13 Irrtümer über die Haftpflichtversicherung – Versicherungs-Ratgeber

Es sollte jeder eine Haftpflichtversicherung haben. Aber Vorsicht ist geraten: Vertrag ist nicht gleich Vertrag. Im Kleingedruckten steht meist nur, wann die Versicherung zahlt und wann nicht. Auf einige Klauseln sollten Sie als Kunde aber bestehen, damit es im Schadensfall nicht plötzlich teuer wird!

Wenn Sie Ihre Haftpflichtversicherung schon vor vielen Jahren abgeschlossen haben, sollten Sie von Zeit zu Zeit prüfen, ob Ihr Schutz noch ausreicht. Oft liegen noch Verträge in den Schubladen, bei denen viele Leistungen nicht inbegriffen sind.

Doch was muss rein und was nicht? Noch immer gibt es viele Irrtümer über Haftpflichtversicherungen.

  • Schäden bei privaten Umzügen sind immer abgedeckt – solange alle Beteiligten haftpflichtversichert sind.
    Leider nein. Wenn Ihnen ein guter Freund beim Umzug hilft und den teuren Plasma-Fernseher fallen lässt, könnten Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – auch wenn Ihr fleißiger Helfer versichert ist. Grund: Laut Gesetz ist man für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nicht ersatzpflichtig. Achten Sie im Vertrag also unbedingt auf den Einschluss der Klausel Gefälligkeitsschäden.
  • Wenn ich an meiner Wohnung etwas kaputt mache, bin ich abgesichert. Ich habe schließlich Haftpflicht und Hausrat.
    Irrtum! Die Hausratversicherung kommt nur für Schäden an Ihrem Eigentum auf. Beschädigen Sie etwas in der Wohnung, müssen Sie dem Vermieter den Schaden ersetzen, die Haftpflichtversicherung müsste einspringen. Problem: Einige Assekuranzen schließen Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben, grundsätzlich aus. So genannte Mietsachschäden gehören deshalb unbedingt in den Haftpflichtvertrag. Sie sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 500.000 Euro mitversichert sein.
  • Wenn jemand mein Eigentum beschädigt, der nicht versichert ist, springt zur Not meine Haftpflichtversicherung ein.
    Nein. Wenn Sie keine Ausfalldeckung haben und der Verursacher zahlungsunfähig ist, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen. Deshalb: Nehmen Sie diese Ersatzleistung ab einem Schaden von 2.500 Euro in Ihren Vertrag auf. Es werden jedoch nur Schäden anerkannt, bei denen die Schuld klar festgestellt ist – es muss ein rechtskräftiges Urteil bestehen.
  • Wenn unser Nachwuchs einen Schaden verursacht, müssen wir zahlen.
    Eltern haften für ihre Kinder wird gerne auf Warnschilder geschrieben. Laut Gesetz und Rechtsprechung sieht das meist anders aus. Eltern haften nur dann, wenn sie die Aufsichtspflicht grob verletzen – und dafür muss viel passieren. Dennoch: Sollte es so weit kommen, wird die Haftpflichtversicherung zu einem Rechtsschutz. Sie wird unberechtigte Forderungen gegen Sie abwehren. Zahlen müssen Eltern dann bei den meisten Schadensfällen gar nichts – nicht einmal der Beitrag wird angehoben.
  • Die Versicherung muss jeden Sachschaden übernehmen. Auch wenn er durch äußere Umstände, z.B. das Wetter, verursacht wurde.
    Irrtum. So genannte Allmählichkeitsschäden sind manchmal nicht mit versichert, weil die Schuldfrage nicht geklärt werden kann. Wenn also etwas durch Feuchtigkeit oder lang anhaltende Hitze langsam kaputt geht, kann sich die Versicherung quer stellen.
  • Wenn ich versehentlich einen Schaden verursache, springt die Versicherung ein. Das gilt für alle Lebensbereiche.
    Sicher? Prüfen Sie lieber noch mal, ob Sie auch für Internetschäden abgesichert sind. Denn die Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten, etwa durch E-Mail oder im Internet, ist möglicherweise mit Risiken verbunden, die zur Haftung führen können. Ein guter Vertrag sollte das berücksichtigen.
  • Ich habe eine Hundehaftpflichtversicherung. Wenn mein Tier was anrichtet, bin ich abgesichert.
    Stimmt ausnahmsweise. Aber: Die Versicherung gilt nur für Ihren Hund! Passen Sie gelegentlich auf andere Hunde auf, greift die Police nicht. Für diese Fälle sollten Sie deshalb die Klausel Hüten fremder Hunde in den Vertrag aufnehmen.
  • Meine Haftpflichtversicherung zahlt auch für Schäden, die ich im Ausland verursache.
    Das kommt drauf an, wie lange Sie dort bleiben und vor allem, wo Sie sich befinden! Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen, müssen Sie vorher noch einmal in Ihren Vertrag schauen. Innerhalb Europas sollte ein unbegrenzter Aufenthalt mitversichert sein, im außereuropäischen Ausland mindestens zeitlich begrenzt.
  • Wir sind zwar nicht verheiratet, mein Partner ist aber über meine Privathaftpflicht voll mit versichert.
    Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist das tatsächlich möglich. Prüfen Sie aber, ob wirklich alle möglichen Regressansprüche enthalten sind – oft gibt es im Kleingedruckten Ausnahmen.
  • Da in meinem Vertrag Gefälligkeitsschäden versichert sind, springt die Versicherung automatisch ein, wenn ich bei meiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursache.
    Nein. Das muss extra mit in den Vertrag! Wenn Sie sich sich freiwillig und unentgeltlich zum Beispiel in der Alten- und Krankenpflege oder bei Kirchen- und Jugendarbeiten engagieren, sollte Ihr Vertrag eine Klausel für die Mitversicherung ehrenamtlicher Tätigkeiten vorsehen.
  • Ich baue demnächst eine Garage an meine Doppelhaushälfte an. Wenn ich dem Nachbarn dadurch Schäden verursache, springt meine Versicherung ein.
    Kommt drauf an. Kleinere Bauvorhaben, zum Beispiel An- und Umbauten, sollten über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Beachten Sie die vereinbarten Bausummenbegrenzungen. Für größere Baumaßnahmen brauchen Sie nämlich eine separate Bauherrenhaftpflicht.
  • Ich habe immer einen Schlüssel vom Nachbarn – falls mal was ist. Wenn ich den verliere, zahlt ja meine Versicherung.
    Auch für solche Fälle sollten Sie sich absichern. In alten 08/15-Verträgen ist so etwas nicht enthalten. Wenn Sie den Schlüssel verlieren und es müssen Schlösser ausgetauscht werden, kann das teuer werden. Wer fremde, private Schlüssel verliert, sollte das besser bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert haben. Sinnvoll wären mindestens 20.000 Euro für fremde, private Schlüssel und bis 20.000 Euro für die zentrale Schließanlagen der Haus- und Wohnungstür.“
  • Wenn meine Versicherung sich weigert, einen Schaden zu ersetzen, wende ich mich an den Ombudsmann der Versicherung. Der kann dann unabhängig klären, wer im Recht ist.
    Grundsätzlich eine gute Idee, die leider nicht immer umsetzbar ist. Denn: Ihr Versicherer muss dazu Mitglied bei Versicherungsombudsmann e.V. sein. Achten Sie vor Vertragsabschluss darauf.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Birgit Flegert aus Querfurt in Sachsen-Anhalt.
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