Arztbesuch während der Arbeitszeit?

Ob es die Impfauffrischung, die Vorsorgeuntersuchung, die Kontrolle beim Kinderarzt oder ähnliche Arztbesuche sind, Eltern müssen zusätzlich zu ihren eigenen Arztterminen auch noch die ihrer Kinder organisieren. Aber dürfen sie solche Termine auch während der Arbeitszeit wahrnehmen?

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer ist für seine privaten Angelegenheiten selbst verantwortlich. Das gilt auch für eigene Arzttermine – Ausnahme, wenn man akut erkrankt ist. Das wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer damit rechnen muss, wenn ihm der Arbeitgeber nicht entgegenkommt, dass für solche Termine, wenn sie sich nicht außerhalb der Arbeitszeit planen lassen, Urlaub genommen werden muss.

Das Arbeitsrecht sieht es so, dass man bei Kindern verschiedene Situationen unterscheiden muss. Ist das Kind akut erkrankt und kann noch nicht für sich alleine sorgen und der Arztbesuch zwingend erforderlich, kann Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen und bekommt weiter Geld. Voraussetzung ist aber, dass sonst niemand verfügbar ist, der das Kind zum Arzt bringen kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder unter zwölf Jahren regelmäßig nicht alleine für sich sorgen können. Aber Achtung: tritt die akute Erkrankung des Kindes aus chronischen Gründen mehr oder weniger immer wieder ein, sollte sich der Arbeitgeber ebenfalls vorher um eine entsprechende Begleitung bemühen. Die v. g. Möglichkeit für einen solchen Arztbesuch während der Arbeitszeit mit gleichzeitiger Lohn- bzw. Gehaltszahlung kann bei entsprechender Häufigkeit und zu erwartender Wiederholung eingeschränkt werden. Der Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, aber alles hat seine Grenzen.

Ist das Kind nicht akut krank, muss aber trotzdem zum Arzt, muss geklärt werden, ob es nur in Begleitung hingehen kann. Gibt es eine andere Person, die das Kind begleiten kann? Und ist der Arzttermin nur während der Arbeitszeit möglich?

Selbst wenn für den Arbeitnehmer alle drei Fakten gegeben sind, wird man eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber brauchen, die bestätigt, dass der Termin nicht verschiebbar war.

Bei Routineuntersuchungen für Kinder sieht die rechtliche Lage so aus, wie bei eigenen Routineterminen. Für alles, was bereits länger im Voraus planbar und nicht dringend ist, müssen Eltern immer Urlaub nehmen.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Elke Pläring aus Thedinghausen in Niedersachsen.
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