Versicherungslexikon – P

Pauschalbeitrag
Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13% des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5% des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.

In der Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte 15% des Arbeitsentgelts zu zahlen (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil). Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, sind es 5% des Arbeitsentgelts. Wurde auf die mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet, hat der geringfügig entlohnte Beschäftigte ebenfalls Beiträge zu zahlen. Sein Beitragssatz liegt dann bei 3,6% (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 15% und dem Rentenversicherungs-Beitragssatz von 18,6%). Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, liegt der Beitragssatz des Arbeitnehmers bei 13,6% (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 5% und dem Rentenversicherungs-Beitragssatz von 18,6%).

Entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge, führt er Pauschalsteuern in Höhe von 2% ab. Alternativ kann er die individuelle Besteuerung anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen.

Die Beiträge, Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld) sowie die Pauschalsteuer in Höhe von 2% führt der Arbeitgeber zur Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) ab.

Zahlt der Arbeitgeber keine Pauschalbeträge, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Bei Arbeitsentgelten über 450 Euro sind sie individuell anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu besteuern.

 

Pensionszusage
Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die sich primär an Geschäftsführer und Mitarbeiter mit hohem Einkommen richtet. Sie ist für Angestellte mit hohem Einkommen vor allem deshalb so interessant, weil mit ihr die Versorgungslücke zur gesetzlichen Rentenversicherung geschlossen werden kann. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung existiert nämlich eine Bemessungsgrenze, was bedeutet, dass die gesetzlichen Rentenbeiträge nur bis zu einer bestimmten Höhe entrichtet werden können. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass es beim Eintritt in den Ruhestand zu einem deutlichen Einkommensrückgang kommen kann.

Das Prinzip der Pensionszusage ist relativ einfach: der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand eine dauerhafte Pension bzw. Leibrente zu zahlen. Die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer wird auch als Versorgungsversprechen bezeichnet. Dieses Versprechen kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsgestaltung auch die Zahlung einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente umfassen. Um die Zahlungen nach Renteneintritt des früheren Arbeitnehmers gewährleisten zu können, werden während der Beschäftigungsdauer so genannten Pensionsrücklagen gebildet. Diese erzielen später die Kapitalerträge, die für die Leistung der Rentenzahlung benötigt werden.

Damit der Arbeitnehmer abgesichert ist und die Rentenzahlungen auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz weiterhin fließen, schließt der Arbeitgeber eine so genannte Rückdeckungsversicherung ab. Die Art der Rückdeckungsversicherung entscheidet auch darüber, ob die Pensionszusage eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente beinhaltet.

Der Abschluss einer Pensionszusage ist für den späteren Rentenempfänger vor allem auch aus steuerlicher Sicht sehr interessant. Die Beiträge zur Pensionszusage können nämlich steuerfrei eingebracht werden – bis zu einer bestimmten Höhe werden auch keine Sozialabgaben berechnet. Der Arbeitgeber kann die Rücklagen, die zur Bildung des Pensionsfonds benötigt werden, selbstverständlich vollständig steuerlich geltend machen.

 

Personenschaden
Der Personenschaden bezeichnet den Fall, in welchem einer Person ein körperlicher Schaden zugeführt wird. Das Spektrum an Personenschäden ist groß: es beginnt bei einfachen Verletzungen und endet beim Tod eines Menschen. Die Ursachen für einen Personenschaden können entweder Unfall oder Krankheit sein. Bei den Folgen, die aus einem Personenschaden resultieren, kann es sich – wenn man einmal vom Tod absieht – um Krankheit und Invalidität handeln.

Es gibt gleich mehrere Versicherungslösungen, mit denen man sich sowie auch andere Personen gegen die finanziellen Folgen eines Personenschadens absichern kann. Bevor die Versicherungslösungen vorgestellt werden, folgt noch eine kurze Übersicht der finanziellen Folgen.

Da wären zunächst einmal die Kosten, die unmittelbar mit einem Personenschaden in Verbindung stehen können, beispielsweise Behandlungskosten oder Krankentransportkosten. Des Weiteren sind geschädigte Personen oftmals dazu berechtigt, weitere Forderungen wie zum Beispiel eine Entschädigungsleistung oder sogar eine dauerhafte Rentenzahlung geltend zu machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Geschädigte aufgrund der Verletzungen nicht mehr in der Lage befindet, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Wie bereits erwähnt wurde gibt es gleich mehrere Versicherungsprodukte, die einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Personenschadens bieten. Allen voran steht die Unfallversicherung. Mit ihr kann sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen eines Personenschadens versichern, der ihn selbst betrifft. Andere Versicherungsprodukte wie zum Beispiel die Kfz-Haftpflichtversicherung decken hingegen auch Ansprüche aus Personenschäden ab, die von Dritten geltend gemacht werden.

Beim Abschluss von Versicherungen, die Personenschäden einschließen ist zu beachten, dass diese einen ausreichenden Versicherungsschutz bieten. Dies trifft vor allem für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu. Sollte ein Unfallgeschädigter Schadensansprüche geltend machen, die zum Beispiel eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen, so kann es sein, dass die Versicherungssumme eventuell nicht ausreichend hoch bemessen ist. Deshalb gilt es eine passende Versicherung auszuwählen oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

 

Pflegebedürftigkeit
Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde Anfang 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt; dieser ist wie folgt definiert:

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss (unverändert) auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.

 

Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Leistung, die von der Pflegeversicherung erbracht wird. Die Zahlung erfolgt an pflegebedürftige Personen, damit sich diese im Stande befinden, ihre Pflegekräfte zu bezahlen. Diesbezüglich spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Pflegekräften um Familienmitglieder oder um die Mitarbeiter eines Pflegedienstes handelt. In Abhängigkeit vom Versicherungsträger, an welchen die früheren Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet wurden, werden die Leistungen entweder von der gesetzlichen oder der privaten Pflegeversicherung erbracht.

Ob und in welcher Höhe Pflegegeld in Anspruch genommen werden darf, ist vom Pflegebedarf abhängig. Um eine bessere Einteilung vornehmen zu können, wurden vom Gesetzgeber drei Stufen, die so genannten Pflegestufen, eingeführt. Je höher die Pflegestufe ist, desto höher ist auch der Pflegegeldanspruch. Eine Beurteilung aus welcher hervorgeht, welcher Pflegestufe eine Person angehört, wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen.

Wie einleitend bereits erwähnt wurde kann das Pflegegeld als Entgeltleistung für Pflegekräfte aus der eigenen Familie wie auch für die Mitarbeiter von Pflegeunternehmen dienen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber eine höhere Pflegegeldzahlung vorsieht, wenn das Geld zur Bezahlung von Pflegedienstmitarbeitern dient.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass das Pflegegeld nicht mit einer Rente verwechselt werden darf. Es dient lediglich zur Bezahlung von Pflegekräften – zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen die Zahlungen nicht aus. Desweiteren werden ausschließlich grundlegende Pflegemaßnahmen bezahlt. Um als pflegebedürftige Person finanziell gut über die Runden zu kommen, bedarf es eines entsprechenden Einkommens bzw. einer vorherigen Absicherung, die im Versicherungsfall ein ausreichend hohes Einkommen garantiert. Dieses kann man beispielsweise aus einer privaten Rentenversicherung oder einer privaten Pflegezusatzversicherung beziehen.

 

Pflegeleistungen
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten ist es notwendig, dass eine „Vorversicherungszeit“ erfüllt ist. Nur wer innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war, kann Leistungen beanspruchen.

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Zur Feststellung des Pflegegrades wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder ein von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst bewerten, welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen. Hierbei werden 6 verschiedene Bereiche beurteilt:

  • Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen |z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl. Die innerhalb der Bereiche vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Auf Basis des hieraus resultierenden Ergebnisses erfolgt dann die Einstufung in einen der 5 genannten Pflegegrade.

 

Pflegepersonen
Unfallversicherung
Personen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig – also ehrenamtlich – pflegen (Pflegeperson), sind während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, durchgeführt wird.

Rentenversicherung
Seit Anfang 2017 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den neuen Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pflege mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, durchgeführt wird.

Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht. Für ehrenamtliche Pflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2017 aufgrund einer Pflegetätigkeit rentenversichert waren, gilt für die Dauer dieser Pflegetätigkeit das alte Recht weiter – es sei denn, die Neuregelung ist günstiger für sie. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nur, solange sich in den Pflegeverhältnissen nichts ändert. Ändert sich z. B. die Leistungsart, entfällt der Bestandsschutz und es gilt das neue Recht.

Arbeitslosenversicherung
Unter den oben beschriebenen Rahmenbedingungen für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt, um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht.

Dieser Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung greift, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit bereits versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (z. B. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen hat. Zudem darf für die Pflegeperson nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehen (z. B. Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung).

 

Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ein Teilbereich unseres Sozialversicherungssystems. Nimmt eine pflegebedürftige Person eine häusliche oder gar stationäre Pflegeleistung in Anspruch, so übernimmt die Pflegeversicherung die hierdurch anfallenden Kosten oder zumindest einen Teil der Kosten.

Die Einführung der Pflegeversicherung erfolgte im Jahr 1995. Die damalige Regierung sah die Einführung der Versicherung als erforderlich an, weil der Versicherungsbedarf immer größer wurde. Aufgrund sich ändernder Familienstrukturen sind immer mehr Menschen dazu gezwungen, sich von nichtfamiliären Pflegekräften betreuen zu lassen. Das klassische Familienmodell, in welchem die Kinder die Pflege ihrer Eltern übernehmen, ist immer seltener anzutreffen.

Finanziert wird die Pflegeversicherung über den Pflegeversicherungsbeitrag, der zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung eingezogen wird. Ist der Versicherungsnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird sein Beitrag von der Krankenkassen eingezogen und an die gesetzliche Pflegeversicherung weitergeleitet. Ist er hingegen Mitglied in der privaten Krankenversicherung, so wird der Beitrag vom Anbieter der privaten Krankenversicherung an die private Pflegeversicherung weitergeleitet.

Die Leistung, die von der Pflegeversicherung erbracht wird, wird als Pflegegeld bezeichnet. Anspruchsberechtigt ist jeder Pflegebedürftige, der in eine der so genannten Pflegestufen fällt. Anhand der Pflegestufe ist ersichtlich, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit ist. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt per Gutachten, das vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellt wird.

Es gibt die folgenden drei Pflegestufen:

  • Pflegestufe I: Erhebliche Pflegedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten, wovon mindestens 60 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.
  • Pflegestufe II: Schwere Pflegebedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 180 Minuten, wovon mindestens 120 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.
  • Pflegestufe III: Schwerste Pflegebedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 300 Minuten, wovon mindestens 240 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.

In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ein gesonderter Antrag auf Aufnahme in die Pflegeversicherung ist nicht nötig. Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, deren monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, Sie können sich bei Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen, das heißt beim Eintritt einer Befreiungsmöglichkeit haben sie für die Dauer von 3 Monaten ein Wahlrecht zwischen sozialer oder privater Pflegeversicherung.

Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben anstelle eines anteiligen Arbeitgeberbeitrages den Anspruch auf Beihilfe. Sie werden mit einem Teilbeitrag versichert und erhalten auch nur Teilleistungen.

Der Beitragssatz liegt seit Anfang 2019 bei 3,05%. Für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres fällt ein Beitragszuschlag von 0,25% an. Dieser ist vom Versicherten allein zu tragen. Für Versicherte, die vor dein 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Die Beitragshöhe richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Gehalt, Rente etc.) der Mitglieder. Die Beitragsbemessungsgrenze 2020 liegt für die alten und neuen Bundesländer bei monatlich 4,687,50 Euro.

Die Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente, aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden von den Rentnern allein getragen.

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

 

Pflegezeit
Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich für bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen.

Für die Zeit dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) wird von der Pflegekasse ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld – der Höhe nach vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld – gezahlt.

Pflegezeit für bis zu 6 Monate
Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen, können sich Beschäftigte für die Dauer von bis zu 6 Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Zur besseren Absicherung ihres Lebensunterhalts haben sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate
Außerdem können sich Beschäftigte für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Familienpflegezeit), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Auch während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf das ober genannte zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit).

Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne die zur Berufsausbildung Beschäftigten).

 

Pflichtversicherung
Der Begriff Pflichtversicherung ist ein Überbegriff für Versicherungsprodukte, deren Abschluss erforderlich bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist, um bestimmte Tätigkeiten ausüben oder diesen nachgehen zu dürfen. Somit stellt die Pflichtversicherung den Gegenpart zur freiwilligen Versicherung dar, deren Versicherungsprodukte auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden können.

Eines der besten Beispiele für eine Pflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Fahrzeughalter darf mit seinem Pkw nur am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wenn für sein Fahrzeug ein Versicherungsschutz besteht. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne den Versicherungsschutz stellt einen Gesetzesverstoß dar, der sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es noch weitere Pflichtversicherungen wie zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist in manchen Berufen Voraussetzung, um die berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen. Genauso verhält es sich auch bei Betriebshaftpflichtversicherung, die Unternehmen abschließen müssen, wenn sie in bestimmten Branchen oder Geschäftsfeldern tätig sein möchten.

Ein ganz anderer Begriff, der von vielen Menschen gern mit der Pflichtversicherung verwechselt wird, ist die sogenannte Versicherungspflicht. Dieser Begriff stammt aus dem Bereich der Sozialversicherung. Die Versicherungspflicht besteht unter anderem für Arbeitnehmer, die bestimmte Sozialabgaben wie zum Beispiel Beiträge zur Renten- oder Pflegeversicherung, entrichten müssen.

 

PKV
PKV ist die gängige Abkürzung für die „Private Krankenversicherung“.

 

Police
Police wird in der Versicherungsbranche der Versicherungsschein genannt. Der Versicherungsschein (§ 3 VVG) ist eine Beweisurkunde. Sie muss vom Versicherer unterzeichnet sein und enthält den Versicherungsinhalt sowie die Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschein muss dem Versicherungsnehmer in Textform ausgehändigt werden.

Bei der Police handelt es sich es sich um einen Nachweis bzw. um eine Urkunde, die das Zustandekommen einen Versicherungsvertrags bestätigt. Sie wird auch häufig als Versicherungspolice oder Versicherungsschein bezeichnet.

Auf der Police sind alle wichtigen Vertragsvereinbarungen festgehalten. Es ist genau ersichtlich, wer der Versicherungsnehmer ist, welche Personen anspruchsberechtigt sind, welche Risiken versichert sind etc. Gleichzeitig gilt die Police auch als Nachweis für das Bestehen des Versicherungsschutzes. Aus diesem Grund sollte sie besonders gut aufbewahrt werden, damit man sie im Bedarfsfall schnell auffinden kann. Gerade wenn es um hohe Schadensforderungen geht ist es enorm wichtig, nochmals einen Blick auf die Police werfen zu können – schließlich geht aus ihr auch hervor, bis zu welcher Schadenshöhe der Versicherer eine Leistung erbringen muss. Ergänzend zum Thema Aufbewahrung soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es bei manchen Versicherungsprodukten empfehlenswert ist, die Police nicht im eigenen Haushalt aufzubewahren. Dies trifft u. a. für die Gebäudeversicherung zu: sollte tatsächlich ein Schadensfall eintreten und beispielsweise das Gebäude abbrennen, dann wäre die Police mit höchster Wahrscheinlichkeit verloren, hätte sie der Versicherungsnehmer im Gebäude aufbewahrt.

Desweiteren ist anzumerken, dass die Police immer seltener den Status einer Urkunde hat, auf der alle wichtigen Vertragsvereinbarungen festgehalten sind. Zunehmend mehr Versicherer gehen dazu über, lediglich ein Vertragsdeckblatt anzufertigen, das über einen Anhang verfügt. Dieser Anhang umfasst u. a. allgemeine wie auch individuelle Vertragsvereinbarungen.

Neben den Vertragsbestandteilen können auf der Police auch sogenannte Abtretungen eingetragen sein. Abtretungen werden zum Beispiel vorgenommen, wenn die Versicherung als Sicherheit für einen Kredit dient. Die Abtretung kann aus der Police wieder ausgetragen werden, nachdem der Kredit getilgt wurde.

 

Praktikanten
Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden; in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein.

Bei Praktika unterscheidet man zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika.

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind. Ordentlich Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind Zwischenpraktikanten.

Ebenfalls ist danach zu unterscheiden, ob für das Praktikum Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

Vorgeschriebenes Praktikum

Vor-/Nachpraktikum Zwischenpraktikum
Mit Arbeitsentgelt Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter KV-/PV-Pflicht als Student (ggf. Familienversicherung); RV-/AlV-frei
Ohne Arbeitsentgelt KV-/PV-Pflicht als Praktikant; RV-/AlV-Pflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter KV-/PV-Pflicht als Student (ggf. Familienversicherung); RV-/AlV-frei

 

Nicht vorgeschriebenes Praktikum

Vor-/Nachpraktikum Zwischenpraktikum
Mit Arbeitsentgelt Versicherungspflicht als Beschäftigter (Versicherungsfreiheit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung möglich) Versicherungspflicht als Beschäftigter (Versicherungsfreiheit als beschäftigter Student sowie im Rahmen geringfügiger Beschäftigung möglich)
Ohne Arbeitsentgelt Sozialversicherungsfreiheit KV-/PV-Pflicht als Student (ggf. Familienversicherung); RV-/AlV-frei

 

Prävention
Unter dem Oberbegriff Prävention werden im Gesundheitswesen zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten verstanden, um Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zu verzögern. Präventive Maßnahmen lassen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie eingesetzt werden, der primären, der sekundären oder der tertiären Prävention zuordnen.

Die primäre Prävention zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern. Gerade „Volkskrankheiten“ wie Diabetes mellitus Typ 2 oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt), aber auch einige psychische Störungen (z. B. Depression) können in vielen Fällen durch eine gesundheitsbewusste Lebensweise – unterstützt von gesundheits- fördernden Lebensbedingungen-vermieden, verzögert oder in ihrem Verlauf günstig beeinflusst werden. Die sekundäre Prävention ist auf die Früherkennung von Krankheiten gerichtet, Erkrankungen sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erkannt werden, um so eine frühzeitige Therapie einleiten zu können. Die tertiäre Prävention hat das Ziel, Krankheitsfolgen zu mildern, einen Rückfall bei schon entstandenen Krankheiten zu vermeiden und die Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten unterschiedliche Präventionskurse für verschiedene Interessenten- und Zielgruppen an. Darüber hinaus haben sie im Rahmen von Bonusprogrammen die Möglichkeit, ihre Mitglieder für gesundheitsbewusstes Verhalten zu belohnen.

Auch für Unternehmen ist das Thema „Prävention“ von großer Bedeutung. Mit entsprechenden Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können sie angemessen auf die gesundheitlichen Beanspruchungen der Beschäftigten und veränderten psychischen Belastungen, z. B. durch den zunehmenden Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Zeitdruck, reagieren.

Die Förderung der Mitarbeitergesundheit wird steuerlich begünstigt (§ 3 Nr. 34 EStG). Bis zu 600 Euro (bis 31.12.2019: 500 Euro) pro Mitarbeiter und Jahr kann ein Unternehmen für entsprechende Maßnahmen der Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass es zur Anrechnung eines geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer kommt.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die gewählten

  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung die vom Spitzenverband Bund festgelegten Kriterien erfüllen,
  • Maßnahmen zur verhaltensbedingten Prävention über den Spitzenverband Bund zertifiziert sind.

Passende Beratungs- und Unterstützungsangebote der Krankenkassen finden interessierte Unternehmen online unter www.bgf-koordinierungsstelle.de. Die Beratung erfolgt telefonisch oder auf Wunsch persönlich vor Ort nach vereinbarten Standards auf der Grundlage des GKV-Leitfadens Prävention.

 

Private Krankenversicherung
Die „Private Krankenversicherung“ (PKV) ist eine Alternative zur „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV). Sie bietet dem Versicherungsnehmer eine Absicherung gegen Kosten, die durch medizinische Behandlungen oder andere gesundheitliche Maßnahmen entstehen. Der Versicherungsschutz wird nicht von Krankenkassen sondern von Versicherungsunternehmen angeboten.

Einer der größten Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung besteht im Hinblick auf den Versicherungsumfang. Die Versicherungsnehmer können einen Basisschutz beanspruchen, der im Wesentlichen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Durch die Wahl entsprechender Tarife kann der Versicherungsschutz maßgeblich erweitert werden, so dass zum Beispiel auch die Kosten für Behandlungsmethoden übernommen werden, die in der Basisabsicherung nicht enthalten sind.

Desweiteren zeichnet sich die private Krankenversicherung dadurch aus, dass die Höhe des Versicherungsbeitrags nicht nur vom Einkommen des Versicherungsnehmers abhängig ist. Stattdessen bestimmen auch andere Faktoren wie zum Beispiel Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers sowie der gewünschte Versicherungsumfang über die Höhe des Beitrags.

Die Anbieter privater Krankenversicherungen sind nicht dazu verpflichtet, einen Antragsteller aufzunehmen. Die Versicherer können selbst entscheiden, ob sie einen Versicherungsnehmer aufnehmen möchten oder nicht. Zudem muss ein Antragsteller mehrere Voraussetzungen erfüllen, damit eine Aufnahme erfolgen kann. So ist zum Beispiel gesetzlich verankert, dass das Einkommen eines Arbeitnehmers über der so genannten Pflichtversicherungsgrenze liegen muss, damit er in die private Krankenversicherung wechseln kann. Liegt das Einkommen unterhalb der Grenze, so muss er weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Abschließend soll noch auf eine Besonderheit hingewiesen werden, die ausschließlich bei einigen Anbietern privater Krankenversicherungen zu finden ist. Hierbei handelt es sich um die so genannte Leistungsfreiheit: Verursacht der Versicherungsnehmer innerhalb eines Kalenderjahres keine Kosten, so dass die Versicherung leistungsfrei bleibt, kann er mit einer teilweisen Rückerstattung seiner Beiträge rechnen.



Private Rentenversicherung
Die private Rentenversicherung bezeichnet ein Segment von Versicherungsprodukten, die zum Bereich der privaten Altersvorsorge zählen. Sie verkörpert eine der besten Möglichkeiten, finanzielle Vorsorgemaßnahmen für den späteren Ruhestand zu treffen. Dies liegt in erster Linie daran, dass das Spektrum an verfügbaren Finanz- bzw. Versicherungslösungen sehr groß ist und viele dieser Lösungen als sehr flexibel gelten.

Weil die private Rentenversicherung in den Bereich der Freiwilligen Versicherung fällt, steht es jedem Versicherungsnehmer offen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Gleichzeitig kann ein Versicherungsnehmer selbst bestimmen, wie viel Geld er in seine Altersvorsorge investieren möchte, was im Umkehrschluss auch bedeutet, dass er selbst bestimmt, wie hoch seine spätere Privatrente ausfällt.

Die Funktionsweise der privaten Rentenversicherung ist ganz simpel: der Versicherungsnehmer entrichtet regelmäßig bis zum Eintritt in den Ruhestand Beiträge, die vom Versicherer angelegt werden. Bei Fälligkeit der Versicherung bzw. beim Eintritt in den Ruhestand kann der Versicherungsnehmer wählen, ob er eine Auszahlung oder eine Verrentung des gesparten Kapitals wünscht. Bei der Verrentung werden die anfallenden Kapitalerträge an ihn ausgezahlt, wodurch eine lebenslange Zahlung der Privatrente ermöglicht wird.

Was die Verzinsung während der Ansparphase betrifft, so hängt diese überwiegend vom gewählten Versicherungsprodukt ab. Bei der klassischen Rentenversicherung werden die Beiträge in konservative bzw. sichere Anlageformen investiert, weshalb die Verzinsung meist nicht besonders hoch ausfällt. Wird eine höhere Verzinsung angestrebt, so empfiehlt es sich, eine fondsgebundene Rentenversicherung abzuschließen. Zwar fällt das Anlagerisiko in diesem Fall höher aus, aber dafür kann der Versicherungsnehmer mit einer höheren Rendite rechnen.

Seit einigen Jahren werden private Maßnahmen zur Altersvorsorge staatlich gefördert, u. a. auch die private Rentenversicherung. Wenn das Versicherungsprodukt bestimmten Anforderungen gerecht wird, kann der Versicherungsnehmer eine Riester- oder auch Rürup-Förderung beantragen. Desweiteren kann die private Rentenversicherung auch mit anderen Versicherungsprodukten wie zum Beispiel mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert werden.

 

Private Zahnversicherung
Die private Zahnversicherung dient sowohl der Ergänzung zur gesetzlichen wie auch der privaten Krankenversicherung. Häufig wird sie auch als private Zahnzusatzversicherung bezeichnet wird. Sie bietet dem Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Versicherungsschutz für dessen Zähne, der die Übernahme von Kosten vorsieht, die zum Beispiel aus Behandlungen oder Zahnersatzleistungen resultieren.

Die Bedeutung der privaten Zahnversicherung hat in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen. Seitdem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert wurden, müssen die Versicherungsnehmer bei Zahnarztbesuchen immer höhere Eigenbeteiligungen leisten. Die Kosten für Inlays, Implantate oder Verblendungen müssen von den Patienten mittlerweile fast vollständig selbst getragen werden. Mit einer privaten Zahnversicherung können sie sich vor den hohen Kosten schützen, die als Folge einer Behandlung auftreten können. Desweiteren ermöglicht eine Zahnversicherung auch die Inanspruchnahme einer höherwertigeren bzw. kostspieligeren Versorgung.

Der Versicherungsbeitrag für eine private Zahnversicherung wird bei den meisten Anbietern monatlich berechnet. Die Höhe des Beitrags ist sowohl von der Wahl des Anbieters als auch vom Zahnbefund abhängig.

 

Progression
Bei schweren Verletzungen aufgrund eines Unfalls erhöht sich der finanzielle Bedarf. Daher gibt es bei verschiedenen Unfallschutz-Versicherungen die Invaliditätsleistung mit Progression. Das bedeutet, dass sich ab einem bestimmten Invaliditätsgrad die Versicherungsleistung überproportional erhöht. Die Progression greift bereits bei einem Invaliditätsgrad von 26%. Bei schweren Verletzungen ab 75% Invalidität erhöht sich der Anspruch auf Entschädigung bis auf das 5-fache der vereinbarten Grundversicherungssumme. In den Bedingungen der Unfallschutz-Versicherung finden Sie Berechnungstabellen und Beispielrechnungen zur Progression. Sind Sie am Unfalltag 76 Jahre oder älter, entfällt die Progression.

 

Progressionsvorbehalt für Entgettersatzleistungen
Die sogenannten Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld), sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch einem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Entgeltersatzleistung bleibt somit zwar steuerfrei, die weiteren steuerpflichtigen Einnahmen werden jedoch höher besteuert. Zugrunde gelegt wird dabei der Steuersatz, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden.

Die Veranlagung des Progressionsvorbehalts erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dabei findet der Progressionsvorbehalt keine Anwendung, wenn die steuerfreien Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht mehr als 410 Euro im Kalenderjahr betragen.

 

Prozesskostenrisiko
Mit dem Prozesskostenrisiko ist meist das finanzielle Risiko gemeint, dass man eingeht, wenn man einen Prozess mit ungewissem Ausgang anstrengt. Berechnet wird hier meist, was der Prozess im schlimmsten Fall kostet.

 

Psychotherapie
Psychotherapie kann nur im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien von der Krankenkasse erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Sie ist keine Leistung der GKV, wenn sie nicht der Heilung oder der Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsforderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.

Nach den Psychotherapie-Richtlinien sind als Behandlungsverfahren derzeit zugelassen:

  • Psychoanalytisch begründete Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und
  • Verhaltenstherapie.

Der Versicherte kann den zugelassenen Psychotherapeuten ohne vorherigen Besuch eines Arztes direkt aufsuchen.

Das Erstzugangsrecht ist allerdings verknüpft mit der Verpflichtung des behandelnden Psychotherapeuten, spätestens nach den probatorischen Sitzungen, deren Anzahl der Gemeinsame Bundesausschuss in den Psychotherapie-Richtlinien regelt, den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen, der in diesem Bericht das Ergebnis seiner Abklärung einer eventuell vorliegenden somatischen Erkrankung niederlegt und, sofern er es für erforderlich hält, auch die Abklärung durch einen Psychiater (ggf. durch einen Kinder- und Jugendpsychiater] veranlasst, der den Konsiliarbericht dann entsprechend ergänzt.

 

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Ende des Beitrags 1-2012-176-0103-18 – Stand: 06.03.2020
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