Versicherungslexikon – G

Gefahrklassen
Die Gefahrklasse ist Teil der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus:

  • der Unfall- und Berufskrankheitengefährdung in einem Unternehmen oder Unternehmensteil (Gefahrklasse),
  • der Lohn- und Gehaltssumme der Mitarbeiter im Unternehmen,
  • der Anzahl, Schwere und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten im Unternehmen (Zuschlag oder Nachlass).

Die Gefahrklassen gelten für Unternehmensbereiche und werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, die für den Unternehmensbereich in einem bestimmten Zeitraum aufgewandt wurden, den Gesamtentgelten des Unternehmensbereichs für den gleichen Zeitraum gegenübergestellt werden.

Die Gefahrklasse drückt aus, wie viel Euro an Unfallentschädigungen beim jeweiligen Unternehmensbereich auf 1.000 Euro Gesamtentgelt entfallen sind.

 

Gefahrtarif
Im Rahmen der Rechtsetzungsmöglichkeiten wird der Gefahrtarif durch die jeweiligen Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften festgelegt. Zur risikoorientierten Abstufung der Beiträge hat die Berufsgenossenschaft für die ihr angeschlossenen Gewerbezweige einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden.

Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgefegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend – spätestens alle 6 Jahre – anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs.

 

Geld & Finanzen
Baufinanzierung
Die Finanzierung des Eigenheimes wird einen wahrscheinlich einen großen Teil des Lebens begleiten. Da ist gute Planung angesagt. Wenn man die Finanzierung für das eigene Haus richtig aufbaut, kann man fünfstellige Beträge sparen!

Autokredit
Wenn man den Kauf eines neuen oder gebrauchten Autos plant, kann sich in der derzeitigen Zinssituation eine Teil- oder Komplett-Finanzierung lohnen!

Ratenkredit
Beim Kauf einer Küche, eines neuen Sofas oder des neuen Fernsehers bekommt man den Ratenkredit gleich mit angeboten. Doch wie günstig ist das Angebot wirklich?

 

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist das Gebiet, an dem die versicherten Objekte oder Personen geschützt sind. Jeder Versicherer legt den Geltungsbereich der Versicherungen in den Versicherungsbedingungen fest. Einen weltweiten Geltungsbereich gibt es z.B. bei:

Auslands-Krankenschutz-Versicherungen (mit Ausnahme Deutschlands und des Landes des Wohnsitzes),

  • Unfallschutz- Versicherungen,
  • Reiserücktritts-Versicherungen,
  • Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungen.

Bei den Auto-Versicherungen ist der Geltungsbereich z.B. auf die EU und einige zusätzliche Staaten beschränkt.

 

Genesungsgeld
Genesungsgeld ist eine Leistung der privaten Unfall-Versicherung oder einer privaten Krankenversicherung und soll die Lücke zwischen Entlassung aus dem Krankenhaus und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Patienten überbrücken. Es setzt daher in der Regel auf ein ebenfalls vereinbartes Krankenhaustagegeld auf.

Bei manchen Versicherungen ist das Genesungsgeld eine Leistung des Unfallschutzes:

Wenn Versicherte nach einem stationären Aufenthalt aufgrund eines Unfalls nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin verletzungsbedingt krankgeschrieben sind, wird ein Genesungsgeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld ist in der Regel auf maximal 20 Tage beschränkt.

 

Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% sowie 15% zur Rentenversicherung (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil).

Die Zahlung des KV-Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) versichert ist. Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 0,9% des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 liegt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte seit dem 01.06.2019 bei 0,19%. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2% Pauschalsteuer abzuführen, sofern nicht auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgegriffen werden soll.

Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5% sowie 2% Pauschalsteuer.

Anfang 2013 wurde für geringfügig Beschäftigte eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt. Hiervon kann man sich allerdings befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt – unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts – vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens 1 Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt wird.

Von einem Drei-Monats-Zeitraum ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich; die Beurteilung ist dann auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

 

Geringverdienergrenze
Die Geringverdienergrenze steht im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entrichtet werden müssen. Sie bezeichnet eine Einkommensgrenze, bis zu welcher der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Bis zu dieser Grenze müssen die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von den Arbeitgebern entrichtet werden.

Derzeit (Stand 2008) beläuft sich die Höhe der Geringverdienergrenze auf 400 Euro im Monat. Wird sie durch die Leistung von Sonderzahlungen oder Sonderzuwendungen überschritten, so werden die Sozialversicherungsbeiträge für den überschüssigen bzw. über der Grenze liegenden Einkommensteil aufgeteilt und müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer entrichtet werden.

Grundsätzlich gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte die gleichen Beitragsberechnungsvorschriften wie bei anderen Arbeitnehmern. Eine Ausnahme stellt die sogenannte Geringverdienergrenze dar. Sie liegt bei 325 Euro monatlich und gilt für Auszubildende und Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Für diesen Personenkreis zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein. Das gilt auch für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und einen möglichen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25%.

Wird die Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung überschritten, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge aus dem 325 Euro überschreitenden Betrag je zur Hälfte. Soweit die Beiträge aus dem überschreitenden Betrag auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entfallen, tragen Geringverdiener und Arbeitgeber auch diese je zur Hälfte. Lediglich der ggf. zu entrichtende Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist in diesen Fällen von dem 325 Euro übersteigenden Betrag allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

 

Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und bzw. oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.

Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.

 

Gesellschafter
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können durchaus in einem abhängigen und damit Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern – und das gilt auch für Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer sind – ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH allerdings nur dann vor, wenn die Gesellschafter

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
  • für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
  • keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen können.

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50% des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, sodass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet.

In allen anderen Falten ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind (sogenannte Fremdgeschäftsführer), liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

 

Gesetzliche Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung (die auch häufig mit GKV abgekürzt wird) ist fester Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Die Alternative zur GKV ist die „Private Krankenversicherung“ (PKV).

Weil ein Wechsel in die PKV nur unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich ist, sind die meisten Bürger Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig ist die Anzahl der Mitglieder so hoch, weil in Deutschland eine Versicherungspflicht besteht, die sich mittlerweile über fast alle Berufsgruppen erstreckt.

Die eigentlichen Versicherungsleistungen werden von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Hierbei handelt es sich um die so genannten Krankenkassen. Es gibt in Deutschland rund 200 Krankenkassen, wobei deren Anzahl bereits seit Jahren stark rückläufig ist. Die einzelnen Krankenkassen können drei unterschiedlichen Arten von Kassen zugeteilt werden, nämlich den Primärkassen, den Ersatzkassen und den Spezialkassen.

Im Bezug auf die Versicherungsleistung ist zu erwähnen, dass sich diese über nahezu alle Bereiche des Gesundheitssystems erstreckt, um den Versicherungsnehmern eine grundlegende medizinische bzw. gesundheitliche Absicherung gewährleisten zu können. Genaue Informationen über die zahlreichen Leistungen, die von einer Krankenkasse erbracht werden müssen, sind im Fünften Sozialgesetzbuch zu finden.

Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist vom Einkommen des Versicherungsnehmers abhängig. Sie wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen bemessen. Der Prozentsatz wird als Beitragssatz bezeichnet und kann von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfallen. Aus diesem Grund kann es sich lohnen, die Beitragssätze einzelner Kassen miteinander zu vergleichen, um gegebenenfalls einen Versicherungswechsel anzustreben.

Ergänzend zur Beitragshöhe ist anzumerken, dass es eine Obergrenze gibt. Die so genannte Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe der Versicherungsbeitrag bemessen wird. Für den Einkommensanteil, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, muss kein Versicherungsbeitrag entrichtet werden. Liegt ein Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über der so genannten Pflichtversicherungsgrenze, besteht für ihn keine Versicherungspflicht in der GKV. In diesem Fall steht es im frei, sich entweder in der GKV oder in der PKV zu versichern.

 

Gesundheitsfonds
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vor einigen Jahren durch die Einführung des Gesundheitsfonds neu geregelt. Danach zahlen alle Beitragszahler den gleichen allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz. Damit gelten – wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – einheitliche Beitragssätze auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben.

 

Gesundheitsprüfung
Eine Gesundheitsprüfung im Versicherungswesen fällt vor allem bei den Personenversicherungen an.

Der Gesundheitszustand des potentiellen Versicherungsnehmers wird vom Versicherungsunternehmen bewertet.

Für den Versicherer ist die Kenntnis des Gesundheitszustandes vor Vertragsabschluss relevant, da evtl. individuelle Risiken in den Versicherungsvertrag mit aufgenommen werden müssen.

Ein erhöhtes Risiko kann zu einem Risikozuschlag oder zum Ausschluss einzelner Risiken aus dem Versicherungsschutz führen.

Bei manchen Versicherungsunternehmen finden bei den Personenversicherungen für Auslands-Krankenschutz, Unfallschutz und anderen Versicherungen keine Gesundheitsprüfung statt.



Gipsgeld
Gipsgeld ist eine Leistung mancher Unfallschutz-Versicherungen:

Hat ein Unfall einen Knochenbruch oder einen Muskel-, Sehnen-, Bänder- oder Kapselriss zur Folge, der keine vollstationäre Krankenhausbehandlung notwendig macht, wird ein Gipsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Leistung ist in der Regel auf maximal 10 Tage beschränkt.

 

GKV
GKV ist die Abkürzung für die „Gesetzliche Krankenversicherung“.

 

Glasversicherung
Die Glasversicherung ist eine Sachversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Schutz vor Glasschäden bietet. Ein typischer Glasschaden ist der Glasbruch, von welchem zum Beispiel die Rede ist, wenn ein Objekt auf einen Glasgegenstand trifft und es aufgrund der Krafteinwirkung zu einem Bruch des Glases kommt.

Die Verbreitung der Glasversicherung hält sich in Grenzen. Viele Menschen sind der Meinung, dass sie vor Glasschäden bereits über ihre Hausratversicherung geschützt sind. Solch eine Annahme ist allerdings falsch. Wird ein Versicherungsschutz für Fensterscheiben, Glasschränke oder andere Glasobjekte benötigt, so bedarf es dem Abschluss einer zusätzlichen Glasversicherung. Mit dieser lassen sich alle Glasobjekte eines Haushalts versichern, wobei viele Versicherer ihren Kunden auch die Möglichkeit anbieten, ausschließlich bestimmte Objekte zu versichern.

Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn man besonders große und somit auch verhältnismäßig teure Fensterscheiben versichern möchte. Auf diese Weise kann man die wichtigsten Glasobjekte versichern, ohne einen hohen Beitrag entrichten zu müssen.

 

Gleitzone
Zum 01.07.2019 wurde die Gleitzone zu einem sogenannten Übergangsbereich weiterentwickelt.

 

Gliedertaxe
Die Gliedertaxe existiert in der Unfallschutz-Versicherung und beurteilt den Invaliditätsgrad aufgrund von Verlust oder Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile aufgrund eines Unfalls. Eine Übersicht finden Sie in den jeweiligen Unfallschutz-Versicherungs-Bedingungen.

 

Grundfähigkeitsversicherung
Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine Absicherung gegen die Folgen von Unfällen und Krankheiten, bei denen der Versicherungsnehmer eine oder mehrere seiner Grundfähigkeiten verloren hat. Unter den Grundfähigkeiten sind grundlegende Fähigkeiten des Menschen zu verstehen wie zum Beispiel die Fähigkeit zu hören, zu sehen oder zu gehen. Sollte der Schadensfall eintreten und der Versicherungsnehmer mindestens eine der versicherten Grundfähigkeiten verlieren, so erhält er fortan eine monatliche Rente. Anders als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Rente auch dann ausgezahlt, wenn sich der Versicherungsnehmer noch in der Lage befindet, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Verlust einer Grundfähigkeit muss gegenüber dem Versicherer anhand eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden.

Im Vergleich mit anderen Versicherungslösungen ähnelt die Grundfähigkeitsversicherung vor allem der Dread-Disease-Versicherung. Im Grunde genommen gibt es zwischen den beiden Versicherungen lediglich zwei Unterschiede. Der erste besteht darin, dass die Grundfähigkeitsversicherung nicht erst bei schweren Krankheiten sondern beispielsweise auch bei einer Verringerung der Sehstärke greift. Desweiteren erhält der Versicherungsnehmer keine Einmalzahlung, sondern eine lebenslange Rente.

Der Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung ist vor allem für Menschen interessant, die aufgrund bestehender oder vorangegangener Krankheiten oder auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht dazu berechtigt sind, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Somit können sich auch diese Menschen vor einer Berufsunfähigkeit schützen, schließlich ist diese immer mit dem Verlust einer oder mehrerer Grundfähigkeiten verbunden. Desweiteren bringt sie den großen Vorteil mit sich, dass sogar die Möglichkeit besteht, Kinder gegen die Folgen von Unfällen und Krankheiten zu versichern. In Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsanbieter ist der Abschluss einer entsprechenden Police bereits für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren möglich.

 

Grundsumme
Die Grundsumme in der privaten Unfallversicherung (auch Deckungssumme oder Versicherungssumme genannt) kann mit oder ohne Progression vereinbart werden. Im Falle einer Invalidität in der privaten Unfallversicherung wird aus der Grundsumme und dem Invaliditätsgrad die Zahlung der privaten Unfallversicherung errechnet. Zum Beispiel: Invaliditätsgrad aufgrund eines Unfalls von 20% und Grundsumme von 100.000 € ergibt einen Auszahlungsbetrag von 20.000 €.

 

Grüne Versicherungskarte
Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr, umgangssprachlich wegen ihrer grünen Farbe ‚Grüne Versicherungskarte‘ genannt, ist Bestand des internationalen, vorwiegend europäischen Systems. Dieses ermöglicht, mit der  Police der Kfz-Haftpflichtversicherung des Herkunftslandes in verschiedene Länder fahren zu können, ohne jedes Mal an der Grenze eine dem nationalen Recht entsprechende Versicherungsdeckung nachkaufen zu müssen.

 

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Ende des Beitrags 2012-0420-133jK – 1-2012-133-0854-15 – Stand: 04.03.2020
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