Versicherungslexikon – N

Nachgehender Leistungsanspruch
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der GKV, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – Achtung: Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird als Erwerbstätigkeit gewertet, ein nachgehender Versicherungsschutz liegt dann nicht vor.

Die Monatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch beginnt mit Beginn des Tages nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Eine mögliche Familienversicherung nach § 10 SGB V ist stets vorrangig zum nachgehenden Leistungsanspruch. Deshalb können Leistungsansprüche nach dem Beginn einer Familienversicherung nur gegen die Kranken- bzw. Pflegekasse gerichtet werden, die die Versicherung durchführt.

Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die familienversicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Wird der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal

einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, wird die Versicherung in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) fortgesetzt, und zwar nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung.



Nebenberufliche Tätigkeit
Eine Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden, ist eine nebenberufliche Tätigkeit, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit einnimmt. Dies gilt auch, wenn kein Hauptberuf ausgeübt wird.

Werden mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt, so ist jede für sich einzeln zu betrachten. Auch dabei darf eine Nebentätigkeit nicht mehr an Umfang in Anspruch nehmen als ein Drittel des vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zu einem Nebenerwerb zusammengefasst.

Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sieht der Gesetzgeber steuerliche Freibeträge vor. Diese beschränken sich in erster Linie auf die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger und andere ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).

Der Steuerfreibetrag für diesen Personenkreis liegt bei 2.400 Euro jährlich; dieser Betrag ist gleichzeitig beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird ein Freibetrag von 720 Euro jährlich gewährt (Ehrenamtspauschale – § 3 Nr. 26a EStG).

Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (z. B. auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen! sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach z. B. die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte.

 

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Ende des Beitrags 1-2020-065-1006 – Stand: 05.03.2020
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