Versicherungslexikon – V

Verkehrs-Rechtsschutz
Der Verkehrs-Rechtsschutz ist ein eigenständiger Rechtsschutz speziell für den Kraftfahrtbereich. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer diverse Kosten, die mit einem Rechtsstreit in Verbindung stehen können. Dazu gehören beispielsweise Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gutachterkosten oder Zeugenkosten. Der Versicherungsschutz greift nicht nur bei Unfällen, sondern auch bei Rechtsstreitigkeiten, die mit einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Verbindung stehen können. Ein Beispiel hierfür wäre die Klärung von Ordnungswidrigkeiten. Dementsprechend kann der Verkehrs-Rechtsschutz vom Versicherungsnehmer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er als Auto- oder Motorradfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, sondern auch bei einer Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer oder Fußgänger.

Was den Versicherungsumfang betrifft ist seit einigen Jahren festzustellen, dass dieser von den Versicherern immer häufiger erweitert wird. So sind bei zunehmend mehr Versicherern auch Serviceleistungen wie zum Beispiel eine kostenlose Anwaltshotline fester Bestandteil der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.

Im Gegensatz zur Kfz-Versicherung ist der Versicherungsschutz einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht an ein Fahrzeug gekoppelt. Stattdessen besteht der Verkehrs-Rechtsschutz stets für den Versicherungsnehmer – selbst dann, wenn er nicht mit seinem eigenen, sondern mit einem anderen Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Desweiteren erstreckt sich der Versicherungsumfang bei vielen Anbietern über alle Familienmitglieder.

Das allgemeine Interesse am Verkehrs-Rechtsschutz ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Die Praxis zeigt eindeutig, dass es für Autofahrer immer schwieriger wird, Schadensansprüche durchzusetzen, weshalb zunehmend mehr Fälle vor Gericht verhandelt werden – ohne Rechtsschutzversicherung trauen es sich viele Verbraucher jedoch nicht zu, vor Gericht zu ziehen.

Im Bezug auf die Beitragshöhe ist zu erwähnen, dass diese durch mehrere Faktoren bestimmt wird. Faktoren wie zum Beispiel das Alter des Versicherungsnehmers oder auch die vereinbarte Vertragsdauer können auf die Höhe des Versicherungsbeitrags Einfluss nehmen. Desweiteren besteht bei den meisten Versicherern die Möglichkeit, einen Selbstbehalt zu vereinbaren, was zu einer Reduzierung der Beitragshöhe führt.

 

 

Verpflegungsmehraufwendungen
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Inland sind insoweit steuerfrei, wie bestimmte Pauschbeträge nicht überschritten werden, die zum 01.01.2020 angehoben worden sind:

Dauer der Abwesenheit Pauschalbetrag
Weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 14 Euro
24 Stunden 28 Euro
An- und Abreisetage einer Auswärtstätigkeit, die sich über mehrere Tage erstreckt jeweils 14 Euro

 

Weitere Informationen zum Reisekostenrecht geben die örtlichen Finanzämter, Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.

 

Versicherungsfall
Der sogenannte Versicherungsfall liegt vor, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, das die Versicherung zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet. Ein Schadensfall kann zum Beispiel ein Versicherungsfall sein – allerdings nur dann, wenn der Schaden das Resultat einer Handlung oder eines Ereignisses ist, das mit in den Versicherungsumfang eingeschlossen wurde. Sobald ein Schadensfall eintritt, der als Versicherungsfall deklariert werden kann, wird die sogenannte Leistungspflicht ausgelöst.

Anhand der Hausratversicherung soll der Unterschied zwischen einem Schadensfall und einem Versicherungsfall näher aufgezeigt werden. Wird der Versicherungsnehmer bestohlen, so liegt eindeutig ein Schadensfall vor – allerdings ist Diebstahl kein Schadensfall, der von der Hausratversicherung abgedeckt wird. Somit ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Kommt es hingegen zu einem Blitzschlag, der mehrere Elektrogeräte zerstört, so liegt eindeutig ein Versicherungsfall vor, da der Versicherer im Falle von Blitzschlag zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

 

Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Allerdings führen bestimmte Ausschlusstatbestände zur Versicherungsfreiheit.

Krankenversicherung
Krankenversicherungsfrei (§ 6 SGB V) sind u. a. Personen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie Beamte, Richter und ähnlich versorgte Personen – auch wenn sie Anspruch auf Ruhegehalt haben – und Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Werkstudentenprivileg).

Rentenversicherung
Rentenversicherungsfrei in einer Beschäftigung sind nach § 5 SGB VI besondere Personengruppen, z. B. Beamte und Richter auf Lebenszeit, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen. Der Grund für die Versicherungsfreiheit besteht in der Anwartschaft dieser Personen auf Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Dienstherrn. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit daher von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Aus dem gleichen Grund sind Personen versicherungsfrei, die einen Anspruch auf Versorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk haben.

Ebenfalls rentenversicherungsfrei sind kurzfristig Beschäftigte (in dieser Beschäftigung) sowie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder danach eine Beitragserstattung erhalten haben.

Darüber hinaus waren Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, bis zum 31.12.2016 rentenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung ausübten. Um zu verhindern, dass ihre Vollrente in eine Teilrente umgewandelt wurde, waren hier allerdings Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Seit dem 01.01.2017 ist ein Altersvollrentner bei Neuaufnahme einer Beschäftigung nur dann rentenversicherungsfrei, wenn er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat – andernfalls ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.

Altersvollrentner, die am 31.12.2016 aufgrund der bis dahin geltenden gesetzlichen Regeln rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie können allerdings durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Arbeitslosenversicherung
Auch hier sind besondere Personengruppen versicherungsfrei (§§ 27. 28 SGB III):

  • Beamte, Richter usw. unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen,
  • satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören,
  • berufsmäßig unständig Beschäftigte,
  • Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeister ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,
  • Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter,
  • Schüler und ordentlich Studierende, die während dieser Zeit eine Beschäftigung ausüben,
  • Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,
  • Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
  • Personen während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbarer Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen).

 

Versicherungsmakler
Als Makler wird eine Person oder ein Unternehmen bezeichnet, das als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auftritt und darum bemüht ist, einen Vertragsabschluss zwischen beiden Seiten herbeizuführen. Somit ist ein Versicherungsmakler darauf spezialisiert, Versicherungsnehmer und Versicherer zusammenzubringen.

Versicherungsmakler ist keine offizielle Berufsbezeichnung. Aus diesem Grund wird die Tätigkeit auch teilweise sehr unterschiedlich praktiziert. So bezeichnen sich zum Beispiel auch Versicherungsvermittler, die ausschließlich für einen einzigen Versicherer tätig sind bzw. dessen Produkte vertreiben, als Makler. In der Regel ist unter einem Versicherungsmakler jedoch eine Person zu verstehen, die ihren Kunden eine unabhängige Beratung anbietet und darum bemüht ist, den passenden Versicherungsschutz bzw. den passenden Versicherungsanbieter ausfindig zu machen. Dies bedeutet, dass er auf ein möglichst großes Angebot an Versicherungsprodukten zugreifen kann, um ein Produkt auszuwählen, welches den Anforderungen des Kunden so gut wie möglich gerecht wird. Gleichzeitig zeichnet sich ein seriöser Versicherungsmakler dadurch aus, dass seine Leistung für den Kunden kostenlos ist. Denn sollte zwischen Kunden und Versicherer ein Vertragsverhältnis zustande kommen, so erhält er vom Versicherer eine Vermittlungsprovision.

Der Beruf des Versicherungsmaklers hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Früher hat ein Makler vor allem auf regionaler Ebene gearbeitet bzw. Kunden aus seiner Region betreut. Heutzutage rückt zunehmend das Internet in den Vordergrund. Mit Hilfe des Internets versuchen die Makler, einen größeren Interessentenkreis anzusprechen. Gleichzeitig greifen sie auch immer häufiger auf Produkte von Direktversicherern zurück, weil diese meist mit erheblichen Konditionsvorteilen für den Kunden verbunden sind. Mittlerweile gibt es sogar einige Makler, die auf ihren Webseiten entsprechende Tools zur Verfügung stellen, mit denen die Interessenten selbst ermitteln können, welches Versicherungsprodukt am besten zu ihnen passt.

 

Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ergibt sich in

  • der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
  • der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
  • der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
  • der Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI,
  • der Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII.

Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.

Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:

Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch

  • Arbeitslosengeldbezieher,
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,
  • Künstler und Publizisten,
  • bestimmte behinderte Menschen,
  • Studenten,
  • Praktikanten,
  • Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit),
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.

Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • behinderte Menschen,
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen {z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld),
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
  • bestimmte selbstständig Tätige.

Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherung unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
  • Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind).
  • Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten,
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
  • Personen, die m Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erziehen,
  • Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Unfallversicherung
Der Unfallversicherung unterliegen z B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • behinderte Menschen,
  • Personen in der Landwirtschaft,
  • Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
  • Schüler,
  • Studierende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten,
  • Blut- und Organspender,
  • Pflegepersonen.

Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und bzw. oder einer Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vorliegen.

 

Versicherungssteuer
Die Versicherungssteuer ist eine Steuer, die in Beiträgen von Schadens- und Unfallversicherungen enthalten sind. Der Regelsteuersatz entspricht dem Steuersatz der Mehrwertsteuer, wobei diese Tatsache nicht gesetzlich vereinbart ist. Stattdessen ist der Gesetzgeber darum bemüht, dass die Steuersätze von Versicherungssteuer und Mehrwertsteuer zueinander im Einklang stehen.

Zu entrichten ist die Steuer vom Versicherungsnehmer. Sie wird vom Versicherer eingezogen und an den Bund weitergeleitet. Wie bereits erwähnt wurde ist die Steuer bereits im Versicherungsbeitrag enthalten – mit einer zusätzlichen Steuerlast, die in einem Versicherungsangebot womöglich nicht enthalten ist, muss der Versicherungsnehmer nicht rechnen.

Was die Besteuerung einzelner Versicherungsprodukte betrifft, so gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen. Einige dieser Ausnahmen sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden. Da wären zum Beispiel Lebens- und Krankenversicherungen. Aufgrund ihrer sozialen Bedeutung hat der Gesetzgeber entschieden, dass diese Versicherungen von der Versicherungssteuer befreit sind. Eine weitere Ausnahme sind Feuer- bzw. Gebäudeversicherungen. Weil sie eine zusätzliche Feuerschutzsteuer beinhalten, verfügen sie über einen geminderten Versicherungssteuersatz, so dass die Steuerbelastung in der Gesamtsumme dem regulären Steuersatz der Versicherungssteuer entspricht. Desweiteren sind auch Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr eine Ausnahme: sie werden ebenfalls mit einem verringerten Steuersatz besteuert.

Unterschiede bei der Besteuerung kann es nicht nur im Hinblick auf den Steuersatz geben, sondern auch bei der Bemessungsgrundlage. Beim Hagelschutz verhält es sich beispielsweise so, dass nicht die Beitragshöhe über die Höhe der Versicherungssteuer entscheidet. Stattdessen ist die Höhe der Steuerlast von der Versicherungssumme abhängig.

 

Versorgungsbezüge
Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Sozialgesetzbuch der Begriff „Versorgungsbezüge“ verwendet. Diese Versorgungsbezüge werden nur insoweit für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro) im Monat übersteigen. Darüber hinaus gilt seit dem 01.01.2020 ausschließlich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sogenannte Betriebsrenten) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße.

Wird die Freigrenze lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, besteht aufgrund des für diese Art von Zahlung geltenden Zuflussprinzips im Zahlungsmonat Beitragspflicht (für Betriebsrenten nur oberhalb des neuen Freibetrages). Dies gilt selbst dann, wenn die Freigrenze bei Umrechnung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr nicht überschritten würde.

Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung, sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

 

Vollkasko-Kfz-Versicherung
Die Vollkaskoversicherung ist ein Produkt aus dem Bereich der Kfz-Versicherung und bietet dem Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Versicherungsschutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich Schäden bzw. Haftungsansprüche abdeckt, die von Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, deckt die Vollkaskoversicherung auch Schäden ab, die am Fahrzeug des Versicherungsnehmers entstanden sind. Somit ist sie der Teilkaskoversicherung sehr ähnlich. Dennoch gibt es zwischen Voll- und Teilkaskoversicherung einige Unterschiede. Diese spiegeln sich zum einen im Versicherungsumfang, zum anderen auch bei der Berechnung der Beitragshöhe wieder.

Zunächst einmal zum Versicherungsumfang: die Vollkaskoversicherung bietet den umfangreichsten Versicherungsschutz innerhalb der Kfz-Versicherung. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor allem bei neuen und sehr wertvollen Fahrzeugen empfehlenswert.

Grundsätzlich deckt sie dieselben Schäden ab, die auch von der Teilkaskoversicherung abgedeckt sind, beispielsweise Brand- oder Diebstahlschäden. Desweiteren sind folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch Fremde
  • Unfallschäden, die vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurden
  • Unfallschäden, bei denen der Verursacher nicht ermittelbar ist
  • Unfallschäden, bei denen der Verursacher nicht haftbar gemacht werden kann
  • Unfallschäden, die der Unfallgegner aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht begleichen kann

Die Beitragshöhe der Vollkaskoversicherung ist von mehreren Faktoren abhängig. U. a. von der Schadenfreiheitsklasse, wobei zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine eigene Schadenfreiheitsklasse handelt, die nicht mit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Verbindung steht. Desweiteren nehmen Faktoren wie zum Beispiel die Typklasseneinstufung des Fahrzeugs, die jährliche Laufleistung oder auch die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung Einfluss auf die Beitragshöhe.

Abschließend ein paar Informationen zur Schadenfreiheitsklasse der Vollkaskoversicherung. Wie bereits erwähnt wurde, stehen die Schadenfreiheitsklassen der Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung nicht miteinander in Verbindung. Sollte es zum Beispiel zu einem Unfall kommen, bei welchem ausschließlich ein Schaden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers entsteht und keine Haftungsansprüche von Dritten geltend gemacht werden, so wird ausschließlich in der Schadenfreiheitsklasse der Vollkaskoversicherung eine Rückstufung vorgenommen. Es kann aber auch sein, dass selbst die Schadenfreiheitsklasse der Vollkaskoversicherung bei einem Unfall von einer Rückstufung verschont bleibt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Versicherungsfall in den Bereich der Teilkaskoversicherung fällt.

 

Vorläufige Deckungszusage
Auf die vorläufige Deckungszusage trifft man vor allem im Bereich der Kfz-Versicherung. Sie bezeichnet einen Nachweis über das Bestehen eines vorläufigen Versicherungsschutzes, welcher den Fahrzeughalter bzw. den Versicherungsnehmer dazu berechtigt, das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, obwohl der richtige Versicherungsvertrag noch nicht zustande gekommen ist.

In der Praxis wird auf diese Weise verfahren, um es Autokäufern zu ermöglichen, ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Kauf zuzulassen. Denn bis der endgültige Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zustande kommt, können unter Umständen mehrere Wochen vergehen. Somit dient die vorläufige Deckungszusage in erster Linie dazu, eine schnelle Fahrzeugzulassung zu ermöglichen.

Was den Versicherungsschutz betrifft, so umfasst eine vorläufige Deckung in aller Regel nur einen Kfz-Haftpflichtschutz. Gleichzeitig steht dieser mit dem späteren bzw. dem angestrebten Versicherungsschutz in keinerlei Verbindung. Sollte man ab dem Zeitpunkt der Zulassung einen vollständigen Versicherungsschutz wünschen, der zum Beispiel dem Versicherungsschutz einer Vollkaskoversicherung entspricht, so muss dieser Versicherungsschutz explizit beim Versicherer beantragt werden.

Wie bereits erwähnt wird eine vorläufige Deckung vorausgesetzt, um ein Fahrzeug zulassen zu können. Dies bedeutet für den Fahrzeughalter, dass er gegenüber der Zulassungsstelle einen Nachweis über das Bestehen des vorläufigen Versicherungsschutzes erbringen muss. Dieser Nachweis kann auf zweierlei Art und Weise erbracht werden. Auf den meisten Zulassungsstellen ist es mittlerweile möglich, die eVBN (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) zu nennen, anhand derer sofort überprüft werden kann, ob ein Versicherungsschutz besteht. Auf einigen Zulassungsstellen kann es aber noch erforderlich sein, eine Deckungskarte vorzulegen. Sowohl die eVBN als auch die Deckungskarte können beim Versicherer kurzfristig beantragt werden.

 

Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen fallen in den Bereich der so genannten Sonderausgaben, die vom Steuerzahler geltend gemacht werden können. Jeder Steuerzahler ist dazu berechtigt, seine Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen und somit von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Auf diese Weise wird die Höhe des zu versteuernden Einkommens verringert. Dieses ist wiederum die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Steuerlast.

Bei den eigentlichen Vorsorgeaufwendungen kann es sich um eine Vielzahl unterschiedlicher Aufwendungen handeln, die aus Gründen der Vorsorge getroffen wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass keinesfalls nur Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen betrachtet werden können. Andere Aufwendungen wie zum Beispiel Aufwendungen für die Berufsausbildung, Unterhaltsleistungen oder auch die Kirchensteuer fallen ebenfalls in diesen Bereich und können steuerlich geltend gemacht werden.

Es folgt eine kurze Übersicht der Vorsorgeaufwendungen, die einen versicherungstechnischen Hintergrund haben bzw. die aus dem Abschluss von Versicherungsprodukten resultieren können:

  • Aufwendungen für die Rürup-Rente
  • Aufwendungen für die Riester-Rente
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, zum Beispiel für eine Direktversicherung
  • Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Beiträge für Unfallversicherungen
  • Beiträge für Haftpflichtversicherungen

Damit die geleisteten Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können, müssen sie gegenüber dem Finanzamt schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis kann zum Beispiel anhand von Versicherungsabrechnungen und Kontoauszügen erbracht werden. Sollte kein Nachweis erbracht werden können, so besteht keine Möglichkeit, die Vorsorgeaufwendungen steuerlich einzubringen. In diesem Fall kann lediglich ein Pauschbetrag angesetzt werden, der in den meisten Fällen jedoch vergleichsweise gering ausfällt.

 

Vermissen Sie einen wichtigen Begriff oder Hinweis? Helfen Sie uns doch. Schreiben Sie uns. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe bei der Erweiterung und Vervollständigung dieses Versicherungslexikons.
Ende des Beitrags 1-2012-175-1431-13 – Stand: 06.03.2020
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Besuchen Sie unsere Webseite immer wieder. Hier werden ständig neue Beiträge, Angebote, Gesuche, Tipps, Ratschläge, Reporte etc. veröffentlicht. Auf Wunsch informieren wir Sie auch gerne über neue Veröffentlichungen. Bestellen Sie hierzu unseren Newsletter oder abonnieren Sie unsere RSS-Feeds.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*