Bundes­arbeits­gericht: Weihnachts­geld auch bei unterjäh­riger Kündigung


Wer außer­tariflich beschäftigt ist und vor Ende des Kalender­jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat trotzdem Anspruch auf Weihnachts­geld.

Das hat das Bundes­arbeits­gericht in einem Urteil entschieden. Weihnachts­geld muss anteilig für jeden Monat ausbezahlt werden, in dem das Arbeits­verhältnis noch bestand, sofern der Arbeits­vertrag eine entsprechende Klausel enthält. test.de informiert.

Chef wollte kein Weihnachts­geld zahlen

Ein Controller, der schon mehrere Jahre bei einem Verlag fest angestellt war, kündigte seine Arbeit und beendete diese im September 2010. Als der Angestellte aus dem Unternehmen ausschied, verweigerte sein Chef ihm das Weihnachts­geld – mit der Begründung, diese Gratifikation sei nur für diejenigen Mitarbeiter bestimmt, die auch am Jahres­ende noch im Unternehmen angestellt seien. Üblicher­weise wird das Weihnachts­geld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. Der Controller wollte die Begründung seines Vorgesetzten nicht hinnehmen, der Fall ging bis zum Bundes­arbeits­gericht.

Bundes­arbeits­gericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeit­geber zur Zahlung des Weihnachts­geldes für 2010, und zwar anteilig für die Monate, die er in diesem Jahr gearbeitet hatte (Az. 10 AZR 848/12). So sah es nämlich auch der Arbeits­vertrag vor. Mitarbeiter sollten demnach für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Brutto­monats­gehalts als Weihnachts­geld erhalten. Dem Gericht zufolge gilt das auch für Mitarbeiter, die früh­zeitig aus dem Unternehmen ausscheiden.

Belohnung oder Entgelt?

Weihnachts­geld­klauseln, die als sogenannte Misch­formen formuliert sind, finden sich in vielen Arbeits­verträgen. Die Auszahlung des Weihnachts­geldes ist hier einer­seits eine Belohnung und Motivation für die Mitarbeiter in der Zukunft und gleich­zeitig dient sie als Entgelt für bisher Geleistetes. Das aktuelle Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, denn es besagt: Sobald das Weihnachts­geld im Vertrag als Entgelt und nicht nur als Belohnung für die Zukunft verstanden werden kann, darf der Arbeit­geber die Auszahlung nicht mehr verweigern, selbst wenn ein Arbeitnehmer mitten im Kalender­jahr aus der Firma ausscheidet. Ansonsten würde der Chef seinen Mitarbeitern einen Teil ihres Lohnes vorenthalten, so das Gericht. Aber Achtung: Das vorliegende Urteil bezieht sich nur auf Arbeits­verträge, für die kein Tarif­vertrag gilt. Zu tariflichen Verträgen hat sich das Gericht in diesem Urteil nicht geäußert.

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Karsten Ludwig aus Ahlen in Nordrhein-Westfalen.


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