Versicherungslexikon – K

Kapitallebensversicherung
Die Kapitallebensversicherung verkörpert die klassische Form der kapitalbildenden Lebensversicherung. Es gibt gleich zwei Gründe, die den Abschluss einer Kapitallebensversicherung erstrebenswert machen. Beim ersten Grund handelt es sich um die Möglichkeit, die Familie oder auch andere Menschen für den Fall finanziell abzusichern, dass der Versicherungsnehmer vor dem Ablauf der Versicherung versterben sollte. Beim zweiten Grund handelt es sich um die Tatsache, dass die Lebensversicherung auch als Kapitalanlage genutzt werden kann.

Der Begriff Lebensversicherung rührt daher, dass das Leben des Versicherungsnehmers versichert wird. Im Todesfall wird die so genannte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen bzw. Begünstigten ausgezahlt. Im Erlebensfall – sprich wenn der Versicherungsnehmer das Ende der Versicherungsdauer erlebt – werden die von ihm eingezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an ihn zurückerstattet.

Die Kapitallebensversicherung gilt als konservative Anlageform, weil die Beiträge des Versicherungsnehmers sehr sicher investiert werden. Der Großteil der Beiträge wird von den Versicherern ausschließlich in Zinsprodukte wie Anleihen oder Geldmarktfonds investiert. Dementsprechend fallen die Renditen im Vergleich zu anderen Anlage- und Versicherungsprodukten vergleichsweise niedrig aus. Deshalb ist bereits seit einigen Jahren festzustellen, dass immer mehr Versicherungsnehmer auf andere Lebensversicherungsprodukte wie zum Beispiel die Fondsgebundene oder die Britische Lebensversicherung ausweichen. Bei diesen Versicherungen werden die Beiträge in Fonds oder Aktien investiert, wodurch die Renditechancen erheblich steigen.

Weil die Beiträge einer Kapitallebensversicherung erheblich sicherer als bei der Fondsgebundenen oder der Britischen Lebensversicherung angelegt werden, besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Versicherung zu beleihen. Dies bedeutet, dass er die Versicherung als Sicherheit hinterlegt, was zum Beispiel erforderlich sein kann, wenn es um die Aufnahme eines Darlehens geht. Wird eine Kapitallebensversicherung beliehen, so bleibt der Versicherungsschutz trotzdem bestehen.

Eine Kapitallebensversicherung kann auch verkauft werden. In diesem Fall wird dem Versicherungsnehmer der so genannte Rückkaufswert erstattet. Allerdings muss der Verkauf nicht zwingend über den Versicherer abgewickelt werden. Mittlerweile gibt es Finanzdienstleister, die sich auf den Erwerb von Lebensversicherungen spezialisiert haben. Verkauft ein Versicherungsnehmer seine Kapitallebensversicherung an solch einen Finanzdienstleister, so kann er einen höheren Erlös erzielen.

 

Karenzzeit
Bei der Karenzzeit handelt es sich um einen Konditionsbestandteil, der bei manchen Versicherungsprodukten wie zum Beispiel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Restschuldversicherung vorzufinden ist. Letzen Endes bezeichnet sie nichts anderes als eine Wartezeit, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsprodukt auf ganz unterschiedliche Art und Weise zu betrachten ist.

Bei einigen Versicherungsprodukten steht die Karenzzeit für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Schadensfalls bzw. dem Eintritt des Leistungsanspruchs und der Gewährung der eigentlichen Leistung. Diesen Zeitraum bezeichnet man auch häufig als leistungsfreien Zeitraum. Die Versicherungsleistung wird also erst erbracht, nachdem ein festgelegter Zeitraum verstrichen ist. Ein vorheriger Anspruch auf Leistung durch den Versicherer ist nicht möglich.

Diese Form der Karenzzeit ist vor allem bei der Berufsunfähigkeitsversicherung anzutreffen. Der Versicherer beginnt mit der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erst nach dem Ablauf der Karenzzeit, deren Dauer sich meist auf ein Jahr erstreckt. Die Karenzzeit wird vereinbart, um die finanzielle Belastung des Versicherers zu verringern, was im Umkehrschluss für den Kunden den Vorteil mit sich bringt, dass er von einem niedrigeren Versicherungsbeitrag profitiert.

Desweiteren bezeichnet die Karenzzeit den Zeitraum, der verstrichen sein muss, damit ein Leistungsanspruch erneut geltend gemacht werden kann. Ein gutes Beispiel ist die Restschuldversicherung für Immobilienkredite: wird der Versicherungsnehmer arbeitslos, so springt der Versicherer ein und übernimmt die Fortzahlung der Kreditraten. Sobald der Versicherungsnehmer wieder beschäftigt ist, muss er die Zahlung selbst übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Karenzzeit: Er muss mindestens einen vertraglich vereinbarten Zeitraum lang beschäftigt sein, damit er dazu berechtigt ist, die Leistung der Versicherung erneut in Anspruch zu nehmen.

 

Kfz-Familien-Versicherung
Die Auto-Familien-Versicherung gibt es bei der verschiedenen Versicherungen. Ein Abschluss ist dann sinnvoll, wenn mehrere Fahrzeuge in einem Haushalt vorhanden sind.

Ob Pkw, Motorrad oder Wohnmobil: Für die Auto-Familien-Versicherung zählen unter anderem diese Privatfahrzeuge eines Haushalts, die bei der jeweiligen Auto-Versicherung versichert sind. Für jeden zusätzlichen Vertrag gibt es einen lohnenden Rabatt – mitunter bis zu 12%. Kinder in der Ausbildung erhalten selbst dann den Nachlass, wenn sie nicht mehr zuhause bei den Eltern wohnen.



Kfz-Haftpflicht-Versicherung
Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist eine so genannte Pflichtversicherung. Jeder Halter eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges ist per Gesetz zum Abschluss dieser Autoversicherung verpflichtet. Als Nachweis gilt die „Grüne Versicherungskarte“, die Grüne Karte ist die internationale Bestätigung der Versicherung.

Diese Autoversicherung leistet bei Schäden, die Dritten durch die Verkehrsteilnahme des versicherten Fahrzeuges zugefügt worden sind. Die gesetzlich vorgegebene Mindestversicherungssumme in Deutschland beträgt 7.500.000 € bei Personenschäden, 1.000.000 € bei Sachschäden und 50.000 € bei Vermögensschäden. Die meisten Versicherer bieten mittlerweile standardmäßig höhere Summe an.

Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist durch den Abschluss einer zusätzlichen Teil- oder Vollkasko-Kfz-Versicherung möglich.

Die Beiträge werden aus der Typ- und Regionalklasse des Fahrzeugs errechnet. Neben einem Schadenfreiheitsrabatt können sich unterschiedliche „Risikomerkmale“, wie die Laufleistung/Jahr oder Geschlecht und Beruf des Versicherungsnehmers beitragsmindernd auf die Autoversicherungsprämien auswirken.

 

Kfz-Versicherung
Der Abschluss bzw. das Bestehen einer Kfz-Versicherung ist in Deutschland Voraussetzung, damit ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass für ein Automobil mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen muss, um eine Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet einen grundlegenden Versicherungsschutz, der Fahrzeughalter sowie Fahrer vor den Schadensforderungen Dritter schützt, sollte er einen Unfall bzw. einen Schaden herbeigeführt haben. Nimmt man mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil, ohne dass für das Fahrzeug ein Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht, so kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Damit sich entsprechende Fälle gar nicht erst ereignen, wird die Zulassung für einen Pkw nur erteilt, wenn der Halter das Bestehen eines Versicherungsschutzes nachweisen kann. Der Nachweis über einen Versicherungsschutz bzw. über eine vorläufige Deckung erfolgt durch Nennung der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer. Anhand dieser Nummer kann auf der Zulassungsstelle umgehend überprüft werden, ob ein Versicherungsschutz besteht.

Der grundlegende Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung kann mit dem so genannten Schutzbrief erweitert werden. Ist zum Beispiel ein Schutz gegen Forderungsausfälle oder die Kostenübernahme für Krankenrücktransporte gewünscht, so bedarf es des Abschlusses des Schutzbriefes, der meist nur für geringe Zusatzkosten sorgt. Die eigentliche Höhe für den Versicherungsbeitrag ist von der Schadenfreiheitsklasse abhängig. Anhand dieser ist zu erkennen, wie viele Jahre der Versicherungsnehmer bereits unfallfrei gefahren ist.

Viele Versicherungsnehmer wünschen sich allerdings eine Kfz-Versicherung mit erheblich umfangreicherem Versicherungsschutz, weshalb sie sich für den Abschluss einer Teil- oder sogar Vollkaskoversicherung entscheiden. Diese beiden Formen der Kfz-Versicherung sehen mehr als nur die Übernahme von Haftungsansprüchen vor, die von Dritten geltend gemacht werden. Sollte der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht haben, kommt der Anbieter der Teil- oder Vollkaskoversicherung nicht nur für Schäden auf, die von den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden, sondern auch für den Schaden, der dem Versicherungsnehmer entstanden ist. Gerade wenn es darum geht, Neufahrzeuge zu versichern, ist der Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sehr zu empfehlen.

 

Kieferorthopädische Behandlung
Hat ein gesetzlich Versicherter bei Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, übernimmt die Krankenkasse in medizinisch begründeten Fällen zunächst 80% der Kosten. Ist mehr als ein Kind zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung, übernimmt sie für jedes weitere Kind 90%. Voraussetzung ist, dass die Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.

Für kieferorthopädische Maßnahmen bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf die Krankenkasse nur dann einen Kostenanteil (80%) übernehmen, wenn so schwere Kieferanomalien vorliegen, dass eine Kombination von kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

Wenn die kieferorthopädische Behandlung nachweislich im geplanten Umfang durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird, erhält der Versicherte den von ihm getragenen Kostenanteil von der Krankenkasse zurück.

 

Kinderkrankengeld
Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass

  • sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es besteht kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das höchstmögliche Kinderkrankengeld liegt 2020 bei täglich 109,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).

Der Anspruch besteht pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung (§ 45 SGB V).

Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Schule verletzt (sogenannter „Arbeitsunfall“), ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).

 

Korrespondenzanwalt
Ein Korrespondenzanwalt führt den (Schrift-)Verkehr zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit der Prozessführung beauftragten „zuständigen“ Rechtsanwalt.

In der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung kann in der Regel vom Versicherungsnehmer ein Korrespondenzanwalt beauftragt werden, wenn der Wohnsitz der gegnerischen Partei mehr als 100 km Luftlinie vom Ort des zuständigen Gerichtes entfernt oder beispielsweise auch im Ausland liegt. Die Kosten des Korrespondenzanwalts werden von der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung übernommen.

 

Kostenerstattung
Gesetzlich Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen der Krankenkassen Kostenerstattung wählen. Eine Beschränkung der Wahl auf die ambulante Behandlung, die zahnärztliche Versorgung, den stationären Bereich und auf veranlasste Leistungen ist möglich. An die Wahl der Kostenerstattung sind sie mindestens 3 Monate gebunden. Der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistungen darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, von den Versicherten zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen.

Der Versicherte hat zunächst die Rechnung des Leistungserbringers zu begleichen. Die Krankenkasse erstattet ihm nach Einreichen der Rechnung die Kosten, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten von höchstens 5% in Abzug bringen (§ 13 SGB V).

 

Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte, deren Entgelt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Entgeltausfallprinzip). Es handelt sich im Wesentlichen um Arbeitnehmer. Für bestimmte Versichertengruppen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltausfall haben, ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Der Krankengeldanspruch besteht auch nicht, wenn eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung neben einer Beschäftigung bezogen wird.

Hauptberuflich Selbstständige und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben (unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis unter 10 Wochen), können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab Beginn der siebten Woche wählen. Für darüber hinaus gehende Krenkengeldansprüche (Anspruch vor Ablauf der sechsten Woche) werden von den Krankenkassen Wahltarife angeboten. Einzelheiten sind der jeweiligen Satzung zu entnehmen.

Das Krankengeld beträgt bei Arbeitnehmern 70% des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch 90% des Nettoarbeitsentgelts. Einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wird gesondert berücksichtigt, sofern es in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Der Höchstbetrag für das Krankengeld liegt 2020 bei täglich 109,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).

Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gezahlt.

 

Krankenhausbehandlung
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär. teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung nicht ausreicht. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 39 SGB V). Die Abrechnung zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus erfolgt weitgehend über Fallpauschalen.

Die Zuzahlung bei stationärer Krankenhausbehandlung beträgt 10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Anschlussrehabilitation) sowie die nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB V (medizinische Rehabilitation) geleistete Zuzahlung werden angerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zuzahlung befreit.

Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

Krankenkassenwahl
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können nach § 173 SGB V zwischen folgenden Krankenkassen wählen:

  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • jede Ersatzkasse,
  • die BKK, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK besteht,
  • jede BKK oder IKK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung dies vorsieht,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

Regulär ist ein Krankenkassenwechsel möglich, wenn

  • der Versicherte mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert war,
  • die Mitgliedschaft schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt hat und
  • die bisherige Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung ausgestellt hat.

Abweichend hiervon besteht für Mitglieder ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.

Im Übrigen siehe auch Bindungsfrist.

Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten den Versicherten Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen unverzüglich auszustellen. Für Kündigungsbestätigungen ist eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung einzuhalten (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

 

Krankenrücktransport
Der Rücktransport von Verletzten und Erkrankten aus dem Ausland erfolgt wegen einer medizinischen Notfallsituation bzw. Mängel in der ärztlichen und bzw. oder medizinisch-technischen Versorgung vor Ort. Die Kosten eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Durch eine private Auslandsreisekrankenversicherung können sich gesetzlich Krankenversicherte entsprechend absichern.

Der Krankenrücktransport bezeichnet die Überführung eines Verletzten in ein bestimmtes Krankenhaus. Umgangssprachlich ist von einem Krankenrücktransport die Rede, wenn die Überführung aus dem Ausland nach Deutschland erfolgt. Bei den meisten Versicherern bezeichnet ein Krankenrücktransport aber auch einen Krankentransport innerhalb Deutschlands, wenn die Entfernung zwischen den beiden Behandlungsstätten mehr als 50 Kilometer beträgt. Einige Versicherer bezeichnen die Leistung des Krankenrücktransports auch als Rückholdienst.

Bei einer akuten und unerwarteten Erkrankung oder erheblichen Verletzung im Ausland, organisiert der Ambulanz-Service des Versicherers den Rücktransport in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.

Der Verletzte wird zu einem Krankenhaus an seinem Wohnsitz in Deutschland, wenn nötig per Ambulanz-Jet, transportiert. Die Kosten übernimmt die Schutzbrief-Versicherung im Rahmen des Auslands-Krankenschutzes in voller Höhe.

In der Versicherungsbranche ist man sich darüber einig, dass es sich beim Krankenrücktransport bzw. bei der Übernahme der Transportkosten um einen wichtigen Leistungsbestandteil handelt, der bei einigen Versicherungsprodukten nicht fehlen darf. Gerade wenn sich ein Unfall im Ausland ereignet hat, ist es für den Versicherungsnehmer oftmals von großem Vorteil, wenn er einen Rücktransport auf Kosten des Versicherers veranlassen kann. Schließlich ist die Krankenversorgung nicht in jedem Land so gut wie in Deutschland.

Auf welche Art und Weise ein Krankenrücktransport erfolgen kann, hängt in erster Linie von der Entfernung ab, die zurückgelegt werden muss. Bei einer kurzen Entfernung kann der Transport meist per Krankenwagen erfolgen. In solch einem Fall würde sich der Patient meist auch noch in der Lage befinden, die Kosten schlimmstenfalls selbst zu übernehmen. Sollte sich der Unfall jedoch im Ausland ereignet haben, so erfolgt der Transport fast immer auf dem Luftweg. Die hierbei entstehenden Kosten könnten allerdings nur die wenigsten Patienten übernehmen, woran ersichtlich wird, welch hohe Bedeutung dieser Versicherungsleistung zu Gute kommt.

Versicherungsprodukte, die einen Krankenrücktransport oder Rückholdienst beinhalten können, gibt es gleich mehrere, beispielsweise den Schutzbrief der Kfz-Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherung, die Auslandskrankenversicherung sowie auch einige Tarife der Privaten Krankenversicherung. Vor dem Vertragsabschluss sollte man genau überprüfen, ob der Schutz tatsächlich beinhaltet ist, und falls er es ist, über welchen Umfang er sich erstreckt. Bei einem guten Versicherungsprodukt gilt der Versicherungsschutz auch für Familienmitglieder und sieht die Übernahme von Kosten vor, die durch den Transport von Begleitpersonen entstehen.

 

Krankenversicherung
Die Krankenversicherung bietet einen Versicherungsschutz, der es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, eine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. In Abhängigkeit von der Art der Krankenversicherung werden unterschiedliche Kosten wie zum Beispiel Behandlungskosten, Medikamentenkosten oder auch Betreuungskosten übernommen.

In Deutschland besteht für die meisten Bürger bzw. für die meisten Berufsgruppen eine Versicherungspflicht. Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung u. a. sicherstellen, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen.

Die meisten Bundesbürger sind Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Somit sind sie über eine der zahlreichen Krankenkassen versichert. Der von den Krankenkassen gebotene Versicherungsschutz kann als grundlegend bezeichnet werden und erstreckt sich über nahezu alle medizinischen Bereiche. Die einzelnen Details zum Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den Sozialgesetzbüchern festgehalten. Was die Höhe der Versicherungsbeiträge betrifft, so sind diese vom Einkommen der Versicherungsnehmer abhängig.

Es gibt noch eine weitere Form der Krankenversicherung, nämlich die Private Krankenversicherung. Der Eintritt in die Private Krankenversicherung ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gekoppelt. So müssen zum Beispiel der Arbeitnehmer eine bestimmte Einkommenshöhe nachweisen, um von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung wechseln zu können. Was die Höhe der Versicherungsbeiträge betrifft, so sind diese vom Einkommen abhängig und auch der Gesundheitszustand, Alter, Geschlecht und Versicherungsumfang entscheiden mit über die Beitragshöhe.

Im Hinblick auf den Versicherungsumfang in der Privaten Krankenversicherung ist anzumerken, dass diese vom Versicherungsnehmer bestimmt werden kann. In den günstigsten Tarifen entspricht er etwas dem Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, andere Tarife zu wählen und somit den Versicherungsumfang deutlich zu erweitern.

Abschließend soll noch auf eine dritte Form der Krankenversicherung hingewiesen werden. Gemeint ist die Auslandskrankenversicherung, deren Abschluss empfehlenswert ist, wenn man sich im Ausland aufhalten möchte. Die Gesetzliche Krankenversicherung sieht nämlich nicht die Übernahme von Behandlungskosten vor, die im Ausland entstehen. Bei den meisten Versicherungstarifen innerhalb der Privaten Krankenversicherung verhält es sich ähnlich.

 

Kündigung der Versicherung
Wenn man von einigen Versicherungen absieht, so laufen Versicherungstarife in aller Regel nicht von selbst aus. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass er eine Kündigung vornehmen muss, um das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Versicherer zu beenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er einen Versicherungswechsel vornehmen oder dauerhaft auf den Versicherungsschutz verzichten möchte.

Auch wenn rein rechtlich betrachtet mehrere Möglichkeiten bestehen, ein Vertragsverhältnis zu beenden, so sollte man sich stets für das Kündigungsschreiben, sprich für eine schriftliche Kündigung eines Versicherungsvertrags, entscheiden. Diese Form der Kündigung kann vom Versicherungsnehmer am einfachsten nachgewiesen werden. Die Übermittlung der schriftlichen Kündigung kann sowohl auf dem Postweg als auch per Fax erfolgen. Als Nachweis können in diesem Fall die Sendebestätigung des Faxes oder eine Bestätigung aus der hervorgeht, dass der Brief per Einschreiben versendet wurde, dienen.

Bei der Kündigung von Versicherungen ist zu berücksichtigen, dass häufig Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass die Kündigung zwar gültig ist, es aber noch mehrere Wochen oder gar Monate dauert, bis das Versicherungsverhältnis beendet ist. Sofern man nicht weiß, wie es um die Kündigungsfrist bei einem bestimmten Versicherungsprodukt steht, setzt man sich am besten mit seinem Versicherer in Verbindung. Dies ist stets besser, als ein Vertragsverhältnis ohne Kenntnis über die Laufzeit auf gut Glück zu kündigen.

 

Kündigungsfristen
Abhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer dem Unternehmen angehört bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, sind unterschiedliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB) zu beachten.

Zusätzlich gibt es oftmals Kündigungsfristen durch Tarifverträge. Die Bestimmungen in den Tarifverträgen dürfen dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen über- oder unterschreiten. Jedoch darf ein Arbeitsvertrag keine Sonderregelung zu den Kündigungsfristen vorsehen, wenn diese zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Kündigungsrecht
Versicherte sind an die Wahl ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse kann regulär nur gewechselt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Die neu gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft erst nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse begründen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGBV).

Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung von der Krankenkasse entsprechend den Grundsätzen des § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.

Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt das oben beschriebene Erfordernis einer wirksamen Kündigung nicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt (AZ: B 1 KR 10/18 R). Sofern jemand also den Arbeitgeber wechselt und die Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hat, kann er unmittelbar Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Durch die bisherige Krankenkasse wird in solch einem Fall keine Kündigungsbestätigung ausgestellt. Die neue Mitgliedschaft beginnt dann mit der Aufnahme der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.

Dies gilt im Übrigen auch in den Fällen, in denen eine dem Grunde nach unverändert bestehende Versicherungspolice durch eine Vorrangversicherung abgelöst wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Mitgliedschaft als Rentner durch die Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung verdrängt wird. Für Mehrfachbeschäftigte und sogenannte „Aufstocker“ – also Bezieher von Arbeitslosengeld II neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – besteht hingegen kein sofortiges Wahlrecht, weil die Mitgliedschaft aufgrund des zweiten Versicherungstatbestandes gar nicht unterbrochen wird. Ebenfalls ausgenommen sind die Fälle, in denen höher verdienende und daher krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln, da die freiwillige Mitgliedschaft anders als die Pflichtmitgliedschaft hier nicht kraft Gesetzes endet.

Für Mitglieder, deren Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Sie können ihre Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die 18-monatige Bindungsfrist gilt in diesem Fall nicht; die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Während der laufenden Kündigungsfrist ist der von der Krankenkasse erstmals erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied zu zahlen.

 

Künstliche Befruchtung
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung werden für verheiratete Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu 50% der vorher genehmigten Kosten übernommen (§ 27a SGB V). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn weibliche Versicherte bereits das 40. Lebensjahr und männliche Versicherte bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

 

Kunstversicherung
Mit einer Kunstversicherung können Kunstobjekte gegen mehrere Schadensarten wie zum Beispiel Zerstörung oder Einbruchdiebstahl versichert werden. Im Grunde genommen ist die Kunstversicherung der Hausratversicherung sehr ähnlich. Der Unterschied zwischen den beiden Versicherungsarten besteht in erster Linie darin, dass die Kunstversicherung einen größeren Versicherungsumfang beinhaltet und auch explizit für einzelne Kunstobjekte abgeschlossen werden kann.

Ob das Bestehen einer Hausratversicherung ausreichend ist, um bestimmte Kunstobjekte zu versichern, ist in erster Linie vom Wert der Objekte sowie vom benötigten Versicherungsschutz abhängig. Bei wertvollen Objekten kann es schnell passieren, dass die Versicherungssumme einer Hausratversicherung überschritten wird, so dass der Abschluss einer eigenen Kunstversicherung die einzig sinnvolle Lösung darstellt.

Was den Versicherungsumfang betrifft, so wird dieser vom jeweiligen Versicherer bestimmt. Allgemeiner lässt sich allerdings sagen, dass neben Zerstörung und Einbruchdiebstahl auch weitere Schäden wie zum Beispiel Diebstahl und Transportschäden versichert sind. Desweiteren kann sich der Versicherungsschutz über einen Geltungsbereich erstrecken, der über das eigene Heim hinausreicht. So ist es mit Hilfe einer Kunstversicherung zum Beispiel möglich auch Kunstobjekte zu versichern, die in Galerien oder Museen ausgestellt werden.

Die Anzahl unterschiedlicher Objektarten, die versichert werden kann, ist sehr groß. So kann eine Kunstversicherung zum Beispiel für Antiquitäten, Bilder, Fotos, Plastiken, Skulpturen und Vasen abgeschlossen werden. Bei einigen Versicherern ist es auch möglich, Schmuck in die Versicherung einzuschließen.

Hinsichtlich der Beitragshöhe ist anzumerken, dass diese in erster Linie vom Wert der versicherten Objekte sowie vom Umfang der eingeschlossenen Versicherungsleistungen abhängig ist. Aus diesem Grund kann es in der Praxis auch vorkommen, dass dem Versicherer zunächst Gutachten über den Wert einzelner Objekte vorlegt werden müssen, damit dieser die Beitragshöhe ermitteln kann.

 

Kur
Anstelle des Begriffs „Kur“ werden die Begriffe „medizinische Vorsorgeleistung“ und „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ verwendet.

Medizinische Rehabilitationsleistungen werden insbesondere von der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit der Krankenkasse ist dabei nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie z, B. der Rentenversicherung.

Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen
Bei Gefährdung der Gesundheit oder bei bestehender Erkrankung gewähren die Krankenkassen ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Dauer: im Regelfalldrei Wochen). Voraussetzung ist, dass diese Leistung – unter Berücksichtigung von Anwendungen ortsgebundener Heilmittel (z. B. Thermen, Moor) – mehr Erfolg verspricht als die Weiterbehandlung am Wohnort.

Eine ambulante Vorsorgeleistung kann aus medizinischen Gründen auch in Form einer Kompaktkur in anerkannten Kurorten stattfinden. Diese Kurorte haben sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen – z. B. Osteoporose. Arthrosen oder Atemwegserkrankungen – spezialisiert und organisieren Kuren in festen Gruppen mit einem gemeinsamen Behandlungsprogramm.

Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt können Versicherte von ihrer Krankenkasse (soweit in der Satzung geregelt) einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich erhalten; für chronisch kranke Kleinkinder kann sich der Zuschuss auf bis zu 25 Euro erhöhen. Die Arztkosten werden über den Kurarztschein übernommen. An den Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel beteiligt sich der Versicherte in Höhe von 10% sowie 10 Euro je Verordnung (Versicherte unter 18 Jahren haben keinen Eigenanteil zu zahlen).

Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen
Leistungen in ambulanter Form am Wohnort bzw. in Wohnortnähe (Dauer: längstens 20 Behandlungstage). Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (und nicht von den Zuzahlungen befreit sind), leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Behandlungstag.

Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen
Für Behandlungsmaßnahmen, die einer stationären Unterbringung bedürfen, stehen Fachkliniken zur Verfügung. Dabei wird nach den medizinischen Erfordernissen – z. B. nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Haut-, Atemwegs- und Allergieerkrankungen, psychosomatischen Krankheitsbildern oder beginnenden rheumatischen Erkrankungen – unterschieden.

Für stationäre Rehabilitationsleistungen trägt die Krankenkasse die Kosten im Regelfall für 3 Wochen. Grundsätzlich können auch Fahrkosten übernommen werden; Zuzahlungen des Versicherten sind dabei zu beachten. Für Versicherte beträgt die Zuzahlung 10 Euro je Kalendertag; Aus- nahme: Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Zuzahlung leisten.

Die Rentenversicherungsträger sind vorrangig für die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen zuständig.

Medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation für Mütter/Väter und Mütter/Väter mit Kindern
Eine stationäre Behandlungsmaßnahme in speziellen Einrichtungen kann zur Vorsorge oder wegen bereits bestehender Krankheiten für Mütter bzw. Väter allein oder zusammen mit ihren Kindern erforderlich sein. Die stationären Behandlungsmaßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen durchgeführt.

Für die Behandlungsmaßnahmen übernimmt die Krankenkasse – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro pro Kalendertag – die vollen Kosten. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit.

 

Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird für bis zu 12 Monate gezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld wird nur solchen Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer (auch Auszubildender) beschäftigt ist.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer,

  • die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67% (erhöhter Leistungssatz} und
  • für die übrigen Arbeitnehmer 60% (allgemeiner Leistungssatz)

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Das Kurzarbeitergeld wird berechnet aus dem Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz) zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 ff. SGB III ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.

Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit).

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben bei der Berechnung des Sollentgelts und des Istentgelts außer Betracht.

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten. Ebenso besteht das renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während der Anspruchsdauer auf Kurzarbeitergeld (Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.

 

Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein spezielles Kfz-Kennzeichen, das sowohl für Fahrzeugüberführungen als auch für Prüffahrten beantragt werden kann. Das versicherte Fahrzeug darf im Straßenverkehr bewegt werden, ohne dass eine reguläre bzw. dauerhafte Kfz-Versicherung abgeschlossen werden muss.

Ab dem Zeitpunkt der Zuteilung hat das Kurzzeitkennzeichen eine Gültigkeit von maximal fünf Tagen. Da die Gültigkeit von selbst erlischt, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Die Gültigkeitsdauer ist auf einen Blick ersichtlich, da sich auf der rechten Seite des Kennzeichnens ein gelber Bereich befindet, in welchem das Datum bzw. der Ablaufzeitpunkt eingetragen ist. Unter anderem sind Kurzzeitkennzeichen an diesem gelben Datumsbereich zu erkennen. Wäre er hingegen rot, so würde es sich um ein so genanntes Ausfuhrkennzeichen handeln, das für internationale Überführungen benötigt wird. Aus diesem Grund berechtigt das Kurzzeitkennzeichnen auch nur für Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands.

Wie bereits erwähnt wurde, ist es für den Erhalt des Kurzzeitkennzeichens nicht erforderlich, eine reguläre bzw. konventionelle Kfz-Versicherung abzuschließen. Stattdessen reicht es aus, einen temporären Versicherungsschutz zu beantragen. Es gibt mehrere Versicherer, die diesen Versicherungsschutz anbieten. Bei den meisten Versicherern verhält es sich so, dass das Fahrzeug gegen Zahlung eines Pauschalbetrags für die Dauer des maximalen Zulassungszeitraums von fünf Tagen versichert ist. Dank der Beitragspauschalen kann eine schnelle Abwicklung realisiert werden. Dem Versicherungsnehmer wird eine Versicherungsbestätigung bzw. die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer mitgeteilt, mit der er das Kurzzeitkennzeichnen umgehend auf einer Zulassungsstelle beantragen kann. Desweiteren wird für die Erteilung der Zulassung vorausgesetzt, dass das zu überführende Fahrzeug abgemeldet ist und die alten Kennzeichnen entfernt oder zumindest abgedeckt wurden.

 

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Ende des Beitrags 2012-0422-133jK – 1-2012-133-1218-14 – Stand: 04.03.2020
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