klare Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Eine solche Geschäfts­bedingung ist unwirk­sam. Der Kunde muss genügend Geld zurück­behalten dürfen, um gegebenenfalls sein Recht auf Nachbesserung oder Nach­erfüllung durch­setzen zu können. Das berück­sichtigt auch das Gesetz. Wenn keine wirk­samen Geschäfts­bedingungen etwas anderes regeln, dann sind Werk­lohn­forderungen stets erst fällig, wenn der Kunde das Werk abge­nommen hat. Kauf­preis­forderungen sind von Gesetzes wegen erst zu zahlen, wenn die Kauf­sache geliefert ist.

Auch bei Kauf­verträgen

Das Urteil gilt nicht nur für Werk­verträge, sondern auch für Kauf- und wahr­scheinlich auch Dienstverträge. Der Bundes­gerichts­hof ließ ausdrück­lich offen, ob es sich bei dem Vertrag über die Lieferung der Küche um einen Werk- oder um einen Kauf­vertrag handelt. So oder so dürfe der Lieferant keine volle Vorkasse verlangen.

Update-Hinweis: Diese Meldung vom 08.03.2013 wurde von test.de am 25.11.2013 über­arbeitet. Die ursprüng­liche Version beruhte auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Fall. Aus ihr hatte test.de geschlossen, das Urteil gelte nur für Werk­verträge und nicht für Kauf- oder Dienstverträge. Immerhin hatte der fürs Werk­vertrags­recht zuständige Senat des obersten deutschen Zivil­gerichts entschieden. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. In ihr lässt der Bundesgerichtshof ausdrück­lich offen, um welchen Vertragstyp es geht. Eine Klausel mit Pflicht zu voller Vorkasse sei so oder so unwirk­sam, erklärten die Richter.

Ein Beitrag / Verbrauchertipp / Rezept unserer/s Leserin/s Roland Staude aus Karlshagen in Mecklenburg-Vorpommern.


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