Vermieter und Jobcenter – Die Rechtslage ist eindeutig – ein Rechts-Ratgeber

Zugegeben, die Sache ist für einen Vermieter höchst ärgerlich: Sein Mieter hält sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen und zahlt nur unregelmäßig oder gar keine Miete.

Beziehen die Mieter Arbeitslosengeld II, wenden sich die Vermieter oft an das Jobcenter und beantragen Direktzahlung der Miete oder stellen den Antrag, von den laufenden Leistungen Raten zur Tilgung der vorhandenen Mietrückstände einzubehalten.

Oft entsteht bei den Vermietern Unmut, wenn sie vom Jobcenter dann nur eine kurze negative Antwort erhalten. Deshalb folgende Punkte zur Erklärung:

Ob das Geld für die Miete aus eigenem Einkommen des Mieters oder zum Beispiel aus Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II stammt, spielt für die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Mietverhältnis keine Rolle!

Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ganz normale Mieter mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Vom Jobcenter werden die Kosten der Unterkunft gewährt und im Normalfall direkt an den Kunden ausgezahlt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden können diese Leistungen direkt an den Vermieter gezahlt werden!

Abgewichen wird hiervon nur im Rahmen der Wohnraumsicherung, wenn beispielsweise bereits bei Antragsstellung Mietschulden vorhanden sind. Bevor eine Direktzahlung auf gesetzlicher Basis umgesetzt wird, muss aber in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung vorgenommen werden.

Auch eine Direktzahlung ändert aber nichts an dem Vertragsverhältnis, das weiterhin lediglich zwischen Vermieter und Mieter auf privatrechtlicher Basis besteht. Das bedeutet, dass der Vermieter gegenüber dem Jobcenter keinerlei Antragsbefugnis hat, da kein Rechtsverhältnis besteht. Deshalb kann auch zum Beispiel ein Antrag auf Einbehaltung von der laufenden Leistung für Mietschulden oder Direktzahlung der Miete, der vom Vermieter gestellt wird, keinen Erfolg haben. Alle Ansprüche gegenüber dem Mieter müssen vom Vermieter auf privatrechtlichem Wege geltend gemacht werden.

Weiterhin können gegenüber dem Vermieter aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine Angaben zum Kunden gemacht werden, beispielsweise über den derzeitigen Wohnort oder ähnliches. Die Weitergabe von Daten ist hier nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Kunden möglich.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Iris Schüttzler aus Kempten in Bayern.
Ende des Beitrags 1-2016-145-1936-1

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

1 Kommentar

  1. Hallo und danke für Ihren Hinweis. Es gab zwichenzeitlich ein Update für ein bestimmtes Plugin, wodurch diese Fehlermeldung ausgelöst wird. Fehler wird kurzfristig behoben vom Plugin-Programmierer, hat aber keine unmittelbaren wichtigen Auswirkungen auf den jeweiligen Beitrag.

Schreibe einen Kommentar zu Info-24-Service Ltd. Antworten abbrechen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*