Sicher vererben mit dem Zentralen Testamentsregister der BNotK (ZTR)

DER LETZTE WILLE
Die gesetzliche Erbfolge ist für viele eine nur unzureichende Regelung im Todesfall. Daher machen immer mehr Menschen von ihrer Testierfreiheit Gebrauch. Letztwillige Verfügungen müssen unzweideutig und juristisch einwandfrei getroffen werden, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Deshalb hat der Gesetzgeber den Notar im Erbrecht mit besonderen Kompetenzen ausgestattet: Er berät Sie über die erbrechtlichen Gestaltungsmittel und sorgt durch Errichtung einer öffentlichen Urkunde für klare Verhältnisse bei Ihrem letzten Willen. Für viele erbrechtliche Verfügungen, etwa Erbverträge oder Pflichtteilsverzichte, ist die notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung.

DAS ZENTRALE TESTAMENTSREGISTER
Die Bundesnotarkammer prüft in jedem Sterbefall von Amts wegen, ob registrierte Testamente, Erbverlräge oder sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden vorhanden sind. Im Register ist der Ort vermerkt, an dem die erbfolgerelevanten Urkunden amtlich verwahrt werden. So können diese schnell gefunden und vom zuständigen Nachlassgericht berücksichtigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Ihr letzter Wille tatsächlich verwirklicht wird.

DIE REGISTRIERUNG IHRER URKUNDE
Alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden (Testamente, Erbverträge, Erbverzichte, Eheverträge, etc.) werden durch den beurkundenden Notar von Amts wegen im Zentralen Testamentsregister registriert. Eigenhändige Testamente können nur registriert werden, wenn sie einem Notar übergeben oder in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht werden. Gespeichert werden Daten zur Urkunde, zu deren Verwahrstelle und vor allem zum Erblasser, damit dieser im Sterbefall eindeutig identifiziert werden kann. Dazu gehören auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenbuch- bzw. -registernummer.

DIE EINTRAGUNGSBESTÄTIGUNG
Die Bundesnotarkammer erstellt für jede Registrierung eine Eintragungsbestätigung, die Ihnen der Notar oder das Amtsgericht zur Verfügung stellt. Die darin enthaltenen Verwahrangaben müssen von Ihnen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Enthalten Ihre Registerdaten Fehler, können diese durch den beurkundenden Notar oder das Nachlassgericht berichtigt werden.

DIE REGISTERABFRAGE
Um die Vertraulichkeit Ihrer Daten zu wahren, erteilt die Bundesnotarkammer Auskünfte aus dem Testamentsregister nur Amtsträgern wie Notaren und Gerichten im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Zu Lebzeiten des Erblassers dürfen diese das Register nur mit dessen Einwilligung abfragen.

DATENSICHERHEIT UND DATENSCHUTZ
Datenschutz beginnt mit Datensparsamkeit: Deshalb wird der Inhalt Ihrer Urkunde im Testamentsregister nicht gespeichert, sondern nur der amtliche Verwahrort. Die Bundesnotarkammer (BNotK) ergreift darüber hinaus alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Maßnahmen, um die Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten. Sämtliche Informationen werden verschlüsselt und nur über besonders gesicherte Verbindungen übertragen.

MODERATE KOSTEN
Bei einem Vermögen von z.B. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung des Testaments 158 €, die Hinterlegung beim Nachlassgericht 33 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse mindestens 264 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 15 € je Registrierung; wird diese nicht vom Melder (Notar oder Gericht) für das ZTR abgerechnet, sind es 18 €. Berichtigungen sind kostenfrei.

WAS BEDEUTEN DIE BEGRIFFE?

REGISTRIERUNG
Alle amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert. Die Übermittlung der Verwahrangaben an die Bundesnotarkammer erfolgt durch Notare und – für eigenhändige Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden – durch Gerichte.

VERWAHRUNG
Für die Verwahrung von Testamenten sind in Deutschland die Nachlassgerichte zuständig. Erbverträge können auch bei Notaren verwahrt werden (gebührenfrei). Für die Verwahrung sonstiger erbfolgerelevanter Urkunden sind ausschließlich Notare zuständig. Bei der Bundesnotarkammer werden keine Urkunden hinterlegt.

GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge ist die Vermögensnachfolge im Todesfall, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegen. Gesetzliche Erben können z.B. Kinder, Eltern sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers sein.

PFLICHTTEIL
Werden bestimmte gesetzliche Erben enterbt, können sie unter Umständen einen Anspruch auf den Pflichtteil gegen den oder die Erben haben.

DIE ERBFOLGE GESTALTEN

TESTAMENT
In einem Testament kann jeder seine Erben frei bestimmen oder gesetzliche Erben enterben. Ein Einzeltestament kann der Erblasser jederzeit ändern. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem ersten Todesfall bindend werden – lassen Sie sich vorher beraten.

ERBVERTRAG
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit zu testieren. Die Reichweite der vertraglichen Bindungswirkung kann der Notar sehr präzise festlegen. Dadurch ist der Erbvertrag eine besonders vielseitige Verfügung von Todes wegen.

PFLICHTTEILSVERZICHTSVERTRAG
In der erbrechtlichen Gestaltung werden häufig notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen, um Ansprüche gesetzlicher Erben vollständig auszuschließen.

RECHTLICHE BERATUNG
Notare entwerfen und beurkunden Testamente und Erbverträge und beraten Sie bei der Gestaltung Ihrer Verfügung von Todes wegen. Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes und auf dem Gebiet des Erbrechts besonders sachkundige und erfahrene Volljuristen. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie unter www.deutsche-notarauskunft.de.

Weitere Fragen werden Ihnen auch gerne persönlich beantwortet.

Telefon 0800 – 35 50 700 (gebührenfrei)
Montag – Donnerstag 07 – 17 Uhr
Freitag 07 – 13 Uhr

E-Mail: info@testamentsregister.de

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.testamentsregister.de.

Stand: Mai 2012-05-21

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Ric Bramlach aus Güstrow in Mecklenburg-Vorpommern.
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