Versicherungslexikon – B

BaFin
Die BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht die privaten, in Deutschland tätigen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie handelt aus öffentlichem Interesse und soll ein funktionsfähiges und stabiles deutsches Finanzsystem und rechtskonformes Handeln sichern.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besteht aus mehreren Aufsichtssäulen. Hierzu gehören die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und der Bereich Wertpapieraufsicht / Asset-Management.



Basisrente
Die Basisrente bezeichnet eine Form der privaten Altersvorsorge, genauer gesagt eine Privatrente, die staatlich gefördert wird. Die Privatrente ist kapitalgedeckt, das heisst, der Inhaber eines entsprechenden Finanzproduktes muss im Vorfeld einen Kapitalstock ansparen, der nach dem Eintritt in den Ruhestand verrentet wird. Umgangssprachlich wird diese Form der staatlichen Förderung auch als Rürup-Rente bezeichnet. Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu gelangen, müssen die vorgesehenen Finanzprodukte ganz bestimmte Anforderungen erfüllen, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.

Zunächst einmal muss die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgen. Das bedeutet, dass keine Kapitalentnahme gestattet ist. Stattdessen wird das gesparte Kapital in Form von monatlichen Zahlungen verrentet. Die Verrentung ist frühestens ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres gestattet. Desweiteren dürfen die Finanzprodukte weder beleihbar, pfändbar, veräußerbar oder vererbbar sein.

Es gibt mehrere Finanzprodukte, die diese Anforderungen erfüllen und als Basisrente staatlich gefördert werden. Neben der privaten Rentenversicherung können auch fondsgebundene Rentenversicherungen und britische Versicherungen abgeschlossen werden. Die eigentliche Förderung der Basisrente erfolgt nicht durch die Vergabe von Zuschüssen. Stattdessen sind die Versicherungsnehmer dazu berechtigt, ihre Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend zu machen. Auf diese Weise können das zu versteuernde Einkommen und somit auch der Steuersatz gesenkt werden.

Die Basisrente ist vor allem für Selbständige interessant. Für Selbständige stellt sie die einzige Möglichkeit dar, private Altersvorsorge zu betreiben und dabei in den Genuss einer staatlichen Förderung zu gelangen. Andere Förderkonzepte, die auch von Selbständigen genutzt werden können, existieren derzeit nicht. Dennoch ist die Basisrente ebenso für Arbeitnehmer interessant, da auch sie dazu berechtigt sind, vom Sonderausgabenabzug Gebrauch zu machen.

Das Angebot an Finanzprodukten, die in den Bereich der Basisrente fallen, ist mittlerweile sehr groß. Zunehmend mehr Versicherer gehen dazu über, ihren Kunden zusätzliche Optionen oder Zusatzversicherungen anzubieten. So ist es beispielsweise bei einigen Versicherern möglich, den Vertrag so zu gestalten, dass die Rente auch als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden kann. Desweiteren gibt es einige Anbieter, die die Basisrente mit einer Berufsunfähigkeitsrente kombinieren.

 

Basistarif
Private Krankenversicherungsunternehmen sind dazu verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) vergleichbar sind. Er sieht zudem – wie in der GKV – einen Aufnahmezwang vor.

Die privaten Krankenversicherungen (PKV) dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern kann. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht erlaubt. Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten.

Die sogenannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus den Prämien der Versicherten anspart – kann bis zum Umfang des Basistarifs beim Wechsel der Versicherung mitgenommen werden. Im neuen Unternehmen wird man hierdurch so gestellt, als ob der Eintritt in dem Alter erfolgt wäre, in dem man den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hatte.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Sind die Versicherten hilfebedürftig oder würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich die Prämie auf die Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeil ausgelöst, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe am verminderten Beitrag.

 

Bauherren-Haftpflichtversicherung
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer bzw. den Bauherr vor Schadensansprüchen, die ihm gegenüber geltend gemacht werden und auf eine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind. Damit ist u. a. gemeint, dass eine Baustelle ausreichend gesichert und Gefahrenbereiche vollständig gekennzeichnet werden müssen. Zwar können viele seiner Pflichten an Dritte übertragen werden, beispielsweise an einen Bauleiter oder einen Architekten. Dennoch ist es unter Umständen möglich, dass der Bauherr im Schadensfall haftbar gemacht wird.

Weil auf einer Baustelle meist viele Menschen arbeiten, stehen kleinere Unfälle auf der Tagesordnung. Sollte den Mitarbeitern der am Bau beteiligten Unternehmen etwas zustoßen oder diese für die Herbeiführung eines Schadens verantwortlich sein, so springt üblicherweise die Versicherung des jeweiligen Unternehmens ein. Werden jedoch Dritte verletzt bzw. Personen, die nicht am Bau beteiligt sind, so haftet der Bauherr. Dies gilt auch für Sach- und Vermögensschäden, die Dritte betreffen. Sollte sich zum Beispiel ein Bekannter des Bauherrn während einer Baustellenbesichtigung verletzten, so kann der Bauherr in die Haftung genommen werden.

Aus diesem Grund ist es für einen Bauherren sehr wichtig, über einen ausreichenden Haftpflichtschutz zu verfügen. Dieser kann sogar in bestehenden Versicherungen wie zum Beispiel in einer privaten Haftpflichtversicherung oder einer Betriebshaftpflichtversicherung enthalten sein. In den Policen wird ein entsprechender Schutz auch als Bauherrenrisiko deklariert. Allerdings ist der Versicherungsschutz bei diesen Versicherungsprodukten oftmals auf einen verhältnismäßig niedrigen Betrag begrenzt, so dass es empfehlenswert ist, eine eigenständige Bauherren-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese bietet in aller Regel einen erweiterten Versicherungsumfang und sollte deshalb den anderen Versicherungslösungen vorgezogen werden.

 

Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung (in früheren Zeiten wurde sie auch Bauwesenversicherung genannt) versichert den sogenannten Bauunfall. Hierunter sind Beschädigungen und Zerstörungen vielfacher Art zu verstehen, die während der Bauzeit auftreten können. Das Spektrum der abgedeckten Schäden ist groß und erstreckt sich über die unterschiedlichsten Bereiche. Dieses reicht von Elementarschäden (z.B. Blitzschlag, Hagel, Hochwasser oder Sturm) über Ausführungs-, Konstruktions- und Materialfehler bis hin zu Diebstahl. Gleichzeitig gilt der Versicherungsschutz nicht nur für das Gebäude, er schließt auch das Grundstück mitsamt allen darauf befindlichen Baumaterialien ein.

Für einen Bauherren ist die Bauleistungsversicherung von hoher Bedeutung. Denn einige Schäden können immens hohe Folgekosten verursachen, die über die reinen Material- und Arbeitskosten weit hinausreichen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Schaden kann es zum Beispiel erforderlich sein, dass Baumaterialien entsorgt werden müssen und ggf. sogar die Erstellung eines Gutachtens erforderlich ist. Auch diese Kosten, die aus dem ursprünglichen Schaden resultieren können, werden von der Bauleistungsversicherung abgedeckt. Neben der Bauherren-Haftpflichtversicherung ist sie die wichtigste Versicherung, die ein Bauherr abschließen sollte.

Bauleistungsversicherungen werden auch von Unternehmen abschlossen, die am Bau beteiligt sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Bauherr auf den Versicherungsabschluss verzichten sollte. Die Unternehmen schützen sich damit in erster Linie vor Schäden, die sie selbst verursachen, beispielsweise Ausführungs- oder Konstruktionsfehler. Sollten Grundstück oder Gebäude von Elementarschäden betroffen sein, so werden diese ausschließlich von der Versicherung des Bauherrn übernommen.

 

Beginnverlegung
Eine Beginnverlegung kann bei Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein:

Zum Beispiel bei einer Incoming-Versicherung. Wenn ein Gast nicht zu dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Einreisedatum nach Deutschland einreist, kann dieses Datum geändert werden. Die Änderung kann meist bis sechs Monate nach dem ursprünglichen Einreisedatum bei der Versicherungsgesellschaft beantragt werden.

Aber

  • Änderungen vor dem angegebenen Einreisedatum sind in der Regel nur bei Vorlage des Original-Versicherungsscheins möglich und
  • Änderungen nach dem angegebenen Einreisedatum sind nur nach Einreise des Gastes unter Vorlage des Reisepasses mit Einreisestempel oder des Flugtickets sowie des Original-Versicherungsscheins möglich.

 

Behinderte Menschen
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind diejenigen Menschen „behindert“, die von den Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, der von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine noch weitergehende Definition enthält das SGB IX.

Behinderte Menschen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) versicherungspflichtig, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Werden behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten – auch geringfügig – beschäftigt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, § 1 Nr. 2a SGB VI) – und ggf. auch in der Arbeitslosenversicherung (§ 26 SGB III).

Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten:

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge im Kalenderjahr vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens von einem Betrag in Höhe von 20% der monatlichen Bezugsgröße (2020: 637,00 Euro bundeseinheitlich) berechnet (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI).

In der Arbeitslosenversicherung ist, sofern Versicherungspflicht besteht, als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20% der monatlichen Bezugsgröße (2020: 637,00 Euro in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und 602,00 Euro in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) zu berücksichtigen (§ 344 Abs. 3 SGB III).

Überschreitet das tatsächliche Arbeitsentgelt die vorstehend genannten Beträge nicht, so trägt der Arbeitgeber (also der Träger der Einrichtung) den Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag allein (§ 251 Abs 2 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI, § 346 Abs. 2 SGB III).

Für die Rentenversicherung ist Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 80% der monatlichen Bezugsgröße (2020: 2.548,00 Euro in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und 2.408,00 Euro in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) (§ 162 Nr. 2, 2a SGB VI).

In der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) den Beitrag allein, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird oder das Arbeitsentgelt einen Betrag in Höhe von 20% der monatlichen Bezugsgröße (2020: 637,00 Euro in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und 602,00 Euro in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) nicht überschreitet. Überschreitet das Arbeitsentgelt den Betrag von 637.00 Euro bzw. 602,00 Euro, so tragen der Arbeitgeber und der behinderte Beschäftigte in Höhe des Arbeitsentgeltes den Beitrag je zur Hälfte. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Berechnungsgrundlage von 2.548,00 Euro bzw. 2.408,00 Euro, so trägt der Arbeitgeber von der Differenz ebenfalls den Beitrag allein (§ 168 Abs.1 Nr. 2, 2a SGB VI),

Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage von 2.548 Euro bzw. 2.408 Euro berechnet wird (§ 179 Abs. 1 SGB VI).

Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden – sofern durch die Zahlung dieser Entgeltart das Mindestarbeitsentgelt überschritten wird – jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte getragen.

Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen im steuerlichen Bereich neben weiteren Ausgleichen für diese Mehraufwendungen als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden. Dieser kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.

Budget für Arbeit
Anfang 2018 wurde ein sogenanntes Budget für Arbeit eingeführt. Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen.

Das Budget für Arbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der behinderte Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt nach § 56 SGB IX.
  • Das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen ist sozialversicherungspflichtig.
  • Die Entlohnung ist entweder tarifvertraglich geregelt oder ortsüblich. Das Mindestlohnniveau wird nicht unterschritten.
  • Es wird ein klassischer Arbeitsvertrag geschlossen, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet.
  • Es wird kein anderes Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen beendet, um Leistungen aus dem Budget für Arbeit zu erhalten.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40% der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (2020: 40% = 1.274 Euro).

 

Beitragsanpassung
Bei einigen Versicherungen muss der Versicherte beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze einen höheren Beitrag zahlen. Das kann zum Beispiel bei einer Auslands-Krankenschutz- oder Reiserücktritts-Versicherung erfolgen.

Weiterer Grund für eine Beitragsanpassung: Ein Versicherer kalkuliert seine Beiträge nach Schadenhäufigkeit und der durchschnittlichen Schadenhöhe. Steigt einer der beiden Faktoren, gerade die Schadenhöhe durch Preis-, Lohn- und Gehaltssteigerungen, gerät die Kalkulation des Versicherers ins Wanken. Anpassungen des Versicherungsbeitrages werden notwendig, damit der Versicherer seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Besonders die Kfz-Schutzbrief-, Rechtsschutz-, Auto- und Haftpflichtversicherungen prüfen regelmäßig anhand objektiver Kriterien, ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzuheben.

Diese Kriterien sind in den Bedingungen der jeweiligen Versicherung erklärt.

Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Beitragsanpassung erfüllt worden sind.

Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer über die Beitragserhöhung, sowie sein Kündigungsrecht und die Fristen aufgeklärt wurde. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.

Ab der Mitteilung hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird.

 

Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) geben den Wert an, bis zu dem aus den beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung fällig werden. Einnahmen über den Beitragsbemessungsgrenzen sind beitragsfrei.

BBG der Kranken- und Pflegeversicherung 2020
West Ost
monatlich 4.687,50 € 4.687,50 €
kalendertäglich 156,25 € 156,25 €

 

BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2020
West Ost
monatlich 6.900,00 € 6.450,00 €
kalendertäglich 230,00 € 215,00 €

 

Beitragsgruppen

Beiträge zur Beitragsgruppe
Krankenversicherung:
allgemeiner Beitrag 1000
ermäßigter Beitrag (ohne Krankengeld) 3000
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 6000
Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP
Zusatzbeitrag Freiwillige Krankenversicherung ZBF
.
Rentenversicherung:
voller Beitrag 0100
halber Beitrag 0300
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 0500
.
Arbeitsförderung:
voller Beitrag 0010
halber Beitrag 0020
.
Insolvenzgeldumlage (Inso): 0100
.
Pflegeversicherung:
voller Beitrag 0001
halber Beitrag 0002
.
Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz:
für Krankheitsaufwendungen U1
für Mutterschaftsaufwendungen U2

 

Beitragsnachweis
Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale} einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen; dabei sind die Beiträge nach Beitragsgruppe getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugssteile den GSV-Beitrag schätzen.

Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschineller Ausfüllhilfen übermittelt werden.

 

Beitragspflichtige Einnahmen
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird nach § 226 Abs. 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Folgendes zugrunde gelegt:

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland,
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  • das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird.

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn 2020 eine Freigrenze von 159,25 Euro monatlich überschritten wird. Darüber hinaus gilt seit dem 01.01.2020 ausschließlich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sogenannte Betriebsrenten) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 159,25 Euro.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder siehe „Freiwillige Versicherung“.

In der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Bei zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt die beitragspflichtige Einnahme mindestens 1% der Bezugsgröße (2020 monatlich: 31,85 Euro alte Bundesländer bzw. 30,10 Euro neue Bundesländer).

Eine ähnliche Regelung gilt in der Arbeitslosenversicherung: Dort ist nach § 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1% der Bezugsgröße – also auch hier 2020: 31,85 Euro monatlich alte Bundesländer bzw. 30,10 Euro neue Bundesländer.

Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze zugrunde gelegt (§ 153 SGB VII). Durch Satzungsregelung können Berufsgenossenschaften die Beitragsberechnung auch über z. B. Stunden oder Ähnliches vornehmen.

 

Beitragsrückerstattung
Unter einer Beitragsrückerstattung (oftmals mit BRE abgekürzt) versteht man die Rückerstattung von bereits geleisteten Beitragszahlungen an den Versicherungsnehmer. Sie ist in Verbindung mit mehreren Versicherungsprodukten anzutreffen, am geläufigsten ist sie jedoch bei der privaten Krankenversicherung.

In der privaten Krankenversicherung gibt es zwei Formen der Beitragsrückerstattung, nämlich die erfolgsabhängige sowie die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung. Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird von einigen Versicherern im Falle von Leistungsfreiheit angeboten. Man spricht von Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer keine Leistungen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Sollte er zum Beispiel während eines Kalenderjahres nicht ein einziges Mal die Leistungen seiner Krankenversicherung in Anspruch genommen haben, so erhält er eine Rückerstattung. Auf welche Höhe sich diese beläuft, hängt ganz von den getroffenen Vertragsvereinbarungen ab. Teilweise kann es vorkommen, dass nahezu der gesamte Jahresbeitrag rückerstattet wird.

In diesem Fall soll die Beitragsrückerstattung vor allem ein Anreiz sein, den Versicherer nicht unnötig zu belasten. Das heißt aber nicht, dass man keine ärztlichen Behandlungen in Anspruch nehmen soll. Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, kleinere Behandlungskosten selbst zu übernehmen. Sollten dennoch größere Kosten entstehen, wird die Leistung der Versicherung in Anspruch genommen und auf die Beitragsrückerstattung verzichtet.

Die Beitragsrückerstattung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen, beispielsweise in Form einer einmaligen Zahlung. Es ist aber genauso gut möglich, dass die Rückerstattung auf mehrere Monate verteilt wird und sich in Form einer temporären Beitragssenkung bemerkbar macht. Teilweise arbeiten die Versicherer sogar mit dauerhaften Beitragssenkungen.

Unter der bereits erwähnten, erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist eine Rückerstattung zu verstehen, die dann erfolgt, wenn der Versicherer sehr wirtschaftlich gearbeitet und einen Überschuss erzielt hat. Dieser wird dann sehr häufig dazu genutzt, Beitragserhöhungen, die eigentlich erforderlich gewesen wären, auszusetzen.

 

Beitragssätze
Vor einigen Jahren wurde der allgemeine Beitragssatz in der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) auf 14,6% abgesenkt.

Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte – auf 14,0% – ist für solche Mitglieder vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld oder für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Statt ihres individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben.

Auch in der Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage) sind die Beitragssätze gesetzlich vorgeschrieben.

Versicherungsart 2020
Krankenversicherung
(einheitlich für alle Krankenkassen)
allgemeiner Beitragssatz 14,6%
ermäßigter Beitragssatz 14,0%
Zusätzlicher kassenindividueller Beitrag
(Zusatzbeitrag)
Satzungsregelung der
zuständigen Krankenkasse
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,1%
Pauschalbeitrag
geringfügig entlohnte Beschäftigte
13%
(Privathaushalt 5%)
.
Rentenversicherung 18,6%
Pauschalbeitrag
geringfügig entlohnte Beschäftigte
15%
(Privathaushalte 5%)
.
Arbeitslosenversicherung 2,4%
.
Insolvenzgeldumlage 0,06%
.
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung 3,05%
Beitragszuschlag Kinderlose
(gilt nicht für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
0,25%

 

Beitragstragung
Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (Ausnahme: Geringverdienergrenze). Bei der Berechnung der Beiträge ist dabei zunächst der Arbeitnehmerbeitrag zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem jeweils gültigen halben Beitragssatz multipliziert und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Anschließend wird durch Verdopplung des ermittelten Betrages der Gesamtbeitrag bestimmt.

Sofern die Beiträge nicht in gleicher Höhe vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, werden die Beitragsanteile grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt.

Zusatzbeiträge
Müssen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wird auch dieser zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Darüber hinaus ist für bestimmte Personengruppen ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu zahlen.

Pflegeversicherung
Für kinderlose Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,25% erhoben. Dieser Beitrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Lediglich bei Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro im Monat) wird der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung vom Arbeitgeber getragen.

Eine weitere Ausnahme von der paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung gibt es im Bundesland Sachsen. Hier tragen die Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1% allein. Der verbleibende Teil (mit Ausnahme des Zuschlags für Kinderlose) wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen.

Übergangsbereich
Wird ein Arbeitsentgelt von 450.01 Euro bis 1.300,00 Euro gezahlt und die Grenze von 1.300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten, sind besondere Berechnungsvorschriften anzuwenden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist vom Arbeitgeber ein pauschalierter Beitrag in Höhe von 13% als Krankenversicherungsbeitrag abzuführen. Dieser Pauschalbeitrag ist allerdings nur zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5%.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen. Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, hat der Arbeitgeber 15% des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung zu zahlen (als Pauschalbetrag oder Beitragsanteil). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5%.

Macht der geringfügig entlohnte Beschäftigte von seiner Möglichkeit, sich befreien zu lassen, keinen Gebrauch, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Beitragssatz liegt bei 3,6% (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 15% und dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,6%).

Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, ist zudem eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von derzeit 175,00 Euro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil wird allerdings nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Im Übrigen ist der Differenzbetrag, der sich aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Anwendung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ergibt, vom Arbeitnehmer zu tragen.

 

Beitragszuschuss
Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) sind, hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2020: 4.687,50 Euro monatlich) zu zahlen. Ein von der Krankenkasse ggf. erhobener Zusatzbeitrag ist bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen.

Höchstbeitragszuschuss im Kalenderjahr 2020:

  • Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 Euro x 7,3% + 4,687,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 Euro x 7% + 4.687,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitrag

In Zeiten, in denen z. B. aufgrund des Bezuges von Krankengeld kein bzw. nur für einen Teilzeitraum Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt der Beitragszuschuss bzw. ist entsprechend zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten des unbezahlten Urlaubs, des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem ungekürzten (aber auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelt zu berechnen.

Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den Beitragszuschuss also anteilig.

Ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, von der Versicherungspflicht befreit oder von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist und eine private Krankenversicherung in der „Privaten Krankenversicherung“ (PKV) abgeschlossen hat.

Wie bei den freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern wird auch beim Beitragszuschuss zur „Privaten Krankenversicherung“ das Arbeitsentgelt bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2020: 4.687,50 Euro monatlich) berücksichtigt. Seit Anfang 2019 wird der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) zusätzlich mit einbezogen.

Höchstbeitragszuschuss im Kalenderjahr 2020:

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 367,97 Euro (4.687,50 Euro x 7,3% + 4.687,50 Euro x 0,55%)
  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld (bei Versicherung in der GKV): 353,91 Euro (4.687,50 Euro x 7% + 4.687,50 Euro x 0,55%)

Wichtig: Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ gehören.

Der Arbeitnehmer kann einen Beitragszuschuss auch für seine privat versicherten Familienangehörigen erhalten, sofern diese bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV Anspruch auf eine Familienversicherung hätten. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Familienversicherung bei einem anderen Familienangehörigen möglich wäre.

Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.

Höchstbeitragszuschuss im Kalenderjahr 2020:

  • bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 71,48 Euro (4.687,50 Euro x 1,525%)
  • Sachsen: 48,05 Euro (4.687,50 Euro x 1,025%)

 

Belastungsgrenze
Nach § 62 SGB V haben die Krankenkassen die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden gesetzlichen Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigen. Wird die Belastungsgrenze erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der Behandlung ist für jedes weitere Jahr nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst (MD) ggf. zu prüfen.

Es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) zusammengerechnet. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt leben, um 15% (2020: 5 733 Euro) und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 10% (2020: 3.822 Euro) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu vermindern. Für jedes familienversicherte Kind wird ein Freibetrag nach S 32 Abs. 6 EStG in Abzug gebracht (2020: 7.812 Euro).

 

Berufsgruppen
Berufsgruppen sind Gruppen mit unterschiedlichen Tätigkeitsbeschreibungen. In den Versicherungsbedingungen des Unfallschutzes wird bei der Berechnung der Invaliditätsleistung oder Todesfall-Leistung bei Berufsunfällen zwischen verschiedenen Berufsgruppen unterschieden.

Der zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Beruf ist für die Einteilung in die Berufsgruppe maßgeblich. Zum Beispiel:

Berufsgruppe A
Tätigkeitsbeschreibung

  • Berufe mit überwiegender Büro- oder Verwaltungstätigkeit
  • Berufe mit leichten körperlichen Tätigkeiten.

Detaillierte Beispiele findet man meist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Gehört die versicherte Person zur Berufsgruppe A, wird die errechnete Invaliditäts- oder Todesfall-Leistung in der Regel vollständig, also zu 100% ausbezahlt.

Berufsgruppe B
Tätigkeitsbeschreibung

  • Berufe mit überwiegender körperlicher Tätigkeit
  • Berufe, die Tätigkeiten mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen beinhalten
  • Berufe mit Tätigkeiten im Vollzugsdienst, bei der Feuerwehr, Polizei oder bei der Bundespolizei
  • Berufe mit Tätigkeiten beim Militär.

Detaillierte Beispiele man in der Regel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Gehört die versicherte Person zur Berufsgruppe B, wird die errechnete Invaliditäts- oder Todesfall-Leistung meist nur zu 70% ausbezahlt.

Diese Leistungseinschränkung gilt nur bei Berufsunfällen. Für alle anderen Unfälle, wie z. B. Freizeit-, Reise- und Haushaltsunfälle wird die errechnete Invaliditäts- oder Todesfall-Leistung vollständig, also zu 100% ausbezahlt.

Nicht versicherbare Berufe
Im Unfallschutz sind in der Regel Personen mit folgenden Berufen nicht versicherbar – auch wenn der Beitrag bezahlt wird:

  • Akrobaten, Artisten, Astronauten,
  • Bereiter, Besatzungen von Gas- und Ölplattformen, Berufssportler, Berufstaucher,
  • Dompteure,
  • Pyrotechniker,
  • Sprengmeister und Stuntmen.

Die Nichtversicherbarkeit gilt bei diesen Personengruppen für alle Unfälle, nicht nur für Berufsunfälle.

 

Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht und die

  • entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verzeichnet oder
  • nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

Darüber hinaus können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung ist (z. B. bei Hauterkrankungen), sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeit verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

 

Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit bezeichnet die Situation, in der sich ein Mensch wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht mehr in der Lage befindet, seinen Beruf oder einen vergleichbar belastenden Beruf ausüben zu können. Die Berufsunfähigkeit wird von vielen Menschen mit der Erwerbsunfähigkeit verwechselt. Erwerbsunfähigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich jemand nicht mehr in der Lage befindet, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

In der heutigen Zeit spielt das Thema Berufsunfähigkeit eine wichtige Rolle. Auch wenn die Unfallstatistiken eine rückläufige Entwicklung aufzeigen, so sind zunehmend mehr Menschen von der Berufsunfähigkeit betroffen. Es sind in erster Linie Krankheiten, die immer mehr Menschen daran hindern, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Den Angaben mehrerer Versicherer zufolge sind Rückenprobleme sowie psychologische Krankheiten die häufigsten Gründe, die zum Anstieg der Berufsunfähigkeit beitragen. Mittlerweile soll jeder vierte Arbeitnehmer vor dem Eintritt in den Ruhestand berufsunfähig sein.

Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde und berufsunfähig wird, der hat Anspruch auf eine staatliche Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings ist eine grundlegende Versorgung nur dann gewährleistet, wenn der Betroffene weniger als sechs Stunden am Tag einer zumutbaren Arbeit nachgehen kann. Wer später geboren wurde, hat lediglich auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente Anspruch. Diese fällt jedoch vergleichsweise gering aus und ist an den so genannten Grad der Erwerbsminderung gekoppelt. In aller Regel reicht die Erwerbsminderungsrente nicht aus, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Mit dem Abschluss entsprechender Versicherungsprodukte kann man sich gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit zusätzlich finanziell absichern. So ist zum Beispiel eine Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglich. Die meisten Versicherer bieten sie auch in Kombination mit anderen Versicherungslösungen, wie zum Beispiel Lebens- oder Rentenversicherungen an.

Um seine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versicherungsgesellschaft geltend machen zu können, muss ein medizinisches Gutachten vorliegen.

 

Beschäftigungsverbot

Für schwangere und stillende Frauen und Mütter gelten Beschäftigungsverbote, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt sind. Unterschieden werden hierbei absolute Beschäftigungsverbote, betriebliche Beschäftigungsverbote und ärztliche Beschäftigungsverbote.

Absolute Beschäftigungsverbote (§§ 3-6 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen. Maßgeblich für die Berechnung der Schutzfristen ist das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Tag der Entbindung. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Praktikantinnen und für Frauen, deren Kind vor Ablauf der Schutzfristen stirbt (§ 3 Abs. 3 und 4 MuSchG).

Die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen darf nur innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen erfolgen. Eine erwachsene Frau darf dann nicht länger als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist außerdem untersagt

  • an Sonn- und Feiertagen. Eine Ausnahme davon ist u. a. möglich, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt und Alleinarbeit für die Schwangere ausgeschlossen ist (§ 6 MuSchG);
  • in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Eine Ausnahme davon (bis 22 Uhr) ist möglich, wenn die Frau ausdrücklich zustimmt, Alleinarbeit für Schwangere ausgeschlossen ist und zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorliegt, nach dem nichts gegen die Beschäftigung spricht (§ 5 MuSchG).

Betriebliche Beschäftigungsverbote (§§ 9-13 MuSchG)
Arbeitgeber müssen die Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Stillenden so gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Dazu enthält das MuSchG einen umfangreichen Katalog unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen. Unter Berücksichtigung dieses Katalogs ist im Betrieb eine bestimmte Rangfolge von Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Zunächst muss der Arbeitgeber versuchen, die Arbeitsbedingungen durch geeignete Schutzmaßnahmen so umzugestalten, dass die Frau ihre Beschäftigung fortsetzen kann. Ist dies an dem konkreten Arbeitsplatz nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, ist weder das eine noch das andere möglich, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen.

Ärztliche Beschäftigungsverbote (§ 16 MuSchG)
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen und den betrieblichen Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Gleiche gilt für Frauen, die nach der Entbindung in den ersten Monaten nicht wieder voll leistungsfähig sind; hierbei kommen auch teilweise Beschäftigungsverbote (für bestimmte Tätigkeiten oder in Bezug auf die Dauer der Beschäftigung) in Frage.

Mutterschutzlohn und Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Frau das durchschnittliche Arbeitsentgelt weiter gezahlt (Mutterschutzlohn). Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers bis zur Höhe des bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens sowohl den Mutterschutzlohn (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge) als auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe.

Betreuungsteam
Ein Betreuungsteam kommt meist bei speziellen Versicherungen zum Einsatz. Es sorgt für eine professionelle Beratung und Betreuung, z. B. nach einem Unfall etc.

 

Betriebliche Altersversorgung

Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten und Anreize zur zusätzlichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen zu schaffen.

Betriebsrenten und Grundsicherung
Im Rahmen des BRSG wurde ein Freibetrag für die Leistungen der bAV eingeführt. Dieser berechnet sich wie folgt:

  • Sockelfreibetrag von 100,00 Euro zuzüglich 30% des den Sockelfreibetrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge,
  • insgesamt „gedeckelt“ auf 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII (2020: 50% = 216,00 Euro).

Steuern und Sozialversicherung
Seit Anfang 2018 können bis zu 8% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2020: 82.800 Euro) steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Dies entspricht einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 6.624,00 Euro jährlich in 2020. Als Ausgleich für diese Erhöhung der steuerfreien Ansparung ist die bis Ende 2017 bestehende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (1.800,00-Euro-Grenzel ersatzlos entfallen. Sozialversicherungsfrei verbleiben allerdings unverändert maximal 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2020: 3.312,00 Euro).

Förderbetrag für Geringverdiener
Seit Anfang 2013 werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, wenn sie Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 2.200,00 Euro einen Zuschuss zur bAV zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine bAV einrichtet und Beiträge von mindestens 240,00 Euro bis maximal 480,00 Euro im Jahr in eine bAV einzahlt (von denen ihm allerdings 30% erstattet werden – also zwischen 72,00 und 144,00 Euro jährlich).

Opting out
Im Regelfall ist die bAV in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf. Seit Anfang 2018 kann – ausschließlich über einen Tarifvertrag – eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssystem bzw. Opting out), auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, eingeführt werden. Das Angebot zur Entgeltumwandlung „gilt als angenommen“, wenn es der Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Umwandlung schriftlich unterbreitet und auf den Umwandlungsbetrag hingewiesen hat.

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt, Die Beiträge können vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung; aus dem Arbeitsentgelt oder aus Sonderzahlungen} oder vom Arbeitgeber getragen werden (firmenfinanzierte Direktversicherung).

Pensionskasse: Hierbei handelt es sich um Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt; allerdings haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich hieran zu beteiligen.

Pensionsfonds: Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Arbeitnehmer können sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen.

Direkt-/Pensionszusage: Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Direktzusagen sind meist reine Leistung des Arbeitgebers; eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich.

Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber.

 

Betriebsprüfung
Die Rentenversicherungsträger führen die Betriebsprüfungen in alleiniger Verantwortung durch (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfung umfasst insbesondere die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • vorgenommenen Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit),
  • abgegebenen Meldungen,
  • für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts,
  • vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge und
  • nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu führenden Entgeltunterlagen.

Beitragszahlungen sind auch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte sowie die der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Gegenstand der Prüfung der Umlagen sind die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren.

Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge ist die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach § 256 SGB V.

Zusätzlich prüfen die Träger der Rentenversicherung seit einigen Jahren auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung.

Die Betriebsprüfung beinhaltet zudem die korrekte Abführung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK).

Darüber hinaus hat auch die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen.

Die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in kürzeren Abständen verlangen.

Anstelle der persönlichen Prüfung vor Ort ist eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) möglich.

Das Verfahren der euBP beginnt mit der Datenabfrage beim Arbeitgeber. Die dabei übermittelten Daten werden nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht. Es verbleiben also keine übermittelten Daten beim Rentenversicherungsträger.

Wurden die Abrechnungsdaten ausgewertet und ergeben sich hieraus keine relevanten Prüfhinweise, entfällt eine weitere Prüfung am Betriebssitz. Ergeben sich jedoch Unstimmigkeiten, folgt doch eine Prüfung vor Ort, Diese dürfte jedoch in den meisten Fällen deutlich kürzer als bei einem normalen, vollen Prüfumfang ausfallen. So werden sich die Prüfer im Regelfall darauf beschränken, nur die konkret aufgetretenen Unstimmigkeiten aufzuklären.

Die Ergebnisse der Auswertungen werden zwischen Prüfer und Unternehmen besprochen. Anschließend wird ein Prüfbescheid zugestellt. Wichtig: Die elektronische Prüfung erfolgt auf freiwilliger Basis. Unternehmen können den Prüfer also unverändert in den eigenen Räumen oder beim Steuerberater prüfen lassen.

 

Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.

Für einen Unternehmer können diese Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernde Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)) sein. Dies gilt auch für körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nach den Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff. EStG) richtet.

Bewirtungskosten sind nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln und können entweder in voller Höhe, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzugsfähig sein. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen und im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.

Ist die Bewirtung geschäftlich veranlasst (z. B. bei Bewirtung von Geschäftsfreunden), sind die damit einhergehenden Aufwendungen vom Unternehmen zu 70% steuerlich abzugsfähig. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen, die nicht geschäftlich bedingt sind (Bewirtung eigener Arbeitnehmer – R 4.10 EStR) können als Betriebsausgabe zu 100% steuermindernd berücksichtigt werden, ebenso wie die hiermit verbundenen Nebenkosten.

Wichtig: Unangemessene Kosten sind nicht steuerlich abzugsfähig. Ob und inwieweit Bewirtungsaufwendungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Konkurrenz, Großauftrag).

Nachweis und besondere Aufzeichnung: Bei Bewirtungen in Restaurants hat der Steuerpflichtige einen besonderen Belegnachweis zu erfüllen. Der Nachweis kann auf einem Vordruck erfolgen, der häufig bereits auf der Rückseite der Restaurantrechnungen entsprechend vorbereitet ist, oder auf einem gesonderten Dokument, das mit der Rechnung zusammengeführt wird. Dieser Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine Angaben wie „Arbeitsgespräch“ genügen nicht),
  • Namen der bewirteten Personen,
  • Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers.

Diesem selbst erstellten Nachweis ist die ebenfalls formal korrekte Rechnung des Restaurants beizufügen. Handschriftliche Rechnungen oder Quittungen genügen nicht. Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss stets maschinell erstellt und mit einer Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer) versehen sein.

 

Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten je nach Rechtskreis Ost oder West unterschiedliche Werte.

 

Bindungsfrist
Für alle ausgeübten Krankenkassenwahlrechte gilt eine 18-monatige Bindungswirkung (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt und nicht von dem Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder von dem Zeitpunkt der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

Für Wahltarife gelten gesonderte Bindungsfristen.

Die Bindungsfrist ist grundsätzlich auch zu beachten, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und im unmittelbaren Anschluss daran Versicherungspflicht neu entsteht. In diesem Fall hat der Versicherte zwar ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bindungsfrist eingehalten wird, die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse also mindestens 18 Monate (oder für die Dauer einer besonderen Bindungsfrist bei Wahltarifen) bestanden hat.

Zur außerordentlichen Kündigung bei erstmaliger Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrages siehe „Kündigungsrecht“.

Sofortiges Wahlrecht bei Unterbrechung der Mitgliedschaft
Endete die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft unabhängig davon, ob bei der bisherigen Krankenkasse die 18-monatige Bindungsfrist (bzw. eine besondere Bindungsfrist bei Wahltarifen) erfüllt ist.

Eine Kündigung der alten Krankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich – und damit auch keine Kündigungsbestätigung zur Vorlage bei der neuen Krankenkasse.

Voraussetzung hierfür ist eine echte Unterbrechung. Dabei sind alle Zeiten, in denen keine eigene Mitgliedschaft bestanden hat, Unterbrechungszeiten; der Grund für die Unterbrechung ist nicht von Bedeutung. Eine Unterbrechung liegt auch dann vor. wenn der Zeitraum zwischen zwei Mitgliedschaften nur einen Tag umfasst bzw. für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder gar keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Auch Zeiten eines sogenannten nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten als Unterbrechung.

 

Britische Lebensversicherungen
Die Britische Lebensversicherung bezeichnet eine spezielle Form der Lebensversicherung. Entsprechende Policen werden von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Großbritannien angeboten. Sie erfreuen sich gerade in Deutschland einer wachsenden Beliebtheit, da sie gegenüber den Policen deutscher Anbieter gewisse Vorteile mit sich bringen.

Der bedeutende Unterschied zwischen den Lebensversicherungen deutscher und britischer Versicherer besteht darin, dass die britischen Anbieter eine andere Anlagepolitik verfolgen. Während die deutschen Versicherer aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu gezwungen sind, die Versicherungsbeiträge sehr konservativ bzw. sehr sicher zu investieren, haben die britischen Anbieter einen erheblich größeren Spielraum. Sie sind dafür bekannt, dass sie überwiegend in Aktien investieren, was sich auf die Renditen ihrer Lebensversicherungen sehr positiv auswirkt. Zwar kann es passieren, dass in schlechten Börsenjahren Verluste zu verzeichnen sind, doch im historischen Vergleich zeigt sich eindeutig, dass mit britischen Lebensversicherungen erheblich bessere Renditen erzielt werden können. Im Vergleich mit den Renditen deutscher Lebensversicherungen fallen diese ungefähr um das Dreifache höher aus.

In Hinblick auf den gebotenen Versicherungsschutz können britische Policen mit den Versicherungsprodukten deutscher Anbieter verglichen werden. Sollte der Todesfall eines Versicherungsnehmers eintreten, so wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Begünstigten ausgezahlt.

Wie bereits erwähnt wurde, hat das Interesse an britischen Lebensversicherungen enorm zugenommen. Dies ist vor allem auf das Alterseinkünftegesetz zurückzuführen, das 2005 in Kraft getreten ist. Seitdem die Erträge von Lebensversicherungen versteuert werden müssen, ziehen es immer mehr Versicherungsnehmer und Privatanleger vor, in die renditeträchtigeren Policen britischer Anbieter zu investieren. Diese müssen zwar ebenfalls versteuert werden, wirken aber aufgrund der höheren Renditechancen für viele Menschen attraktiver.

Der Vertrieb entsprechender Versicherungslösungen erfolgt mittlerweile auch von Deutschland aus. Fast alle großen britischen Versicherer haben Niederlassungen in Deutschland eröffnet. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass einige Verträge sogar in deutscher Sprache angefertigt werden. Hinsichtlich der Währung gilt es allerdings aufzupassen: Sollte man eine britische Lebensversicherung abschließen, die auf britische Pfund lautet, so geht man ein Währungsrisiko ein. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten konservative Anleger bevorzugt Policen abschließen, die auf Euro lauten.

Bzgl. des von den Briten mittlerweile in 2020 erfolgten Austritt aus der EU (BREXIT) gibt es aktuell noch keine Informationen bzgl. zu erwartenden Änderungen von bestehenden Versicherungsverträgen bzw. Veränderungen der bisherigen Bedingungen bei zukünftigen Verträgen.

 

Bundesfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Der BFD kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist.

Sozialversicherung
Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den BFD die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) entsprechend Anwendung. Es besteht damit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vergleichbar den zur Berufsausbildung Beschäftigten kommt bei den BFD-Teilnehmern weder Geringfügigkeit noch die besondere Beitragsberechnung/-tragung im Übergangsbereich in Betracht.

Beitragsberechnung
Der BFD ist ein unentgeltlicher Dienst. Die Teilnehmer erhalten neben einem Taschengeld grundsätzlich Unterkunft und Verpflegung (Sachbezug) bzw. dessen Abgeltung, Arbeitskleidung und ggf. Fahrtkostenerstattung. Für das Taschengeld gilt eine bundesweite Höchstgrenze von 6% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung (2020: 6% = 414,00 Euro).

In der Sozialversicherung sind Geld- und Sachbezüge beitragspflichtig. Dabei wird im Jahr 2020 für die Unterkunft ein monatlicher Betrag von 235,00 Euro und für die Verpflegung ein monatlicher Betrag von 258,00 Euro herangezogen.

Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Besonderheit. In diesem Sozialversicherungszweig wird die monatliche Bezugsgröße für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt, wenn der BFD im Anschluss (spätestens innerhalb eines Monats) an eine Versicherungspflichtige Beschäftigung abgeleistet wird. Die maßgebliche monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2020 monatlich 3.185 Euro in den alten bzw. 3.010 Euro in den neuen Bundesländern. Hierdurch soll für diesen Personenkreis eine unverhältnismäßig niedrige Beitragszahlung verhindert werden.

Im Auftrag des Bundes übernimmt der Träger der Einsatzstelle die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe, also sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile, und führt die Beiträge ab.

Zu den Beiträgen, die vom Träger übernommen werden, zählt auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Zugrunde gelegt wird hierbei der durchschnittliche Zusatzbeitrag (2020: 1,1%).

DEÜV-Meldungen
Teilnehmer des BFD sind aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Gleichstellung mit Personen, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr absolvieren, mit der Personengruppe „123″ zu melden.

Umlagen
Betriebe, die der Umlagepflicht nach dem AAG unterliegen, haben für Teilnehmer am BFD lediglich Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren U2 zu zahlen. Für die Abführung der Insolvenzgeldumlage hingegen gelten keine Besonderheiten.

 

Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bochum. Einst war sie Träger diverser Sozialversicherungen für Arbeitnehmer, die im Bergbau beschäftigt waren. Die Sozialversicherungen umfassten die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Doch mit der abnehmenden Bedeutung des Bergbaus und dem damit einhergehenden Stellenabbau verlor auch die Bundesknappschaft an Bedeutung. Letzten Endes sah man sich dazu gezwungen, die öffentliche Körperschaft neu auszurichten. Im Rahmen der Reorganisierung wurden der Körperschaft neue Aufgaben zugeteilt und es erfolgte eine Umbenennung. Mittlerweile trägt sie die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS).

Seit April 2003 ist sie Trägerin der so genannten Minijob-Zentrale. Somit ist die Knappschaft zur Einzugsstelle für Beiträge aller geringfügig Beschäftigten avanciert. Diese Aufgabe übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das gesamte Bundesgebiet. Alle Unternehmen, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt haben, führen die Sozialversicherungsbeiträge der jeweiligen Mitarbeiter direkt an die Knappschaft-Bahn-See ab.

Gleichzeitig ist die Knappschaft auch Ansprechpartner für alle, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen oder nachgehen möchten. Ganz egal ob Minijob, Studentenjob oder Praktikum: Wer sich über die Höhe seiner Abgaben oder Verdienstgrenzen informieren möchte, kann sich direkt an die Minijob-Zentrale wenden. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die zum Beispiel über die Schaffung entsprechender Jobs nachdenken und sich informieren möchten.

 

Vermissen Sie einen wichtigen Begriff oder Hinweis? Helfen Sie uns doch. Schreiben Sie uns. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe bei der Erweiterung und Vervollständigung dieses Versicherungslexikons.
Ende des Beitrags 2012-0412-130jK – 1-2012-130-1436-41 – Stand: 04.03.2020
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