Berliner Vereinbarungen

Frage:
Auf der Verpackung von Kartoffeln steht nur: „gemäß Berliner Vereinbarungen“. Kann ich dann davon ausgehen, dass diese Kartoffeln nicht mit einem Keim- oder Schimmelhemmungsmittel (Chlorpropham, Imazalil, Thiabendazol) behandelt wurden?

Antwort:
Die „Berliner Vereinbarungen“ sind branchenübliche Regelungen zum Handel mit Kartoffeln in Deutschland.

Sie enthalten Qualitätsbestimmungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Qualitäten I und Extra. Kartoffeln dieser Qualitätsnormen dürfen bestimmte Mängel nur in begrenztem Umfang aufweisen, beispielsweise größere Beschädigungen, missgestaltete Kartoffeln, Grünstellen und Schorfbefall.

Kartoffeln, die diese Anforderungen erfüllen, dürfen den Hinweis „Qualität I, gemäß Berliner Vereinbarungen“ bzw. „Qualität Extra, gemäß Berliner Vereinbarungen“ tragen.

Es handelt sich dabei um eine freiwillige Angabe, die eine Unterscheidung der Kartoffelqualität ermöglichen soll.

Sie sagt über eine Behandlung mit Keim- oder Schimmelhemmungsmitteln nichts aus.

Der Hinweis „nach der Ernte behandelt“ ist eine Pflichtkennzeichnung für Kartoffeln, die mit Keim- oder Schimmelhemmungsmittel (Chlorpropham, Imazalil, Thiabendazol) behandelt wurden, um eine längere Haltbarkeit zu erzielen. Der Hinweis steht bei verpackten Kartoffeln auf der Verpackung oder einem Etikett und bei loser Ware auf einem Schild neben der Ware. Welches Mittel verwendet wurde, muss nicht angegeben werden.

(Stand: 17.01.2014)

Ein Beitrag / Verbrauchertipp unserer/s Leserin/s Steven Holbach aus Dresden in Sachsen.

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